Kniffliger Fall von Hausverbot(en): Klar geregelt?

22. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Wohnpark
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Kniffliger Fall von Hausverbot(en): Klar geregelt?

Folgende Situation:

Es gibt einen so genannten Wohnpark in dem ca. 120 Holzhäuser stehen, zu einem gewissen Teil an Eigentümer verkauft, zu einem Bruchteil als Ferienhäuser in Vermittlung und zum aller größten Teil normal vermietet. Die für den Park zuständige Stadtverwaltung steht seit Jahren mit dem Parkgründer in Streitigkeiten, vor allem auch über die Frage: FERIENpark oder WOHNpark. Tatsächlich ist der Park zu jeder Zeit für Jeden frei ein- und ausfahrbar. Keine Besucheranmeldungen nötig, keinerlei Einfahrtkontrollen, keine Schranke, nichts, nicht einmal ein Tor oder ähnliches. Nahezu jeder Einwohner kann mit seinem PKW auch direkt am Haus parken.

Nur ein Schild mit der Aufschrift "Privatgelände" steht an der Einfahrt. Unklar sind auch die Besitzverhältnisse, der Parkgründer ist nirgends auf dem Papier als Inhaber verzeichnet, führt sich aber als eine Art "Chef" auf. Nun die vielleicht verzwickte Frage:

Kann irgendeiner Person "Haus- und Hofverbot" für den GESAMTEN PARK "pauschal" ausgesprochen werden? Dies macht der so genannte "Chef" sehr gerne, wenn Mieter sich dubiose und inzwischen auch der Presse bekannten Vorgehensweisen nicht mehr gefallen lassen. Jeder, der auszieht um sich den Umständen nicht mehr auszusetzen, bekommt sozusagen ein pauschales Haus- und Hofverbot mit "auf den Weg", auch ohne klar belegbare Vorgänge, ohne "schädigendes Verhalten" seitens der (ehemaligen) Mieter.

Wenn aber jetzt ein Park mit ca. 16HA Gelände mit 120 Häusern zum großen Teil von normalen Mietern mit Dauerwohnsitz belegt ist, kann dann "irgendeiner" Besuchern komplettes Geländeverbot erteilen und somit doch eigentlich auch die Freiheit der einzelnen Bewohner beschneiden? Denn diese müssten doch Anrecht auf Besuch haben und müssen diesen als Mieter nicht "vor dem Parkgelände" treffen?

Ich hoffe die Umstände sind einigermaßen klar. Wessen Recht wiegt mehr: Das eines Menschen der auf dem Papier nachweislich gar nichts mehr mit dem Park zu tun hat oder das Recht einzelner Bewohner?

Freue mich auf Reaktionen aller Art, habe dazu leider im Netz nichts passendes gefunden...

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-- Editiert am 22.02.2010 16:57

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Die für den Park zuständige Stadtverwaltung
Nur ein Schild mit der Aufschrift Privatgelände

Ein bisschen klarer solltest du schon recherchieren.
Entweder ist es Stadtgebiet, oder es ist Privatgelände.
Und wenn etwas zu einem gewissen Til an Eigentümer verkauft ist, sind es wahrscheinlich Eigentumswohnungen. Ausserdem ist der nicht-verkaufte Teil auch nicht herrenloses Gut.
Aber der Verwalter einer Eigentumswohnanlage kann durchaus ein Hausverbot aussprechen.

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#2
 Von 
Wohnpark
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Umstände sind eben so leicht nicht zu schildern. Mit "zuständiger Stadtverwaltung" meine ich einfach nur die Behörde der Stadt in dessen Kreis dieser Park liegt. Seit langer Zeit werden Wohnungen als Festwohnsitz vermittelt - die Stadt muss neue Bewohner erst einmal als solche anmelden - anschließend kann das zuständige Bauamt eine Anmeldung als "Hauptwohnsitz" unterbinden - was mal passiert, mal nicht. Der Gründer des Parks versucht den Park als "Wohnpark" zu vermitteln, obgleich der eigentliche Name "Waldferiendorf" lautet und auch so innerhalb der Stadtverwaltung geführt wird.

Das Gelände ist von der Tochter des Wohnparkgründers gepachtet, die Häuser auf dem Gelände gehören den verschiedensten Inhabern, die meisten leben auch im Park. Dies wurde vermutlich aus "Steuerspargründen" so geregelt, eigentlich weiß kein Mensch wirklich genau, wem was wo gehört. Somit befinden sich also ca. 120 Häusern mit vermuteten 50 verschiedenen Besitzern auf einem von der Tochter des Wohnparkgeländes gepachteten Grundstücks. Und die meisten Häuser sind von den darin lebenden Menschen schlicht als "normales Wohnhaus" angemietet, die Miete wird an eine "Gemeinschaft Wohnpark xxx" (Name aus Datenschutzgründen unkenntlich gemacht) gezahlt.

Es klingt alles sehr dubios und: Ist es auch!



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#3
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Der Verwalter kann das trotzdem.
Es ist nicht nötig, dass du damit einverstanden bist, oder dass du den Mann namentlich kennst.
Das ist auch nichts anderes als in einem Fussballstadion.


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#4
 Von 
Wohnpark
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, er mag es können, aber: Ist so etwas durchsetzbar, wenn auf diesem (öffentlichen) Gelände Menschen leben, die man schlicht besuchen möchte? Ein Hausverbot beschneidet doch somit auch die Freiheit des Bewohners, der Besuch empfangen möchte.

ODER?



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#5
 Von 
guest-12323.02.2010 15:51:26
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 18x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

§ 123 StGB Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Ich glaube schon, dass das durchsetzbar ist, spätestens dann, wenn derjenige die Schwelle der Haustüre überschreitet.

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#7
 Von 
Wohnpark
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal danke für die Antworten, aber ich glaube, ich konnte die Lage noch nicht klar vermitteln. Also:

1) Es gibt ein Gelände von ca. 16HA Größe, dieses Gelände ist von mindestens zwei Bereichen aus FREI einfahr, frei ausfahrbar. Zu jeder Zeit. Keine Einschränkungen, keine Besucher- oder Bewohneranmeldungen, keine Besuchszeiten, nur an EINER Stelle ein dezentes Schild: "Privatgelände, 10 kmh fahren!", auch keine Schranke, kein Tor, nichts.

2) Auf diesem Gelände leben ca. 110 Familien bzw. 110 verschiedene "Mieteinheiten" in ca. 110 von insgesamt 120 Holzhäusern. Die meisten davon normal gemeldet mit Dauerwohnsitz.

3) Wem genau das Gelände gehört: Weiß man so ganz genau nicht. Auch die Häuser gehören verschiedenen Besitzern, die aber zum großen Teil nicht in den Häusern wohnen, diese Häuser sind eben "ganz normal" vermietet. Die Besitzer selbst wissen zum Teil gar nichts über die Umstände, denn die sind nur auf dem Papier die Besitzer, vermutlich um das Finanzamt zu "irritieren".

4) Nun gibt es den Menschen, der diesen Park irgendwann einmal gegründet hat und will teils wahllos ehemaligen Bewohnern des Parks ein Parkverbot erteilen.

FAZIT:

Wenn Person A vom so genannten Parkgründer ein generelles Parkverbot bekommt, dann bedeutet das auch, das Person A die Personen B, C, D, usw. die IM Park leben ja gar nicht mehr besuchen kann. Und ob genau das rechtens ist, möchte ich hinterfragen. So weit die Aussage der Polizei vorliegt, sei das Recht eines einzelnen Mieters Besuch zu empfangen HÖHER zu werten als das Recht eines Besitzers (VERMEINTLICHEN Besitzers) einer Sache, Fremden den Zugang zu verwehren und somit auch den Besuch von Mietern im Mietobjekt zu unterbinden.

Vielleicht wird es so "irgendwie" schlüssiger?



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#8
 Von 
guest-12323.02.2010 15:51:26
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 18x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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