Kleinreparaturklausel Anwendung bei Küchezeile

28. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Hansi3000
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinreparaturklausel Anwendung bei Küchezeile

Fallbeispiel: Mieter zieht nach 4 Jahren aus. Zu Mietbeginn wurde eine neue Küche mitvermietet. Im Mietvertrag steht bezüglich Kleinreparaturen in etwa folgendes:

Der Mieter trägt ohne Vorliegen eines Verschuldens die Kosten für kleine Instandhaltungen und Instandsetzungen an den
Teilen der Mietsache, die seinem häufigen und unmittelbaren Zugriff ausgesetzt sind, z.B. an den Installationsgegenständen
für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Rollläden
und an Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, soweit diese im Einzelfall einen Betrag von EUR 100,00 nicht ubersteigen.
Die kalenderjährliche Kostenlast des Mieters fur den Fall mehrerer Kleinreparaturen wird auf 8 %der aktuellen Jahresgrundmiete begrenzt.

1. Frage: wer trägt die Kosten eines neuen Aktivkohlefilters (für die Dunstabzugshaube) für z. B. 90€, welcher laut Hersteller nach 3 Jahren getauscht werden soll? Gehört dieser Filtertausch überhaupt zu den Kleinreparaturen?

2. Frage: wer trägt die Kosten für die Reparatur eines Backhofens. Beispielsweise wenn ein Elektronikbauteil ersetzt werden muss. Kosten z. B. 350€. Vermutlich der Vermieter weil Einzelreparatur über 100€, oder?

3. Fenster müssen neu eingestellt werden und eine Fensterdichtung ersetzt werden. Gesamtrechnung über 100€. Kann man hier anteilig die Kosten an den Mieter weiterreichen? Wenn z. B. der Handwerker nur eine Rechnung für den Ersatz der Fensterdichtung stellt?

4. Falls der Mieter hier die Kosten ganz oder teilweise übernehmen muss, bis wann muss ihm dies spätestens in Rechnung gestellt werden?

Bereits im voraus besten Dank.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Hansi3000):
1. Frage: wer trägt die Kosten eines neuen Aktivkohlefilters (für die Dunstabzugshaube) für z. B. 90€, welcher laut Hersteller nach 3 Jahren getauscht werden soll? Gehört dieser Filtertausch überhaupt zu den Kleinreparaturen?


Ja, ist im Gebrauch, wie auch zB Türklinken.

Zitat (von Hansi3000):
2. Frage: wer trägt die Kosten für die Reparatur eines Backhofens. Beispielsweise wenn ein Elektronikbauteil ersetzt werden muss. Kosten z. B. 350€. Vermutlich der Vermieter weil Einzelreparatur über 100€, oder?


Wenn es den vertraglichen Betrag der Kleinreparatur übersteigt, dann muss der VM die komplette Reparatur bezahlen.

Zitat (von Hansi3000):
3. Fenster müssen neu eingestellt werden und eine Fensterdichtung ersetzt werden. Gesamtrechnung über 100€. Kann man hier anteilig die Kosten an den Mieter weiterreichen? Wenn z. B. der Handwerker nur eine Rechnung für den Ersatz der Fensterdichtung stellt?


Wenn es den vertraglichen Betrag der Kleinreparatur übersteigt, dann muss der VM die komplette Reparatur bezahlen, wenn nichht, dann kann dies an den MIeter weitergereicht werden. Allerdings werden die Fenster idR während der Wartung eingestellt.

Zitat (von Hansi3000):
4. Falls der Mieter hier die Kosten ganz oder teilweise übernehmen muss, bis wann muss ihm dies spätestens in Rechnung gestellt werden?


Vor der Verjährungsfrist, es empfielt sich aber die Rechnung zeitnah weiterzugeben.

-- Editiert von Solan196 am 28.12.2021 21:49

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ja, ist im Gebrauch, wie auch zB Türklinken.


