Komplette Wohnung möbliert untervermieten

12. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Mo2910
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Komplette Wohnung möbliert untervermieten

Hallo zusammen,

ich werde voraussichtlich in ein paar Monaten die Stadt für ca. 1 Jahr verlassen. Ich würde meine Wohnung, welche ich alleine bewohne, für diese Zeit gerne möbliert untervermieten. Natürlich spreche ich dies vorher mit dem Vermieter ab.

Was darf ich als Miete vom Untermieter fordern? Kaltmiete + Nebenkosten + Strom + Internet? Was ist mit der "Abnutzung" des Mobiliars?

Wär super, wenn mir hier jemand helfen könnte.

Vielen Dank!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1465x hilfreich)

Du darfst die Wohnung nicht komplett untervermieten. Der BGB sagt, dass nur eine Teiluntervermietung statthaft ist.

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#2
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 606x hilfreich)

Du kannst von deinem Untermieter fordern was du willst. Aber wenn du zuviel verlangst, dann wirst du keinen Untermieter finden und mußt trotzdem deinem Vermieter Miete und Nebenkosten bezahlen.

Tip: wenn du für einen längeren Zeiraum weg bist, dann solltest du Strom und Internet abmelden, dein Untermieter kann es ja auf seinen Namen problemlos neu anmelden.
Außerdem solltest du dir eine Kaution für die Möbel geben lassen, damit eventuelle Schäden damit ausgeglichen werden können.

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2506x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich würde meine Wohnung, welche ich alleine bewohne, für diese Zeit gerne möbliert untervermieten. Natürlich spreche ich dies vorher mit dem Vermieter ab. <hr size=1 noshade>



"Echte" Untermiete erfordert, dass du auch dort wohnst.

Du hast nur die Option einen qualifizierten Zeitmietvertrag abzuschliessen, § 575 I Nr.1 BGB , dazu musst du im MV ausdrücklich Eigenbedarf nach Ende der Befristung angeben. Sonst würdest du einen unbefristeten MV abschliessen.

Der Vm. muss der "Unter"-Miete zustimmen, sonst könnte es Probleme geben.

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8081x hilfreich)

Hallo flawless, du schreibst:
""Echte" Untermiete erfordert, dass du auch dort wohnst."
Wo steht das?

M.W. kann ein Mieter auch die ganze Wohnung untervermieten, wenn der VM das erlaubt.


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#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3493x hilfreich)

quote:
Du darfst die Wohnung nicht komplett untervermieten. Der BGB sagt, dass nur eine Teiluntervermietung statthaft ist.


Mit Zustimmung des VM kann selbstverständlich auch die komplette Whg. untervermietet werden.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2506x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>M.W. kann ein Mieter auch die ganze Wohnung untervermieten, wenn der VM das erlaubt.
<hr size=1 noshade>


Es geht doch um die Befristung und den Kündigungsschutz § 549 II Nr.2 BGB :

Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
...
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist


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#7
 Von 
Mo2910
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon einmal für die zahlreichen antworten.

Es bleibt für mich jedoch leider noch die Frage der Miethöhe offen. Ab wann muss ich versteuern? Was ist zulässig? Sind Nebenkosten bereits zu versteuern?

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2506x hilfreich)

quote:
Ab wann muss ich versteuern?



Gar nicht, das sind doch alles durchlaufende Posten, du machst doch keinen Gewinn.

Der Haupt-Vm. versteuert doch, die Versorger versteuern etc.

Gleiches gilt für einen moderaten Aufschlag wegen der Möblierung, keine Gewinnerzielungsabsicht.

Ich hoffe, du hast das mit dem qualifizierten Zeit-MV verstanden, sonst ist die Wohnung u.U. weg.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126924 Beiträge, 40729x hilfreich)

quote:
Du darfst die Wohnung nicht komplett untervermieten. Der BGB sagt, dass nur eine Teiluntervermietung statthaft ist.

Das ist Unsinn und steht so auch nicht im BGB.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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