Kleinreparatur Klausel gültig?

10. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
leserin51
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinreparatur Klausel gültig?

Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume

Ist die Klausel mit der Formulierung gültig? Weil da steht ganz viel ...und....und oder...
Da steht:
§9
1.Die Kleinreparaturen umfassen das beheben kleiner Schädenan den Teilen der Mietsache, die dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
2. Die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden gehen unabhängig von seinem Verschulden immer zu Lasten des Mieters. Dazu gehören Installationsgegenstände für Strom, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster-und Rollläden, Markisen, Jalosieen + Einrichtungsgegenstände, Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen und Fensterläden. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Mieter bsteht bis zu 75,- Euro je Einzelreparatur und für eine jährliche Gesamtsumme von 200,- Euro aller Einzelreparaturen oder bis zu 8% der Jahresnettokaltmiete. -----
Ist diese Art der Formulierung gültig? Hat diese Klausel ihre Gültigkeit? Nach einem §9... von was steht da nicht.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
leserin51
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort,

ich bin bei der Klausel nur deshalb nicht sicher ob die sooo gültig ist, weil da steht: oder....und....oder....usw.. Auf was dürfen die sich denn berufen? Könn die sich das aussuchen was am meisten Geld bringt? Dann natürlich die 8% von Jahresbruttomiete. Die Jahresbruttom. wäre ja über 5000€?! Wenn da stehen würde Monatsbruttomiete.
Und ja, Anwalt, aber das ist es ja, ich hab dafür kein Geld.

Dankeschön

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9868 Beiträge, 4475x hilfreich)

Auch wenn dir das vielleicht nichts hilft: Die Klausel könnte (!) ungültig sein. Drei Gründe sehe ich, die für eine Ungültigkeit sprechen könnten:

1) Normalerweise werden diese Klauseln so formuliert, dass nur Schäden an Mietsachen umfasst sind, die dem häufigen und direktem Zugriff des Mieters unterliegen. Der Stromschalter unterliegt dem direkten Zugriff, die Stormleitung in der Wand nicht. Vielleicht könnte dieser Unterschied die Klausel unwirksam machen, sicher bin ich mir bei dem Punkt jedoch nicht.

2) Die Formulierung

Zitat:
Die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Mieter bsteht bis zu 75,- Euro je Einzelreparatur

ist nicht ganz eindeutig. Bei einer wirksamen Klausel müsste gelten: Reparatur kleiner als 75 Euro => Mieter zahlt komplett, Reparatur größer als 75 Euro => Vermieter zahlt komplett. Die obige Formulierung läßt möglicherweise noch den Schluss zu, dass der Mieter anteilig bis zu 75 Euro zu zahlen hat. Wenn man das so einstufen würde, wäre die Klausel ungültig.

3) Die Konstruktionen mit dem "und" und "oder" ist in der Tat nicht unproblematisch. Da gehört überall ein "und" hin, d.h. nur wenn alle Bedingungen jeweils einzeln erfüllt sind, muss der Mieter zahlen. Wie dieses "oder" zu interpretieren ist, ist fraglich. Wer Spass hat, kann ja mal hier http://de.wikipedia.org/wiki/Operatorrangfolge nachschauen. Streng mathematisch betrachtet würde vermutlich gelten, dass Einzelreparaturen bis zu 8% der Jahresnettokaltmiete vom Mieter zu tragen wären. Und das wäre sicherlich nicht zutreffend. Nun ist der Richter wahrscheinlich kein Mathematiker, aber die Formulierung bleibt mindestens ungenau und diese Ungenauigkeit geht normalerweise zu Lasten des Verwenders der Klauseln (sprich des Vermieters).

Ergo: Ich würde eher auf ungültig tippen, aber ohne jede Garantie, dass das ein Richter auch so sieht.

-- Editiert von cauchy am 11.06.2015 17:02

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Die Klausel ist ungültig.
Und zwar wegen dem Teil hier:

Zitat:
Die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Mieter bsteht bis zu 75,- Euro je Einzelreparatur


Unklarheiten in seinen AGB gehen zu Lasten des Vermieters ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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