Kleinreparaturen-Klausel unwirksam?

31. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
alyssa3334
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinreparaturen-Klausel unwirksam?

Guten Tag in die Runde,

unsere Hausverwaltung will die Kosten für die Beseitigung einiger Mängel, die bei gewöhnlicher Wohnungsnutzung entstanden sind, auf uns abwälzen. Eine Bekannte meinte allerdings zu mir, dass Kleinreparaturen-Klauseln in Mietverträgen häufig unwirksam sind. Weiß jemand, ob die folgende Klausel unwirksam ist (falls möglich gerne mit Begründung und/oder Quelle). Tausend Dank im Voraus!

Zitat:
Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 120,00€ und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6% der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschllüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.


-- Editiert von User am 31. Oktober 2022 17:03

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Für mich sieht das OK aus, was sagt denn die Bekannte?

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#2
 Von 
Mybe2
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 46x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
was sagt denn die Bekannte?
Zitat (von alyssa3334):
Bekannte meinte (..), dass Kleinreparaturen-Klauseln in Mietverträgen häufig unwirksam sind.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Also, soweit ich weiß, sind die aller meisten Kleinreparaturklauseln in Mietverträgen wirksam, im Gegensatz zu vielen Schönheitsreparaturklauseln.

Die genannte sieht vollkommen OK aus, sogar noch ein wenig mieterfreundlicher als es möglich wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Mybe2):
Zitat (von alyssa3334):
Bekannte meinte (..), dass Kleinreparaturen-Klauseln in Mietverträgen häufig unwirksam sind.


Das habe ich auch gelesen, ich würde gerne wissen, ob die Bekannte ihr wissendes Auge auch über diese Klausel hat schweifen lassen und wenn ja, was sie dazu sagt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von alyssa3334):
Weiß jemand, ob die folgende Klausel unwirksam ist
Ich halte sie nicht für unwirksam.
Zitat (von alyssa3334):
falls möglich gerne mit Begründung und/oder Quelle
Das wäre der Part der Bekannten, wenn sie diese Klausel gelesen hat und für unwirksam hält.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16995 Beiträge, 5896x hilfreich)

Ich teile die Meinung der Vorschreiber nicht. Meiner Meinung nach ist diese Klausel unwirksam.
Bei dieser Klausel scheint es sich um eine Formularklausel zu handeln. Bei diesen sind enge Grenzen an die Wirksamkeit gesetzt. Da die Reparaturen nicht auf die häufigen und dem unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzten Gegenstände begrenzt sind wird der Mieter unangemessen benachteiligt. Die Klausel müsste unwirksam sein.

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#7
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Die Klausel müsste unwirksam sein.
Nö. Die Klausel ist wirksam.

Zitat:

Für ausdrücklich zulässig hat der BGH die Aufnahme der in § 28 II. BV aufgezählten Gegenstände erklärt, worunter die Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden fallen.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kleinreparaturen-11-gegenstaendliche-begrenzung_idesk_PI17574_HI2730425.html

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16995 Beiträge, 5896x hilfreich)

Hast du deinen Link gelesen? Diese untermauert meine Meinung, dass die Klausel unzulässig ist!
Es gibt nämlich auch Installationsgegenstände die eben nicht dieser Klausel unterliegen. Da hier aber überhaupt keine Gegenstände benannt sind ist diese Klausel zu allgemein gehalten und benachteiligt den Mieter in unzulässiger Weise. => Unwirksam


-- Editiert von User am 2. November 2022 16:06

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#9
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Vielleicht eine kleine Klarstellung.
Es geht nicht generell um die (zulässige) Kleinreparaturklausel, sondern darum, dass die umfassten Gegenstände dem häufigen Zugriff der Mieter unterliegen müssen. Sind mehr als nur diese Gegenstände umfasst (auch bei der sonst notwendigen Einschränkung auf Installationsgegenstände, etc.) ist die Klausel deshalb trotzdem ungültig.

... Zumindest, wenn der Vermieter den Mietvertrag mehrmals verwendet (verwendet hat) und ihn nicht selbst aufgesetzt hat...

-- Editiert von User am 2. November 2022 16:30

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16995 Beiträge, 5896x hilfreich)

Korrekt, das sowieso.

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#11
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Bei dieser Klausel scheint es sich um eine Formularklausel zu handeln.


Wir reden hier aber nicht von Renovierungsverpflichtungen, sondern von Kleinreparaturen, die auf den Mieter umgelegt werden können, seit wann gib es die "starreFristenAnsage"?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Wir reden hier aber nicht von Renovierungsverpflichtungen, sondern von Kleinreparaturen, die auf den Mieter umgelegt werden können, seit wann gib es die "starreFristenAnsage"?


Hat mich ebenso umgehauen.
Aber (so will es die kleinkarierte Juristerei) es muss noch dabeistehen, dass die jeweiligen Installationsgegenstände dem regelmäßigen direkten Zugriff der Mieter unterliegen, sonst haben wir wieder eine "unzulässige Benachteiligung" des Mieters...
Es könnte ja sein, dass z.B. der Schwimmer im Spülkasten (Mieter hat keinen direkten Zugriff) kaputt ist. Das wäre von der gegebenen Klausel ja auch umfasst, aber zählt nicht zu den erlaubten Kleinreparaturen, die abgewälzt werden können. Da im Zweifel der Verwender der Dumme ist, ist die gesamte Klausel damit ungültig.

