Kleinkind verstopft WC

12. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Pengu
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinkind verstopft WC

Hallo,

möchte gerne mal die Sachlage wissen wie das in so einem Fall ist, ob ich dies selber übernehmen muss oder eine Versicherung da einspringt?

Mietwohnung (Dachwohnung), 2 Jähriges Kleinkind hat wohl eine ganze Packung Feuchttücher und Binden runtergespühlt, und Tage/Wochen später verstopft es die Leitung.

Rohrreiniger über Vermieter aufgeboten.

Dass das Haus aus den 60iger ist, Leitungen seid Jahren gereinigt werden müssen (und Verstopfungen immer wieder vorkommen, auch bei anderen Mietern) spielt glaub ich keine Rolle oder?

Ich kanns mir denken, aber fragen kostet ja nichts :)

Danke und Gruss

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124666 Beiträge, 40388x hilfreich)

Zitat (von Pengu):
möchte gerne mal die Sachlage wissen wie das in so einem Fall ist, ob ich dies selber übernehmen muss oder eine Versicherung da einspringt?

Da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen solche Details regelmäßig drin zu stehen.

Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17313 Beiträge, 9533x hilfreich)

Zitat (von Pengu):
oder eine Versicherung da einspringt?

Wenn Sie eine Haftpflichtversicherung haben, die Schäden an gemieteten Sachen einschließt (bei billigen Versicherungen manchmal nicht enthalten) und Schäden durch deliktunfähige Kinder abdeckt (kostet meist extra, aber nicht viel), dann würde die einspringen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Pengu
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen solche Details regelmäßig drin zu stehen.

Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.


Da gibts keine Klauseln, also nicht dass ich eine gefunden hätte.

https://www.mieterbund.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=1691955664&hash=6cb49c1da98d6faac33b8d969b4666a73712acd0&file=fileadmin/pdf/mietvertrag/Wohnungs-Mietvertrag_2015.pdf

Ist dieser Mietvertrag 1:1 und wurde auch nicht verändert.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124666 Beiträge, 40388x hilfreich)

Zitat (von Pengu):
Ist dieser Mietvertrag 1:1 und wurde auch nicht verändert.

Ok, dann noch den Rest lesen, was sich da findet ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124666 Beiträge, 40388x hilfreich)

Zitat (von Pengu):
Ist dieser Mietvertrag 1:1 und wurde auch nicht verändert.

Ok, dann noch den Rest lesen, was sich da findet ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6625 Beiträge, 2335x hilfreich)

Nur sieht der Inhalt der Regeln einer Haftpflichtversicherung völlig anders aus !!

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat (von Pengu):
Dass das Haus aus den 60iger ist, Leitungen seid Jahren gereinigt werden müssen (und Verstopfungen immer wieder vorkommen, auch bei anderen Mietern) spielt glaub ich keine Rolle oder?


Richtig

Zitat (von Pengu):
Ich kanns mir denken, aber fragen kostet ja nichts


Ich weiß nicht, was Du Dir jetzt genau denkst, aber auf den ersten Blick würde ich eine Haftung verneinen.

Dazu möchte ich auf das Urteil des LG Düsseldorf vom 10.01.2018 (Az.: 23 O 137/17) verweisen, in dem ein ähnlicher Fall behandelt wird.

Zitat (von Harry van Sell):
Da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen solche Details regelmäßig drin zu stehen.

Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.


Gesetze können als bekannt vorausgesetzt werden und vertragliche Vereinbarungen / betreffende Klauseln / Absprachen / Satzungen sind für diesen Sachverhalt nicht relevant.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124666 Beiträge, 40388x hilfreich)

Zitat (von hh):
vertragliche Vereinbarungen / betreffende Klauseln / Absprachen / Satzungen sind für diesen Sachverhalt nicht relevant.

Die sind sogar sehr relevant, witzigerweise hat man das sogar noch durch die Nennung Urteils des LG Düsseldorf bestätigt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10155 Beiträge, 4544x hilfreich)

Harry's Textbaustein ist tatsächlich weitestgehend irrelevant in diesem Fall.

Zentrale Frage für eine Versicherung wird die Fahrlässigkeit (leicht oder grob) und damit eine eventuelle Aufsichtspflichtverletzung der Eltern sein. Da wird es dann auch darauf ankommen, was die Eltern so alles unternommen haben, um einen Schaden zu minimieren. Offenbar haben Tage bzw. Wochen zwischen dem Ereignis und der Verstopfung gelegen. Genügend Zeit um den Vermieter zu informieren. Wurde das denn gemacht?

Da wir uns im Unterforum Mietrecht und nicht Versicherungsrecht befinden, sollte man aber die mietrechtliche Komponente nicht ganz außer Acht lassen. Der Mieter hat ein Recht darauf, dass der Vermieter eine Versicherung in Anspruch nimmt, sofern diese Versicherung über die Nebenkosten vom Mieter gezahlt wird. Der Vermieter muss also erst einmal versuchen, das Geld von einer Versicherung zu erhalten. Da wird dann die Frage der Fahrlässigkeit eine zentrale Rolle spielen.

