Korrigierte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020 möglich?

12. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
kalm persoon
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 2x hilfreich)
Korrigierte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020 möglich?

Einen schönen guten Tag, es geht um folgendes:
Wir bekamen am 31.12.21, also ganz knapp, noch die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020.

Es war lediglich ein Blatt, auf denen die Posten der Liegendschaft aufgeführt waren.
Die einzelnen Posten, der Gesamtverbrauch,der Schlüssel und eben unser Anteil, soweit ok.
In der Abrechnung 2019 war der Abrechnung noch die Sachen von B****ta (Dienstleister für die verbrauchsabhängige Heiz- und Wasserkostenabrechnung) beigefügt. Da wir erst November 2019 eingezogen sind, haben wir ohne Belegeeinsicht zu fordern bezahlt, auch da es nur wenige Euros waren.
Wir hatten dem VM allerdings gesagt, das wir ab 2020 Belegeeinsicht haben möchten. Und auch erst dann, nach Prüfung bezahlen.

Nun war es soweit, und wir ersuchten ihn mehrmals um Belegeeinsicht. Bisher umsonst, und immer mit fadenscheinigen Argumenten.
Vor 5 Tagen war ich, in einer anderen Angelegenheit in seinem Büro, und er meinte so ganz nebenbei, das wir für 2020 noch eine korrigierte Abrechnung bekommen würden, da wir mehr Heizung verbraucht hätten, und wir ja das zahlen müssten, was wir auch verbraucht haben.
Die Schuld gab er B****ta, die sich angeblich erst vor ein paar Tagen gemeldet hätten, um auf die fehlerhafte Berechnung ihrerseits, den VM hinzuweisen, und hätten ihm eine korrigierte Berechnung geschickt.

Ist für mich alles wenig glaubhaft!
Und auch wüsste ich gern, ob ich überhaupt eine korrigierte Abrechnung anerkennen bzw. bezahlen muss, die sich jetzt explizit auf die Abrechnung 2020 bezieht.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120199 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von kalm persoon):
Korrigierte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020 möglich?

Unter Umständen.



Zitat (von kalm persoon):
Ist für mich alles wenig glaubhaft!

Das konnte man dann doch bei Belegeinsicht prüfen, was für ein Datum da drauf stand.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32216 Beiträge, 5659x hilfreich)

Zitat (von kalm persoon):
Und auch wüsste ich gern, ob ich überhaupt eine korrigierte Abrechnung anerkennen bzw. bezahlen muss, die sich jetzt explizit auf die Abrechnung 2020 bezieht.
Wahrscheinlich ja. Ein Teil lag dir rechtzeitig vor. Die Begründung für Fehlendes hat er dir vor 5 Tagen gegeben.

Meine Empfehlung:
-Abwarten, bis auch die Heizkosten-Abrechnung bzw. eine komplette korrigierte BK-Abrechnung vorliegt.
-Dann Belegeinsicht fordern.
-Dann Belege einsehen, was auch immer du dir darunter vorstellst.
-Dann uU rumstreiten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zum einen würde ich empfehlen, den user anami zu ignorieren. Wir sind alle Rechtslaien hier, die sich irren können. Aber der user antwortet alleine aus dem Bauchgefühl und in Unkenntnis der Rechtslage heraus.

§ 556 (3) BGB regelt die Fristen zur Abrechnung der Nebenkosten. 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode hat der Vermieter Zeit. Danach kann er eine Abrechnung zwar korrigieren, der Mieter muss aber eine daraus entstehende Nachzahlung nicht mehr leisten. Ausnahme wäre nur, wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hätte.

Dieses "zu vertreten haben" wird aber sehr weit gefasst. Die Abrechnungsfirma wird vom Vermieter beauftragt. Deren Fehler hat er zu vertreten. Wenn ihm daraus Nachteile entstehen, muss er das mit der Firma regeln. Der Mieter muss trotzdem keine Nachzahlungen leisten. Egal was für ein Datum da draufsteht.

Nicht zu vertreten hätte der Vermieter eine Verspätung eventuell, wenn die Stadt rückwirkend die Grundabgaben erhöht oder z.B. ein Gasversorger nachträglich die Rechnung korrigiert. Auch dann kommt es jedoch darauf an, wie schnell der Vermieter reagiert und ob z.B. eine falsche Rechnung früher hätte auffallen müssen.

Kurzum: Sehr wahrscheinlich wird der Mieter die zusätzliche Nachzahlung, welche sich aus der Korrektur ergibt, nicht zahlen müssen.

PS: Ob die erste Abrechnung überhaupt formal korrekt ist, kann zumindest ich aus den bisherigen Informationen nicht bewerten. Ich bin kein Nebenkostenexperte. Grundsätzlich muss der Abrechnungsmaßstab erkenn- und überprüfbar sein. Ohne die detaillierte Heizkostenabrechnung weiß ich nicht, wie ein Mieter den Abrechnungsmaßstab der Heizkosten überprüfen soll. Ob das aber schon zur formellen Unwirksamkeit führt, weiß ich nicht.

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#4
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)


Zitat aus "Nebenkostenabrechnung.com"

"Nebenkostenabrechnung muss aus sich heraus nachvollziehbar sein

Denn: Die Nebenkostenabrechnung muss formell so gestaltet sein, dass der Mieter die Angaben als juristischer und betriebswirtschaftlicher Laie ohne Weiteres nachvollziehen und verstehen kann (siehe auch: formelle Fehler in der Nebenkostenabrechnung). Dazu bedarf es einer geordneten Zusammenstellung mit einer zweckmäßigen und übersichtlichen Aufgliederung der einzelnen Abrechnungspositionen (BGH NJW 1982, 573). Dazu sind die Einzelpositionen so anzugeben, dass sie rechnerisch nachvollziehbar sind (OLG Nürnberg WuM 1995, 308). Sowohl die einzelnen Angaben als auch die Abrechnung insgesamt müssen klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sein."

Ist das nicht der Fall, ist die Abrechnung formell falsch.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32216 Beiträge, 5659x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
den user anami zu ignorieren
Warum das? Selbstverständlich kann der TE
-Abwarten-Belegeinsicht fordern-Belege einsehen- uU rumstreiten.
Man sollte erst genau wissen, wer hier was nicht zu vertreten hat. Eine Nebenbei-Äußerung eines Vermieters ist erstmal gar nichts Relevantes.
Wenn für den TE alles wenig glaubhaft ist, sollte er erst recht abwarten, bis ihm was vorliegt, was dann zu prüfen ist.
Zitat (von cauchy):
Ob das aber schon zur formellen Unwirksamkeit führt, weiß ich nicht.
Ich auch nicht. Das dürfte erst ein Gericht zu entscheiden haben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7232 Beiträge, 1522x hilfreich)

Zitat:
Wir sind alle Rechtslaien hier, die sich irren können. Aber der user antwortet alleine aus dem Bauchgefühl und in Unkenntnis der Rechtslage heraus.


Ja wir sind alle Rechtslaien. Und ich antworte in einem Meinungsforum zu Rechtsfragen auch mit meiner Meinung. Was dieser Angriff gegen Anami also soll, kann ich nicht nachvollziehen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4608 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Ja wir sind alle Rechtslaien. Und ich antworte in einem Meinungsforum zu Rechtsfragen auch mit meiner Meinung. Was dieser Angriff gegen Anami also soll, kann ich nicht nachvollziehen


Prinzipiell gebe ich dir recht, jedoch sind viele Menschen, die sich an dieses Forum wenden, oft der Meinung, dass sich hier Juristen mit Langeweile und Zeitüberschuss kostenfrei austoben. Sie können nicht auseinanderhalten, was ein Post "aus dem Bauch heraus" ist, oder welcher mit mehr oder weniger fundierten Wissen zu tun hat. Da hilft auch die Signatur "Ist nur meine Meinung" nicht. Der Umgang miteinander im "Stammplubikum" ist oft getragen von Überheblichkeit denen gegenüber, die (noch) nicht so viel Wissen angereichert haben. Der Hinweis von cauchy war gegenüber dem/der TE gewiss wohlwollend gemeint und Anamie ist hart im Nehmen, die hat hier schon andere Kröten schlucken müssen :grins:


0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47628 Beiträge, 16834x hilfreich)

Die Anmerkung von @cauchy bezog sich wohl auf diese Aussage:

Zitat (von Anami):
Wahrscheinlich ja. Ein Teil lag dir rechtzeitig vor. Die Begründung für Fehlendes hat er dir vor 5 Tagen gegeben.


Richtig wäre dagegen folgende Antwort:
Wahrscheinlich nein. Der vom Vermieter angegebene Grund reicht nicht aus um eine Nebenkostenabrechnung nach Ablauf der 12-Monatsfrist zu Lasten des Mieters zu korrigieren.

Mit Belegeinsicht hat das übrigens gar nichts zu tun. Daneben gilt die richtige Antwort auch für den Fall, dass der Vermieter die Wahrheit gesagt hat. Daher kommt es auf dessen Glaubwürdigkeit ebenfalls nicht an.

Zitat (von cauchy):
Ohne die detaillierte Heizkostenabrechnung weiß ich nicht, wie ein Mieter den Abrechnungsmaßstab der Heizkosten überprüfen soll. Ob das aber schon zur formellen Unwirksamkeit führt, weiß ich nicht.


Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass der ersten Abrechnung eine wenn rechnerisch fehlerhafte Heizkostenabrechnung beilag. Dann wäre die Abrechnung jedoch formell korrekt, da sie laut Sachverhalt alle notwendigen Angaben enthalten hat.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass der ersten Abrechnung eine wenn rechnerisch fehlerhafte Heizkostenabrechnung beilag.
Das kann der Fragesteller ja noch einmal aufklären. Das hier
Zitat (von kalm persoon):
Es war lediglich ein Blatt, auf denen die Posten der Liegendschaft aufgeführt war
und der Kommentar, dass für 2019 die Abrechnung der Heizkosten beilag, haben bei mir den Eindruck erweckt, das dies dieses Mal nicht so war. Dann wäre zwar vielleicht die Abrechnung selber mit allen Zahlen vorhanden, aber der Abrechnungsmaßstab für die Heizkosten wäre nicht nachvollziehbar, weil eben die Aufschlüsselung der Heizkostenanteile fehlt.

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