Klausel zum Thema Schönheitsreperaturen

15. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
lebes
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 8x hilfreich)
Klausel zum Thema Schönheitsreperaturen

Hallo zusammen,

in meinem Mietvertrag steht folgende Klausel zum Thema Schönheitsreperaturen:
"Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit auf seine Kosten alle Schönheitsreperaturen in den Mieträumen fachgerecht auszuführen bzw. ausführen zu lassen".

Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses steht dann noch:
"Sind nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter zu vertretende Instandsetzungsarbeiten, insbesondere Schönheitreperaturen auszuführen, so haftet der Mieter für den Mietausfall, für die Betriebskosten ...."

Mir ist nicht recht klar welche Verpflichtungen mir aus den Klauseln entstehen. Kennt sich jemand aus?

Besten Gruß

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Enduristi
Status:
Lehrling
(1149 Beiträge, 220x hilfreich)

Ist das alles was hierzu im Mietvertrag steht? Keine Fristen, Umfang der Schönheitsreparaturen usw.? Bitte alles posten.

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"Achtung Mieter! Hier gibt es VM die bewusst falsche Infos an Mieter geben!"

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#2
 Von 
lebes
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 8x hilfreich)

Ja, das ist alles zu diesem Thema. Keine Fristen oder sonstiges.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12322.04.2010 11:02:35
Status:
Praktikant
(725 Beiträge, 219x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lebes
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 8x hilfreich)

Nun es handelt sich um einen Vertrag, den ich noch unterschreiben muss. Momentan ist aber zB noch unklar, ob die Wohnung vor Einzug noch renoviert wird oder nicht. Daher frage ich mich was diese Klausel dann für mich bedeutet. Kann man dann im Übergabeprotokoll festhalten, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wird, so dass ich sie "hinterher" auch unrenoviert hinterlassen kann? Oder sollte ich zwingend abwarten, ob nun eine Endrenovierung stattfindet?

Falls dann aber zB eine Endrenovierung stattfindet, beinhaltet diese Klausel für mich die "üblichen" Streichfristen? Und was, wenn ich zB im Zeitraum von drei Jahren wieder ausziehe... muss ich dann die Streichkosten anteilig zahlen? Die Formulierung ist imho unkonkret und daher sind mir die Verpflichtungen daraus unklar.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50272 Beiträge, 17592x hilfreich)

Nach der Gesetzeslage ist der Vermieter (!) verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Mit dieser Klausel wird diese Verpflichtung wirksam auf den Mieter abgewälzt.

quote:
Kann man dann im Übergabeprotokoll festhalten, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wird, so dass ich sie "hinterher" auch unrenoviert hinterlassen kann?


Das kann und sollte man machen. Allerdings bist Du auch bei einer renoviert übergebenen Wohnung mit dieser Klausel nicht zur Endrenovierung verpflichtet.

Letztlich bleibt es Dir mit dieser Klausel in einem sehr weiten Bereich selbst überlassen, ob und wann Du renovierst. Du bist nur nicht mehr berechtigt, vom Vermieter während der Mietzeit eine Renovierung zu verlangen. Der Vermieter wiederum kann von Dir nur dann die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen, wenn das offensichtlich erforderlich ist. Je nach Wohnverhalten kann für so einen Zustand durchaus eine Wohndauer von 15-20 Jahren vergangen sein. Der Vermieter muss Dir nämlich dafür beweisen, dass die Durchführung von Schönheitsreparaturen erforderlich ist. Die "üblichen" Streichfristen gelten nur dann, wenn sie auch im Mietvertrag als nicht starre Fristen vereinbart wurden.

Aus meiner Sicht kannst Du also als Mieter diese Klausel bedenkenlos unterschreiben. Die zweite Klausel hinsichtlich des Schadenersatzes für Mietausfall gibt sowieso nur die ohnehin geltende Rechtslage wider.

quote:
Und was, wenn ich zB im Zeitraum von drei Jahren wieder ausziehe... muss ich dann die Streichkosten anteilig zahlen?


Nein, eine Abgeltungsklausel beinhaltet diese Vereinbarung nicht.

quote:
Die Formulierung ist imho unkonkret und daher sind mir die Verpflichtungen daraus unklar.


Wie bereits dargestellt ist eine derart unkonkrete Klausel in erster Linie vorteilhaft für den Mieter.

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