Sicher?
Ist der Filter nicht eher ein Verbrauchsmedium, wie auch z.B. die Filter oder Beutel im Staubsauger?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

zu 1: Vermutlich hat diese Kosten der Mieter /Nutzer zu tragen. Die Angabe der 3 Jahre dürfte für die Frage nicht relevant sein. Wer seltenst die DAH benutzt, wird vermutlich nicht nach 3 Jahren den Filter wechseln. Ich meine, das gehört zu *Instandhaltung* und die Kosten hat der Mieter zu tragen.

zu 2: Hat der mitgemietete Backofen während der Mietdauer einen Defekt, sollte der Mieter diesen dem Vermieter mitteilen und die Reparatur fordern. Daraus ergibt sich weiteres.

zu 3: Ja. Das kann der Vermieter tun.

zu 4: Möglichst vor der Verjährung der Forderung.

Ich vermute, es geht um einen Streit ---nach--- Auszug?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Sicher?
Ist der Filter nicht eher ein Verbrauchsmedium, wie auch z.B. die Filter oder Beutel im Staubsauger?


Ja sicher, wäre es nicht in Gebrauch, müsste auch nicht gewechselt werden. Filter vom Staubsauger haben natürlich nicht in der NK-Abrechnung zu suchen ;)

-- Editiert von Solan196 am 29.12.2021 18:34

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Hansi3000):
1. Frage: wer trägt die Kosten eines neuen Aktivkohlefilters (für die Dunstabzugshaube) für z. B. 90€, welcher laut Hersteller nach 3 Jahren getauscht werden soll?


Der Vermieter.

Zitat (von Hansi3000):
Beispielsweise wenn ein Elektronikbauteil ersetzt werden muss. Kosten z. B. 350€. Vermutlich der Vermieter weil Einzelreparatur über 100€, oder?


Ja.

Zitat (von Hansi3000):
3. Fenster müssen neu eingestellt werden und eine Fensterdichtung ersetzt werden. Gesamtrechnung über 100€. Kann man hier anteilig die Kosten an den Mieter weiterreichen? Wenn z. B. der Handwerker nur eine Rechnung für den Ersatz der Fensterdichtung stellt?


Nein.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Der Vermieter.
Warum hätte der Vermieter diese Kosten zu tragen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Warum hätte der Vermieter diese Kosten zu tragen?


Warum hätte der Mieter die Kosten zu tragen?

Zitat (von Anami):
Ich meine, das gehört zu *Instandhaltung*


Und, wer hat nach dem Gesetz diese Kosten bei vertragsgemäßen Gebrauch zu tragen?

Zitat (von Anami):
zu 3: Ja. Das kann der Vermieter tun.


Und warum sollte der VM das tun können?

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wer seltenst die DAH benutzt, wird vermutlich nicht nach 3 Jahren den Filter wechseln. Ich meine, das gehört zu *Instandhaltung* und die Kosten hat der Mieter zu tragen.

I.d.R. werden Filter in der Dunstabzugshaube nicht erst nach 3 Jahren gewechselt, sondern regelmäßig nach Bedarf.
Zudem ist der Wechsel keine "Instandhaltung"-im Sinne von Mängelbeseitigung-, sowie das Auswechseln einer Glühbirne nicht unbedingt eine "Instandhaltung" ist, und trotz allem die Kosten des Mieters sind. Es sei denn, es gäbe eine anderslautende Vereinbarung.


-- Editiert von Leo4 am 30.12.2021 13:40

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Auswechseln einer Glühbirne


Was hat eine Glühbirne mit einem Aktivkohlefilter zu tun?

Zitat (von Leo4):
Es sei denn, es gäbe eine anderslautende Vereinbarung.


Was soll es denn für eine anderslautende Vereinbarung geben?

Zitat (von Leo4):
trotz allem die Kosten des Mieters sind.


Und warum sollte das so sein?

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

@charlyt4
Könntest du deine Meinung mit Antworten statt mit Gegenfragen bestücken, damit der TE was davon hat ?