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#13
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Aber (so will es die kleinkarierte Juristerei) es muss noch dabeistehen, dass die jeweiligen Installationsgegenstände dem regelmäßigen direkten Zugriff der


Das wäre mir aber sehr neu, dann sag doch mal wo das stehen soll?

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#14
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

BGH, Urteil vom 07.06.1989, Az.: VIII ZR 91/88

Leitsatz a, letzter Halbsatz.


-- Editiert von User am 2. November 2022 23:21

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
BGH, Urteil vom 07.06.1989, Az.: VIII ZR 91/88

Leitsatz a, letzter Halbsatz.


Die Vorgaben dieses Leitsatzes ist durch die Aufzählung der entsprechenden Gegenstände erfüllt. Die Klausel ist daher wirksam.

Alle aufgezählten Gegenstände sind dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt.

Zitat (von 3,141592653):
es muss noch dabeistehen, dass die jeweiligen Installationsgegenstände dem regelmäßigen direkten Zugriff der Mieter unterliegen, sonst haben wir wieder eine "unzulässige Benachteiligung" des Mieters...


In welchem Urteil wurde denn so etwas gefordert? Im BGH-Urteil vom 07.06.1989, Az.: VIII ZR 91/88 jedenfalls nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16995 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Vorgaben dieses Leitsatzes ist durch die Aufzählung der entsprechenden Gegenstände erfüllt.
Nein. Welche Installationsgegenstände sind denn für Elektrizität, Gas oder Wasser genannt? Außer der Kocheinrichtung gar keine. Damit zu pauschal und unwirksam. Selbst Herd Und Kocheinrichtung ist noch zu pauschal denn nicht alles am Herd oder einer Kocheinrichtung unterliegt der Kleinreparaturklausel.
Die Installationsgegenstände müssen benannt werden und auch darauf hingewiesen werden, dass an diesen Geräten nur das der Kleinreparaturklausel unterliegt was was regelmäßig und dem direkten Zugriff des Mieters zuzurechnen ist.

-- Editiert von User am 3. November 2022 10:13

Signatur:

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#17
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Nein. Welche Installationsgegenstände sind denn für Elektrizität, Gas oder Wasser genannt? Außer der Kocheinrichtung gar keine. Damit zu pauschal und unwirksam. Selbst Herd Und Kocheinrichtung ist noch zu pauschal denn nicht alles am Herd oder einer Kocheinrichtung unterliegt der Kleinreparaturklausel.
Steht trotzdem nicht so im Urteil.

Im Gegenteil:
Zitat (von Aus dem Urteil):

Vereinbar ist eine Kleinreparaturklausel mit § 9 AGBG danach nur, wenn die Klausel gegenständlich auf Teile der Mietsache beschränkt ist, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Das trifft etwa für die in § 28 Abs. 3 S. 2 der II. BV und gleichlautend in § 8 Abs. 2 der Fassung I des Mustermietvertrages 1976 (aaO) aufgezählten Gegenstände zu (Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlußvorrichtungen von Fensterläden).


Zitat (von II. BV § 28 Abs. 3 S. 2):

Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.


Zudem wird der Mustermietvertrag als rechtens zitiert, der exakt den Text des TE beinhaltet und keine weitere Detaillierung fordert:
Zitat (von Mustermietvertrag):

§ 8 Abs 2
Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.


0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Welche Installationsgegenstände sind denn für Elektrizität, Gas oder Wasser genannt?


Alle natürlich. Dazu gehören Steckdosen, Lichtschalter, Wasser- und Gashähe usw.

Zitat (von -Laie-):
Damit zu pauschal und unwirksam.


Das ist falsch, da die Klausel dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 II. BV enstpricht.

Es bleibt dabei, dass die Klausel wirksam ist.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16995 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von hh):
Alle natürlich. Dazu gehören Steckdosen, Lichtschalter, Wasser- und Gashähe usw.
Dazu gehören auch Gasthermen, Wasserboiler...... und diese fallen eben genau nicht in den Verantwortungsbereich des Mieters. Ohne Nennung der konkreten Installationen muss darauf hingewiesen werden, dass nur diejenigen Installationen betroffen sind welche regelmäßig dem direkten Zugriff des Mieters zuzuordnen sind. Das fehlt einfach.

Signatur:

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#20
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ohne Nennung der konkreten Installationen muss darauf hingewiesen werden, dass nur diejenigen Installationen betroffen sind welche regelmäßig dem direkten Zugriff des Mieters zuzuordnen sind. Das fehlt einfach.
Bleibt immer noch falsch. Siehe oben aus Deinem Urteil, das sogar den Mustermietvertrag als rechtens ansieht.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das ist falsch, da die Klausel dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 II. BV enstpricht.
Korrekt, für mich ist die Vereinbarung auch wirksam.

Aber um den Bogen zur Argumentation von Laie zu spannen: Häufig ist die Interpretation der Vereinbarung nicht korrekt. Von der Vereinbarung sind - so wie sie formuliert ist - meiner Meinung nach nur Dinge umfasst, die dem häufigen und direkten Gebrauch des Mieters unterworfen sind. Der Schwimmer im WC und die Technik einer Gastherme sind eben keine "Installationsgegenstände". Der Schalter außen an der Gastherme und der Hebel der WC-Spülung wären dagegen umfasst.

Also mein Fazit: Die Vereinbarung ist wirksam. Man muss jedoch sehr genau schauen, ob eine konkrete Reparatur wirklich darunter fällt.

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