Kosten Wärmedämmmaßnahme zu verschiedenen Teilen auf Mieter umlegen?

29. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.08.2021 16:05:12
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 8x hilfreich)
Kosten Wärmedämmmaßnahme zu verschiedenen Teilen auf Mieter umlegen?

Mieter und Vermieter streiten jeden Winter über Schimmelbefall. Nach einem Gerichtsurteil liegt das Verschulden des Schimmels nicht in der Verantwortung des Mieters, sondern ist bauartbedingt.
Nun traten die Schäden erneut auf.

Jetzt aber hat der Vermieter das Gebäude dämmen lassen (Dämmplatten auf die Fassade), danach soll – ein Teil – des Schimmels im Zimmer vom Verputzer fachgerecht saniert werden. Andere Stellen in anderen Zimmern, die ebenfalls jahrelang mit Schimmelflecken bestückt waren und wo die Tapete locker, trocken und lose hängt, will er nicht machen lassen. Das kann man mit Schimmelspray selbst machen (also wir…) und dann kurz überstreichen (auch wir).

Die Kosten für die Fassadendämmung legt der VM zu ca. 1/3 auf die Mieter um. Das scheint den ganzen Mietern angemessen, da die 40 Jahre alte Fassade massive Mängel aufwies. Deswegen hat man auch auf die detailierte Auflistung verzichtztet (die Erhöhungen liegen zwischen 30 und 50 Euro monatlich, je nach Wohnungsgröße).

Der Mieter besteht auch auf die Sanierung der o. beschriebenen Stellen der anderen Zimmer, droht ansonsten erneut mit einem RA.
Der VM kontert, dass er dann von den Kosten der Wärmedämmmaßnahme mehr von dem Mieter verlangt. Und nur von ihm!

Frage: Kann der VM hinsichtlich der Umlage der Wärmedämmkosten von den jeweiligen Mietern verschiedenen Beteiligungen fordern oder muss er alle gleichbehandeln?

Wann kann der VM eine erneute Erhöhung der Kosten für die Wärmedämmmaßnahmen vornehmen bzw. für wie lange gilt die ab April 2018 beginnende Erhöhung der Miete wegen der Wärmedämmmaßnahme?

Vorab vielen Dank den vielen "Beratern" in diesem Forum!!

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

§ 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen

M.. kann er von jedem Mieter 11% verlangen, Muss er aber nicht.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12306.08.2021 16:05:12
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):

M.. kann er von jedem Mieter 11% verlangen, Muss er aber nicht.


Kann er denn sagen, den fiesen "Schneider" kann ich nicht leiden, von dem nehme ich diese 11 %. Die "nette Studentin" aber, von der nehme ich nur 3 %?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von alewie):
Kann er denn sagen, den fiesen "Schneider" kann ich nicht leiden, von dem nehme ich diese 11 %. Die "nette Studentin" aber, von der nehme ich nur 3 %?
Ja. Er könnte von der Studentin auch gar keine Mieterhöhung verlangen.

Aber natürlich muss er zunächst alle Modernisierungskosten korrekt auf alle Wohnungen umlegen und dabei natürlich die notwendigen Erhaltungskosten abziehen. Wenn der Mieter nicht zustimmt, müsste der Vermieter dies aufwändig nachweisen. Und von den dann auf die jeweiligen Wohnungen entfallenen Modernisierungskosten kann er bis zu 11% umlegen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von alewie):
Kann er denn sagen, den fiesen "Schneider" kann ich nicht leiden, von dem nehme ich diese 11 %. Die "nette Studentin" aber, von der nehme ich nur 3 %?

Ja, wenn er zur Studentin mehr Sympathie hat. Es ist Kann und muss nicht. Er könnte auch bei der Studentin weniger Miete als bei allen anderen verlangen, oder von Mieterhöhungen absehen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von alewie):
Kann er denn sagen, den fiesen "Schneider" kann ich nicht leiden, von dem nehme ich diese 11 %. Die "nette Studentin" aber, von der nehme ich nur 3 %?

Ja, wenn er zur Studentin mehr Sympathie hat. Es ist Kann und muss nicht. Er könnte auch bei der Studentin weniger Miete als bei allen anderen verlangen, oder von Mieterhöhungen absehen.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.763 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen