Korrektur Nebenkostenabrechnung für 2016

28. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
jueli
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Korrektur Nebenkostenabrechnung für 2016

Hallo,
meine Großmutter hat für 2016 die Nebenkostenabrechnung fristgerecht Anfang 2017 bekommen. Vor einigen Tagen hat sie eine Korrektur dieser Nebenkostenabrechnung erhalten, da ein Zählerstand eines in 2016 ausgetauschten Zählers nicht berücksichtigt wurde. Einerseits ist es sicherlich unzweifelhaft, dass dieser Verbrauch angefallen ist. Andererseits stellt sich mir die Frage, ob hier die gleiche Fist gilt, wie für die Nebenkostenabrechnung, also dass Ansprüche für 2016 im Jahr 2018 nicht mehr geltend gemacht werden können. Wie ist hier die Rechtslage?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Schwer zu beantworten.

Eigentlich ist es dem VM nicht möglich nach Ablauf der Frist die Abrechnung zu korrigieren, ABER ..., wenn der Fehler für den Mieter erkennbar war, dann wäre es möglich

BGH, Urteil v. 30.3.2011, VIII ZR 133/10

Wenn Sie also anhand des zugrunde gelegten Betrages in der falschen Abrechnung hätten erkennen können, dass diese nicht korrekt sein kann, da dieser Betrag weit unterhalb der vorherigen Abrechnungen lag, dann könnte es durchaus möglich sein. Aber wie gesagt, schwer zu beurteilen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
wenn der Fehler für den Mieter erkennbar war, dann wäre es möglich


So steht das nicht in dem genannten Urteil. Vielmehr steht im Urteil:
wenn der Fehler für den Mieter auf den ersten Blick erkennbar war, dann wäre es möglich

Der Umstand, dass der Zählerstand eines ausgetauschten Zählers fehlt, ist zwar für den Mieter erkennbar, aber erst nach genauer Prüfung, d.h. nicht auf den ersten Blick.

Das BGH-Urteil halte ich daher nicht für anwendbar auf diesen Fall, so dass eine Korrektur der Abrechnung 2016 nach dem 01.01.2018 zu Lasten des Mieters nicht mehr möglich ist.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von hh):
wenn der Fehler für den Mieter auf den ersten Blick erkennbar war, dann wäre es möglich


Jo, hab ich glatt auf den ersten Blick vergessen. Und nun mal Fallbeispiel:

Wasserkosten gesamtes Haus bisher immer rd. 6.000 EUR
letzte Abrechnugn 430 EUR

wäre dann ja wohl auf den ersten Blick erkennbar.

Ich halte es - je nach Sachlage - durchaus für anwendbar. Kommt eben auf den Fehler an, das wissen wir ja nicht.

1x Hilfreiche Antwort

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