Körperliche Bedrohung WG / Auszug / ausbleibende Mietkaution einfordern

20. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.09.2019 09:31:04
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Körperliche Bedrohung WG / Auszug / ausbleibende Mietkaution einfordern

Person A war nach mehreren körperlichen Bedrohungen vom WG Mitbewohner Person B im Oktober 2017 aus dem WG Zimmer nicht mehr dort wohnhaft gegangen, nachdem selbst der Vermieter, obwohl die körperlichen Bedrohungen bekannt / bewiesen (weil von B zugegeben, weitere Zeugen), nichts gegen B unternahm, ihn fristlos zu Kündigen wie A mehrfach in nicht mehr für A vorhandenen WhatsApp Chatverläufen, sowie mündlich verlangte und fordete. A fühlte sich nicht mehr sicher und war ab Oktober nicht mehr im WG Zimmer wohnhaft, er hatte auch ab dann nicht eingesehen weitere Mieten zu zahlen was er auch dann nicht mehr tat.

Die weitere Person C und B forderten vom Vermieter und A dass dieser auszieht. Mündlich willigte A einige mal ein, doch letztendlich fühlte er sich ungerecht behandelt und forderte Gegenteiliges. A hatte auch Angst selbst zur Polizei zum Anwalt zu gehen, auf dass ihm B nicht noch weiter was tue.

A erhielt vom Vermieter per E-Mail (!) eine fristlose Kündigung (Schreiben nicht mehr vorhanden).

Im November oder Dezember erfuhr A dass der Vermieter zuerst das Schloss gewechselt hatte und dann einen Nachmieter das Zimmer von A weitervermietet hatte.

A erhielt vom Vermieter Nebenkostenabbrechnung mit Guthaben und Schreiben darüber, dass Vermieter A das Guthaben auf Grund der ausgebliebenen Mieten nicht auszahlt. Über die Kaution wurde kein Wort verloren.


Frage:

Was kann A ohne einen Anwalt tun, um selbst auf rechtlichen Wege die Mietkaution zu erhalten,
und was ggf. mit?

A glaubt, dass der Vermieter B hätte auf Grund der körperlichen Angriffe sofort fristlos aus der WG kündigen müssen und das der Vermieter auf Grund dieses Versäumnisses keinen Anspruch auf Mietzahlungen im Monat Oktober / November hatte, da es für A unzumutbar war weiterhin in der WG wohnen zu können.
A glaubt weiterhin, das der Vermieter ihm noch die Kautionssumme schuldig ist.





-- Editiert von Sba89 am 20.12.2018 13:33

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5 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sba89):
Was kann A ohne einen Anwalt tun, um selbst auf rechtlichen Wege die Mietkaution zu erhalten,
und was ggf. mit?


A sollte sich um weitere Fehler zu vermeiden an einen Anwalt wenden.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

A hat nicht wirksam gekündigt, der Vermieter auch nicht.
Da dürften also noch einige Mieten offen sein. A sollte also erst mal die Mietschulden bezahlen, dafür werden wohl Nachzahlung und Kaution ganz drauf gehen. Und dann wird vermutlich noch was an Schulden übrigbleiben.



Zitat (von AltesHaus):
A sollte sich um weitere Fehler zu vermeiden an einen Anwalt wenden.

Das erscheint mir durchaus gebooten zu sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12318.09.2019 09:31:04
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
A hat nicht wirksam gekündigt, der Vermieter auch nicht.
Da dürften also noch einige Mieten offen sein. A sollte also erst mal die Mietschulden bezahlen, dafür werden wohl Nachzahlung und Kaution ganz drauf gehen. Und dann wird vermutlich noch was an Schulden übrigbleiben.


Wenn A die Mieträume auf Grund berechtigter Angst vor Mitbewohnern nicht nutzen konnte, und dann erst Richtig nicht, da diese auch noch ohne Zustimmung von A weitervermietet wurden, also genutzt, stellt sich die Frage, warum A insgesamt was zahlen sollte?


Zitat (von AltesHaus):
A sollte sich um weitere Fehler zu vermeiden an einen Anwalt wenden.

Das erscheint mir durchaus gebooten zu sein.

A könnte ja den Vermieter schriftlich eine Frist setzten und dann selbst Klage vor Gericht erheben, oder geht das für A in Deutschland nicht?



-- Editiert von Sba89 am 20.12.2018 19:17

-- Editiert von Sba89 am 20.12.2018 19:18

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Sba89):
Wenn A die Mieträume auf Grund berechtigter Angst vor Mitbewohnern nicht nutzen konnte,

Dafür wäre A beweisbelastet.

Dürfte problematisch werden, offenbar gibt es ja nicht mal eine Anzeige bei der Poizei?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sba89):
A könnte ja den Vermieter schriftlich eine Frist setzten und dann selbst Klage vor Gericht erheben, oder geht das für A in Deutschland nicht?


Sicher, aber was nützt solch ein fehlerhafter Alleingang?

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