Zitat (von charlyt4):
Warum hätte der Mieter die Kosten zu tragen?
Weil es so im Mietvertrag steht.
Zitat (von charlyt4):
Was soll es denn für eine anderslautende Vereinbarung geben?
Vermutlich hat der Mieter den MV vor 4 Jahren unterschrieben.
Zitat (von charlyt4):
Und warum sollte der VM das tun können?
Weil er es kann und vermutlich sogar schon getan HAT. Es weist mE alles darauf hin.
---------------------------------------
Zitat (von Leo4):
I.d.R. werden Filter in der Dunstabzugshaube nicht erst nach 3 Jahren gewechselt, sondern regelmäßig nach Bedarf.
Ja. Die Frage des TE war aber eine andere. Wir wissen nicht, ob die DAH überhaupt *Bedarf* angemeldet hat. Manche Mieter wechseln trotz Bedarf während der gesamten Mietdauer niemals einen AKF. Andere nutzen ihre Küche so gut wie nie und lesen jetzt bei Auszug, dass der AKF nach 3 Jahren...usw.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Anami):
@charlyt4
Könntest du deine Meinung mit Antworten statt mit Gegenfragen bestücken, damit der TE was davon hat ?


Ich weiss zwar nicht wie man eine Meinung mit Antworten bestück, aber vielleicht meinst du ja `begründen`.

Wenn ja, dann frag ich dich warum ich meine Meinung immer begründen soll wenn es sonst auch keiner tut auch wenn wie hier z.B. alle Antworten falsch sind.


Zitat (von Anami):
Weil es so im Mietvertrag steht.


Nein, im Mietvertrag steht nichts von einem Filter für die DAH.

Selbst wenn wäre es egal, denn zum einen ist der Filter keinem häufigen unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt und würde damit nicht unter die Kleinreparaturklausel fallen und zum anderen fällt eine DAH gar nicht unter § 28 Abs.3 II BV.


Zitat (von Anami):
Weil er es kann und vermutlich sogar schon getan HAT. Es weist mE alles darauf hin.


Spielst du jetzt ein wenig H.v.S. ??


Zitat (von Hansi3000):
Beispielsweise wenn ein Elektronikbauteil ersetzt werden muss. Kosten z. B. 350€. Vermutlich der Vermieter weil Einzelreparatur über 100€, oder?


Nicht wegen der Einzelreparatur über 100€ sondern weil das Elektronikbauteile gar keinem Zugriff durch den Mieter ausgesetzt ist.

Zitat (von Hansi3000):
Kann man hier anteilig die Kosten an den Mieter weiterreichen? Wenn z. B. der Handwerker nur eine Rechnung für den Ersatz der Fensterdichtung stellt?


Nein, auch hier nicht da die Fensterdichtung keinem direkten Zugriff durch den Mieter ausgesetzt ist.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
und zum anderen fällt eine DAH gar nicht unter § 28 Abs.3 II BV.
Aha. Wenn es sich bei der Wohnung, die hier nachgefragt wird, um eine in § 1 (1) dieser Verordnung beschriebene handelt, könnte man vielleicht damit argumentieren. Ich halte es aber nicht für zielführend. Das vor allem, weil es hier die individuelle Vereinbarung im MV gibt.
Zitat (von charlyt4):
Spielst du jetzt ein wenig H.v.S. ??
Nein, bloß nicht. Aber die Fragestellung des TE weist für mich darauf hin, dass es um eine Auseinandersetzung nach dem Auszug geht.

Zitat (von Hansi3000):
Gehört dieser Filtertausch überhaupt zu den Kleinreparaturen?
Ich bleibe bei meiner Antwort aus #3.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Was hat eine Glühbirne mit einem Aktivkohlefilter zu tun?

War nur als Beispiel gedacht. In einer meiner Wohnungen sind in jedem Zimmer eine Deckenlampe angebracht, mit der Indiv.Vereinbarung, dass der M die Glühbirnen/Leuchtmittel auf eigene Kosten anbringt.
Im Übrigen ist noch kein M zu mir gekommen wegen Filtertausch für die Dunstabzugshaube.Macht jeder selber je nach Notwendigkeit.

Zitat (von charlyt4):
Was soll es denn für eine anderslautende Vereinbarung geben?

Man kann durchaus individuel mit dem M vereinbaren, dass Leuchtmittel und Filter er selbst auf eigene Kosten wechselt.
Man stelle sich vor, der VM wohnt nicht im gleichen Ort, hat evtl. 3 Wohnungen vermietet und muss wegen jeder Glühbirne, jedem Filterwechsel antreten.
Ich vermiete ja auch schon eine Weile, aber mir ist solches Gehabe nicht bekannt.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Weil es so im Mietvertrag steht.

Auch wenn das die Standardantwort / Standardansicht vieler Vermieter ist, ist das eine der dämlichsten Begründungen überhaupt.



Zitat (von Anami):
Das vor allem, weil es hier die individuelle Vereinbarung im MV gibt.

Wie kommt man denn auf den Unfug?



Zitat (von charlyt4):
sondern weil das Elektronikbauteile gar keinem Zugriff durch den Mieter ausgesetzt ist.

Das wäre erst mal zu eruieren. Es gibt ja durchaus Bauteile, welche mit Bedienelementen verbunden sind.



Zitat (von Hansi3000):
1. Frage: wer trägt die Kosten eines neuen Aktivkohlefilters (für die Dunstabzugshaube) für z. B. 90€, welcher laut Hersteller nach 3 Jahren getauscht werden soll? Gehört dieser Filtertausch überhaupt zu den Kleinreparaturen?

Nö.
Weder unterliegt der Filter dem häufigen Zugriff des Mieters, noch zählen Dunstabzugshauben zu den Installationsgegenständen der Heiz- und Kocheinrichtungen die überhaupt den Kleinreparaturen unterfallen würden



Zitat (von Hansi3000):
2. Frage: wer trägt die Kosten für die Reparatur eines Backhofens. Beispielsweise wenn ein Elektronikbauteil ersetzt werden muss. Kosten z. B. 350€. Vermutlich der Vermieter weil Einzelreparatur über 100€, oder?

Richtig.
Und wenn nicht, kommt es wieder darauf an, ob es dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt wäre.



Zitat (von Hansi3000):
3. Fenster müssen neu eingestellt werden und eine Fensterdichtung ersetzt werden. Gesamtrechnung über 100€. Kann man hier anteilig die Kosten an den Mieter weiterreichen?

Wenn der Mieter damit einverstanden ist, ja.
Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür.



Zitat (von Hansi3000):
Wenn z. B. der Handwerker nur eine Rechnung für den Ersatz der Fensterdichtung stellt?

Damit würde der Vermieter sich sogar dem strafrechtlichen Vorwurf des (versuchten) Betruges ausgesetzt sehen...



Zitat (von Leo4):
mit der Indiv.Vereinbarung, dass der M die Glühbirnen/Leuchtmittel auf eigene Kosten anbringt.

Dazu braucht es in der Regel keine Vereinbarung, das das eine Üblichkeit darstellt.
Oder vermietet man komplett möbliert? Dann wäre das was anderes.



Zitat (von Leo4):
Man stelle sich vor, der VM wohnt nicht im gleichen Ort, hat evtl. 3 Wohnungen vermietet und muss wegen jeder Glühbirne, jedem Filterwechsel antreten.

Sein Problem, das muss keinen Mieter interessieren, wie der Vermieter seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten erfüllt.
Das hat der Vermieter sich ja selber ausgesucht.




-- Editiert von Harry van Sell am 30.12.2021 19:25

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dazu braucht es in der Regel keine Vereinbarung, das das eine Üblichkeit darstellt.
Oder vermietet man komplett möbliert? Dann wäre das was anderes.


Wie bereits geschrieben sind in einer Wohnung sämtliche Deckenkampen von mir angebracht, und zum Teil mit Glühbirnen. Nun kam ein Mieter tatsächlich und meldete mir eine kaputte Glühbirne als Mangel, ich möge diese unverzüglich erneuern. Liegt schon länger zurück.Seither meine Indiv.Vereinbarung für eigene Erledigung des Mieters. So auch für Wechsel eines Filters der Abzugshaube, auch für ein von mir gelegtes Haarsieb in Dusche, Bad, Waschbecken und Küche. Stellt zwar eine "Üblichkeit" dar, trotzdem schriftlich, so gibt es diesbezüglich keinen Irrtum.... und der VM..
Zitat (von Harry van Sell):
Sein Problem, das muss keinen Mieter interessieren, wie der Vermieter seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten erfüllt.
Das hat der Vermieter sich ja selber ausgesucht.

..hat damit nicht das Problem weit anzureisen, um Pagatellen zu erledigen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
und zum Teil mit Glühbirnen.

Dann wäre man als Vermieter auch für das wechseln der Leuchtmittel verantwortlich - egal wo man wohnt.



Zitat (von Leo4):
either meine Indiv.Vereinbarung für eigene Erledigung des Mieters.

Das sind aber keine individuellen Vereinbarungen, sondern AGB.
Solange das aber kein Mieter als rechtswidrig erkennt und das vor Gericht klären will, muss man nicht darüber nachdenken.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann wäre man als Vermieter auch für das wechseln der Leuchtmittel verantwortlich - egal wo man wohnt.

Irrtum.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Irrtum.

Nö.

§ 535 BGB lesen und verstehen.
Die gesetzlich Instandhaltungspflicht des Vermieters umfasst grundsätzlich die Beseitigung aller Fehler und Schäden, die den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen oder gar unmöglich machen.
Da man die Leuchtmittel mitvermietet hat, gilt § 535 BGB.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da man die Leuchtmittel mitvermietet hat, gilt § 535 BGB.

Eine Individualvereinbarung hat Vorrang.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Eine Individualvereinbarung hat Vorrang.

Richtig, nur müsste man dazu auch eine Individualvereinbarung haben und die hat man hier halt nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Hansi3000):
Gehört dieser Filtertausch überhaupt zu den Kleinreparaturen?



Zitat (von Anami):
Ich bleibe bei meiner Antwort aus #3.



Das Amtsgericht Leverkusen z.B. hat die Klage eines Vermieters auf Erstattung der Filterkosten abgewiesen.


29 C 336/06 -

-- Editiert von charlyt4 am 31.12.2021 09:31

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Das Amtsgericht Leverkusen z.B. hat die Klage eines Vermieters auf Erstattung der Filterkosten abgewiesen.
Ja. Das kann man lesen. Dort ging es allerdings um:
...nahm ein Vermieter einen Mieter nach Mietende wegen der Kosten des Ersatzes für den Filter einer Dunstabzugshaube in Anspruch. Der Filter hatte sich im Laufe der Zeit mit Fettdünsten voll gesaugt und musste ausgewechselt werden. Da der ehemalige Mieter die Kosten nicht übernehmen wollte, klagte der Vermieter.

Der schweigende Hansi3000 fragte :
Zitat (von Hansi3000):
wer trägt die Kosten eines neuen Aktivkohlefilters (für die Dunstabzugshaube) für z. B. 90€, welcher laut Hersteller nach 3 Jahren getauscht werden soll? Gehört dieser Filtertausch überhaupt zu den Kleinreparaturen?

Da dürfte das kleine Urteil aus Kleinleverkusen anno 2004 nicht weiterhelfen.

Vielleicht verrät uns der TE noch, ob und wie ein Vermieter in dem Fallbeispiel mitspielt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Anami):
ob und wie ein Vermieter in dem Fallbeispiel mitspielt?



Du hast es immer noch nicht verstanden - oder?


Zitat (von Anami):
Da dürfte das kleine Urteil aus Kleinleverkusen anno 2004 nicht weiterhelfen.



Doch, man müsste jetzt halt nicht nur lesen, sondern auch verstehen.


Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Hansi3000
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Also einen Streit nach dem Auszug gibt es eigentlich nicht. Wir haben erst nachdem der Mieter ausgezogen ist, aber noch innerhalb des Mietzeitraums von dem Wechselintervall gelesen.

Ich habe eine andere Aussgage bekommen, wonach der Filter als Verbrauchsmaterial einzuordnen ist und daher mit den Nebenkosten umgelegt werden kann. Wie ist dazu eure Einschätzung?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Hansi3000):
Ich habe eine andere Aussgage bekommen,


Dann lautete deine Frage offensichtlich anders.

Hier hast du gefragt:

Zitat (von Hansi3000):
Gehört dieser Filtertausch überhaupt zu den Kleinreparaturen?


Kleinreparaturen haben mit Nebenkosten nichts zu tun.


Zitat (von Hansi3000):
wonach der Filter als Verbrauchsmaterial einzuordnen ist und daher mit den Nebenkosten umgelegt werden kann.


Und der Wechsel wurde vertraglich vereinbart und ist im Mietvertrag aufgeführt ?

-- Editiert von charlyt4 am 03.01.2022 08:56

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Hansi3000
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, der Filter wurde im Mietvertrag nicht explizit erwähnt.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Hansi3000):
aber noch innerhalb des Mietzeitraums von dem Wechselintervall gelesen.
Na und? Was ergibt sich für DICH daraus?
Zitat (von Hansi3000):
wonach der Filter als Verbrauchsmaterial einzuordnen ist und daher mit den Nebenkosten umgelegt werden kann.
Dann müsste der Vermieter nachweisen/belegen können, dass er den Filter gewechselt hat. Das würde dann separat als Kleinreparatur-Kosten in der BK-Jahresabrechnung erscheinen.
Zitat (von Hansi3000):
soweit diese im Einzelfall einen Betrag von EUR 100,00 nicht ubersteigen.
Würde deshalb hier in diesem Fall (wegen 90,-) vom Mieter zu tragen sein.

Zitat (von Hansi3000):
Der Mieter trägt ohne Vorliegen eines Verschuldens die Kosten für kleine Instandhaltungen und Instandsetzungen...
Ich zähle den Filtertausch noch immer zu den kleinen Instandhaltungen der Mietsache Küche, die der Mieter bis zu x€ zu tragen hat.
Die DAH samt Filter, Bedienknöpfen und Leuchtmitteln gehört mE zu den Kocheinrichtungen, die dem häufigen Zugriff ausgesetzt sind.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Bezüglich der Kleinreparaturenklausel zitiere ich mal die Grundlage, nach denen sich eine zulässige Kleinrepararturenklausel richtet. Diese findet sich in der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, §28 Absatz 3 und lauten: " Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen in der Wohnung, so verringern sich die Sätze nach Absatz 2 um 1,05 Euro. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden."

Der BGH hat in seinen Urteilen genau darauf abgestellt. Wenn eine Kleinereparaturenklausel in einem Mietvertrag gültig sein soll, darf sie sich nur auf die dort genannten Dinge bzw. Vergleichbares beziehen. Das ist aber nur ein Teil der Anforderungen an die Gültigkeit der Klausel. Die Höchstgrenzen wären ein weiterer Teil.

Ein Filter ist meiner Meinung nach nicht von einer Kleinreparatur umfasst. Es wäre eben kein Installationsgegenstand oder eine Kocheinrichtung. Als Beispiel: Der Schalter, mit dem der Abzug bedient wird, wäre umfasst. Der Abzug selber - und alles darin - eben nicht. Die Fensterdichtung wäre ebenfalls nicht umfasst, die Einstellung des Fensterschlosses wäre umfasst, sofern im Mietvertrag überhaupt eine gültige Klausel vorhanden ist.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.144 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen