Hallo,
ich möchte folgende Klausel über Schönheitsreparaturen aus einem MV zur Diskussion stellen:
'§ 11 Schönheitsreparaturen
1. Die Wohnung wird sauber und fachgerecht renoviert übergeben. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume auszuführen. Dazu gehören folgende Arbeiten: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen in weiß. Das Streichen der Heizkörper und Heizrohre in weiß, sowie das Pflegen und Reinigen des Fußbodens.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre fachgerecht auszuführen. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses.'
Ziffer 3 und 4 sind zunächst zu vernachlässigen.
Zusätzlich möchte ich jedoch einen Auszug aus § 18 Zusätzliche Vereinbarungen wiedergeben:
'Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr in seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzliche zulässige Maß.'
Im Allgemeinen würde ich sagen, dass im § 11 eine starre Fristenregelung zu finden ist, wodurch die Klausel ungültig wäre und die Schönheitsreparaturen Vermietersache wären. Richtig?
Wie sieht es nun aber durch den Zusatz in § 18 aus? Ist dieser so zu betrachten, dass die starre Fristenregelung aufgehoben wird, und die Schönheitsreparaturen vom Mieter nach Bedarf auszuführen sind? Oder ist die Klausel über Schönheitsreparaturen trotzallem ungültig?
LG Anne
Klausel über Schönheitsreparaturen gültig?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
.. bei § 18 handelt es sich um die sog. salvatorische klausel. die besagt, dass ggf. eine passage, nicht aber der ganze vertrag für die katz ist.
und so ist es. die starren regeln hat der bgh verworfen, sie gelten als nicht geschrieben. damit gilt das bgb und für den auszug: besenrein.
gleichwohl bleibt die pflicht bestehen, die mietsache pfleglich zu behandeln und nicht verkommen zu lassen. wann und wie und was du in der mietzeit ggf. renovierst, ist deine angelegenheit.
Danke für die Antwort, blaubär. Also ist es so, wie ich vermutet habe. Schön zu wissen.
'gleichwohl bleibt die pflicht bestehen, die mietsache pfleglich zu behandeln und nicht verkommen zu lassen.'
Mag zwar nicht mehr Standard sein, aber ich gehöre noch zu den Menschen, für die das selbstverständlich ist
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Hallo,
auch wir haben das im MV stehen.
Allerdings steht bei uns noch der handschriftliche Zusatz:
*Bei Auszug sind alle Tapeten zu entfernen*
Dies ist doch auch nicht rechtmäßig, wenn ich richtig gelesen habe?
Obwohl wir bereits bei Abschluss darüber informiert waren?
Oder könnte der Vermieter dann einfach die Kaution einbehalten, um diese bsw. von einer Firma entfernen zu lassen?
Habe ich hier auch schon mal gelesen!
Viele Grüße,
Micha
-- Editiert von Micha81 am 04.03.2007 20:19:12
Wenn die Schönheitsreperaturklausel ungültig ist wg. starrer Fristen, dann könnt Ihr die Wohnung besenrein verlassen.
Der VM kann IMMER die Kaution einbehalten, wenn er meint er wäre im Recht und der Mieter muss diese dann halt einklagen. Kostet über RA bei 1600 EUR ca. 600 EUR Gebühren, die aber dann der VM bezahlen muss, wenn er verliert.
Gruß
Michael
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