Spannend wird es, wenn es keine entsprechende Versicherung gibt oder diese die Haftung berechtigt ablehnt. Denn mietrechtlich gesehen kommt es meiner Meinung nach auf die Fahrlässigkeit gar nicht an. In aller Regel wird es auf die Vereinbarungen im Mietvertrag auch nicht ankommen. Relevant wäre, dass die Toilette nicht vertragsgemäß genutzt wurde. Herunterspülen von massenhaft Feuchttüchern und Binden ist nunmal nicht vom üblichen Gebrauch der Mietsache umfasst. Daher ist § 538 BGB nicht einschlägig und daher muss der Mieter meiner Meinung nach für die Kosten aufkommen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
witzigerweise hat man das sogar noch durch die Nennung Urteils des LG Düsseldorf bestätigt


Die in dem Urteil genannten Dinge wären unwirksam gewesen, wenn sie tatsächlich im Mietvertrag enthalten gewesen wären. Daher bleibt es dabei, dass es nicht darauf ankommt.

Zitat (von cauchy):
Daher ist § 538 BGB nicht einschlägig und daher muss der Mieter meiner Meinung nach für die Kosten aufkommen.


Nur weil der § 538 BGB nicht einschlägig ist, heißt das nicht, dass der Mieter für die Kosten aufkommen muss. Dieser Umkehrschluss ist nämlich nicht zulässig, wie man auch an dem von mir genannten Urteil des LG Düsseldorf sieht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17407 Beiträge, 5952x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
.......und daher muss der Mieter meiner Meinung nach für die Kosten aufkommen.
Meiner Meinung nach muss er das nicht. Solange die Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben und ein Kind deliktunfähig ist wird, meiner Meinung nach, der Vermieter auf dem Schaden sitzen bleiben.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7424 Beiträge, 1622x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Solange die Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben und ein Kind deliktunfähig ist wird, meiner Meinung nach, der Vermieter auf dem Schaden sitzen bleiben.


Das ging mir auch durch den Kopf.....

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10155 Beiträge, 4544x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nur weil der § 538 BGB nicht einschlägig ist, heißt das nicht, dass der Mieter für die Kosten aufkommen muss. Dieser Umkehrschluss ist nämlich nicht zulässig, wie man auch an dem von mir genannten Urteil des LG Düsseldorf sieht.
Okay, ich gebe zu, ich habe nur das Nachfolgeurteil vom OLG und dort nur die Aspekte zur Versicherung gelesen. Das darin auch Ausführungen zur Mieterhaftung stehen, habe ich überlesen. So richtig klar sind dir mir tatsächlich auch immer noch nicht.

Aber unabhängig davon ist einige Zeit zwischen dem Vorfall und dem verstopften Rohr vergangen. Zeit, die die Eltern hätten nutzen müssen, um einen Schaden zu minimieren. Falls die Eltern den Vermieter nicht zeitnah über die Aktion des Kindes informiert haben, dann haften sie aus eigenem Verschulden für eventuelle Mehrkosten, die wegen der ungeplanten Rohrreinigung bzw. einem Wasseraustritt entstanden sind.

Nachtrag: Aber auch hier natürlich, dass der Vermieter erst einmal eine eventuell über die Nebenkosten bezahlte Versicherung in Anspruch nehmen muss.



-- Editiert von User am 16. August 2023 14:32

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17407 Beiträge, 5952x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zeit, die die Eltern hätten nutzen müssen, um einen Schaden zu minimieren.
Es ist doch überhaupt gar nicht bekannt ob die Eltern, vor der Reinigung, überhaupt wussten was das Kind da angestellt hat. Woraus leitest du das denn ab?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10155 Beiträge, 4544x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Es ist doch überhaupt gar nicht bekannt ob die Eltern, vor der Reinigung, überhaupt wussten was das Kind da angestellt hat. Woraus leitest du das denn ab?
Vieles ist möglich. Wenn der Fragesteller im Eingangspost schreibt, dass wohl das Kind die Dinge heruntergespült hat und Tage oder Wochen später die Verstopfung aufgetreten ist, dann gehe ich mal davon aus, dass die Eltern das irgendwie mitbekommen haben. Im Zweifel weil Feuchttücher und Binden fehlten oder weil man das Kind dann doch "erwischt" hat. Woher sollen sie sonst wissen, dass Tage/Wochen dazwischen gelegen haben?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17407 Beiträge, 5952x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Woher sollen sie sonst wissen, dass Tage/Wochen dazwischen gelegen haben?
Wissen sie doch gar nicht, deshalb schreiben sie ja: Tage/Wochen

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17313 Beiträge, 9533x hilfreich)

Trotzdem wird es argumentativ schwierig für die Eltern:

Entweder sie haben gesehen, wie das Kind die Verstopfung erzeugt hat, dann stellt sich die Frage, warum sie nicht sofort gehandelt haben, sondern Tage/Wochen gewartet haben.

Oder sie haben nicht gesehen, wie das Kind die Verstopfung erzeugt hat. Dann stellt sich die Frage, woher die Eltern die Gewissheit nehmen, dass es das Kind war. Die bloße Behauptung "es kann nur das Kind gewesen sein" könnte etwas mager sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11187 Beiträge, 4294x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
dann stellt sich die Frage, warum sie nicht sofort gehandelt haben, sondern Tage/Wochen gewartet haben.

Stellt sich die Frage wirklich?

Zitat (von Pengu):
Tage/Wochen später verstopft es die Leitung.

Es liest sich doch so, dass es trotz Damenbinden und Feuchttüchern erstmal keine Verstopfung gab, sondern diese eben erst Tage/Wochen später aufgetreten ist.
Ich möchte behaupten, dass die Eltern hier davon ausgehen durften, dass es "das Zeug im Klo" bis in die Kanalisation schaffte.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 277.904 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
112.294 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen