Wird ein Badlüfter unter die Kleinreparaturklausel subsumiert?
Es handelt sich um einen Lüfter, der mit dem Lichtschalter angeht und ein paar Minuten nachläuft, um die Feuchtigkeit aus dem Raum zu beseitigen.
Ich finde es unterliegt nicht dem unmittelbaren Zugriff des Mieters. Die Lichtschalter sicherlich, aber der Lüftereinsatz in der Decke?
Was sagt Ihr dazu?
PS: Die Kleinreparaturklausel ist ansich wirksam.
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Kleinreparaturklausel - Lüfter
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Welche Höchstgrenze für den Einzelfall ist denn vereinbart.
Mit Austausch, Anfahrt und Montage kann ich mir nicht vorstellen, dass diese nicht ohnehin erreicht wird!
Ja, da haben Sie ja recht. Aber genau das ist das Problem. Wenn der Vermieter aber selber die Reparatur vornimmt, da zB. er selber handwerklich begabt ist, wird er natürlich mir eine Rechnung unter diesem Höchstbetrag unter die Nase binden. Und evtl. sogar seinen Stundenlohn gar nicht in Rechnung stellen, sondern nur die Materialkosten um sich vor den höheren Kosten eines Handwerkers zu drücken.
Verstehen Sie was ich meine?
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Ursprünglich war bei dieser Regelung an wirkliche Bagatellschäden gedacht. In die Wand eingelassene Geräte sind sicherlich kein Bagatellschaden.
Außerdem ist das auch so etwas wie ein Lotteriespiel: 30 Jahre läuft das Ding ohne Reparatur,dann Mieterwechsel, und es geht kaputt. Pech gehabt? Das kann es eigentlich nicht sein!
Welche Höchstgrenze für den Einzelfall ist denn vereinbart???
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-- Editiert Pachlus am 11.01.2014 23:17
-- Editiert Pachlus am 11.01.2014 23:18
Ursprünglich war bei dieser Regelung an wirkliche Bagatellschäden gedacht.
... und daran, dass der Mieter durch die Art seines "Zugriffs" einen Einfluss darauf hat, wie lange die Sache hält.
Ich sehe das auch so: wenn irgendetwas kaputt gegangen ist, auf das der Mieter gar keinen unmittelbar Zugriff hatte/auf das der Mieter nicht in irgendeiner Weise eingewirkt hat, dann es fällt das vom Gegenstand her schon nicht unter Kleinreparaturen.
siehe z.B. hier unter Definition:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm
"Unwirksam ist nach wohl zutreffender Ansicht des Amtsgerichts Köln (Urteil v. 27.01.2011 – 210 C 324/10
) eine Klausel, die auch Kleinreparaturen an der die Heiztherme erfasst, denn damit komme ein Mieter so gut wie gar nicht in Berührung (siehe dazu aber Therme . Wartungskosten (im Unterschied zu Reparaturkosten!!) für die Therme sind aber vom Mieter als Betriebs- oder Heizkosten zu ersetzen - BGH Urteil.).
Die Klausel darf also nicht so gefasst sein, dass hierunter auch unter Putz liegende Rohre und elektrische Leitungen oder solche Gegenstände fallen, mit denen der Mieter so gut wie nicht in Berührung kommt (BGH, NJW 1989, 2247
). Der Mieter kann also bspw. nicht verpflichtet werden, die Reparatur an den Rollladenkästen zu bezahlen, wohl aber an den Rollladengurten (AG Leipzig, Urteil vom 14.08.2003 - 11 C 4919/03
-ZMR 2004, 120
)."
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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"
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