Kosten für Schäden am PVC komplett tragen?

6. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Nicci75
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten für Schäden am PVC komplett tragen?

Schönen guten Tag,
ich habe zum 31.12.2016 meine alte Mietwohnung gekündigt, die ich seit Mai 2010 bewohnt habe. Nun wurde Anfang Januar bei der Übergabe festgestellt, dass in 2 Zimmern eine Beschädigung am PVC vorliegt, die ich verursacht habe.

Zum einen sind im Kinderzimmer (10,9 qm) von den Rollen des Bürostuhls tiefe Einschnitte im PVC bis auf den Estrich. Der Schaden hier beträgt ca 40 auf 60 cm. Der bisher dort liegende PVC ist 0,5 cm dick. Zum anderen ist im Wohnzimmer (29 qm) ein ca 15x15 cm großer roter Fleck, der wohl von Buntpapier stammt, was abgefärbt hat und nicht wieder entfernbar ist. Der PVC dort ist etwas besser und hat ca 1 cm dicke.

Nun habe ich einen Kostenvoranschlag bekommen, der sich für die Instandsetzung beider Räume auf 1642,39 Euro beläuft. Darin enthalten sind komplett neuer PVC für 13,90 Euro je qm im Wohnzimmer und 12,90 Euro je qm im Kinderzimmer, somit 453,62 Euro netto. Estrich schleifen, reinigen, grundieren und spachteln für 360,88 Euro netto. Verlegen und vollflächig verkleben kostet 378,23 Euro und die passenden Fußleisten liefern und einbauen 187,43 Euro. Zusätzlich kommt MwSt 19% in Höhe von 262,23 Euro dazu.

Muss ich das alles wirklich zahlen?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Nicci75):
Muss ich das alles wirklich zahlen?



Nein, wenn dann nur den Zeitwert.

Wie alt ist der verlegte Boden?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9885 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Nicci75):
Muss ich das alles wirklich zahlen?

Sehr wahrscheinlich nicht. Denn auch bei solchen Schäden muss ein Abzug alt-für-neu vorgenommen werden.

Aber mal die wichtigste Frage vorweg: Hast du eine Haftpflichtversicherung und greift die auch für Schäden im selbstgenutzen Wohnungen? Wenn ja, dann melde dieser die Schäden. Diese kümmert sich dann auch um die Abwehr von überhöhten Forderungen.

Wenn du keine Versicherung hast, dann wirst du das selber übernehmen müssen. Ich halte mich mal zurück, ob die aufgeführten Arbeiten wirklich in dem Umfang notwendig sind. Dazu solltest du lieber einen Handwerker befragen. So oder so ist jedoch ein Abzug alt-für-neu vorzunehmen. Grob gesprochen musst du 3/4 des Schadens zahlen, wenn der bei dir verlegte PVC üblicherweise 40 Jahre gehalten hätte und 10 Jahre alt war. 10/40 ist dann der Anteil des Vermieters. Und natürlich musst du nur einen Boden mit gleicher Art und Güte wie den aktuellen bezahlen.

Zum Ende kannst du die Mehrwertsteuer einbehalten, solange dir keine Rechnung vorgelegt wird. Denn auf einem Kostenvoranschlag fällt noch keine Mehrwertsteuer an. Die muss erst gezahlt werden, wenn wirklich eine Rechnung in der Höhe vorliegt und die Mehrwertsteuer angefallen ist.

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#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Dazu solltest du lieber einen Handwerker befragen. So oder so ist jedoch ein Abzug alt-für-neu vorzunehmen. Grob gesprochen musst du 3/4 des Schadens zahlen, wenn der bei dir verlegte PVC üblicherweise 40 Jahre gehalten hätte und 10 Jahre alt war.

Wenn jetzt bei Einzug 2010 war und dann ist vom Boden so ca die Halbwertszeit erreicht, also 50 bis 60%, allerdings wird er die Verlegearbeiten voll bezahlen müssen, da die Arbeit sonst nicht angefallen wäre.
Eine Haftpflicht welche Schäden an gemieteter Wohnung mit abdeckt könnte das ganze regulieren, aber das ist nicht Standard in einer Haftpflichtversicherung.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9885 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Wenn jetzt bei Einzug 2010 war und dann ist vom Boden so ca die Halbwertszeit erreicht, also 50 bis 60%, allerdings wird er die Verlegearbeiten voll bezahlen müssen, da die Arbeit sonst nicht angefallen wäre.

Woraus soll sich das ergeben? Ich habe hier schon häufiger gehört, dass angeblich auf Handwerkerleistungen kein Abzug Alt-für-Neu erfolgen soll. Es wäre schön, wenn diese Behauptung mal mit passenden Urteilen untermauert werden würde.

Hier mal ein recht bekanntes BGH Urteil: BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 . Darin wird ausgeführt, dass auch auf Malerarbeiten ein Abzug Alt-für-Neu vorzunehmen ist. In dem Fall wurden aus 3.600 Euro nach dem Abzug 2.700 Euro. Dort ist nicht einzeln aufgeschlüsselt, auf was sich der Abzug berechnet. Es wird pauschal ein Abzug auf die gesamten Kosten vorgenommen. Bei Malerarbeiten wird der Handwerkerlohn aber eh den überwiegenden Teil ausmachen.

Von daher die Frage: Warum soll sich anderes für die Verlegung eines Fußbodenbelages ergeben?

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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Woraus soll sich das ergeben? Ich habe hier schon häufiger gehört, dass angeblich auf Handwerkerleistungen kein Abzug Alt-für-Neu erfolgen soll. Es wäre schön, wenn diese Behauptung mal mit passenden Urteilen untermauert werden würde.

So ein Urteil fällte auch letztes Jahr unser AG, bei dem Fall eines unserer WEG als er mit dem Mieter sich nicht einigte.
Es kommt wohl vom gesunden Menschenverstand der Richter, der Verschleiß war am Boden vorhanden, und der Wert ist damit geringer, jedoch wäre die Handwerkerleistung nicht erforderlich gewesen ohne den Tausch.
Zudem sind auch keine genauen Zeiten bisher vom PVC und dessen Lebensdauer bekannt, in der vermieteten Wohnung von mir, seit 15 Jahren, ohne Verschleißerscheinungen, war gerade letzten bei den Mietern wegen der Nebenkosten.
Meine Schwiegereltern haben seit über 20 Jahren, so lange kenne ich meine Frau, den gleichen PVC im Wohnzimmer, wer weis wie alt der ist. Es gibt wohl auch verschiedene Qualitäten bei den Böden, ich selbst habe im eigenen Haus nur Parkett, da fehlt mir die persönliche Erfahrung aus dem Grund.
Den Maler kann man wohl nicht vergleichen, Bodenleger, Elektriker oder auch Gas Wasser sind eher vergleichbar.

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Man müsste auch wissen, ob der Boden bei Einzug neu verlegt war, sonst wäre ein Abzug "neu für alt" auch abzulehnen, da ein PVC-Boden nach 10 Jahren als abgelaufen betrachtet werden dürfte.

-- Editiert von AltesHaus am 06.02.2017 21:25

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9885 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
So ein Urteil fällte auch letztes Jahr unser AG, bei dem Fall eines unserer WEG als er mit dem Mieter sich nicht einigte.

Dann zum Kuckuck rück einfach mal Belege raus. Ich lese immer wieder die gleiche Behauptung und finde nirgendwo irgendeinen Beleg. Ich finde ein recht aktuelles BGH-Urteil, dass auf genau das Gegenteil schließen lässt.

Versteh mich nicht falsch, ich kann mir theoretisch beides vorstellen. Aber mich nervt, wenn ich immer nur wieder die gleiche Behauptung höre und sie nirgendwo auch nur ansatzweise belegt finde. Es gibt die Mär von den drei Nachmietern, die wirklich nur einen ganz kleinen wahren Kern hat. Vielleicht ist es hier auch so. Es wird ständig wiederholt, dann wird ja schon was dran sein.

Ich kann nur empfehlen, das verlinkte BGH-Urteil aufmerksam zu studieren. Das aus vielen Gesichtspunkten lehrreich. Der Gesichtspunkt Alt-Für-Neu Abzug bei Hanwerkerleistungen ist da nur ein kleiner Nebenaspekt. Aber es ist einer. Und mit Verlaub ich würde einem offen lesbaren, höchstrichterlichen Urteil mehr trauen, als einem ominösen, nirgendseinsehbaren Urteil eines Amtsgerichtes.

Zitat (von 0815Frager):
Es kommt wohl vom gesunden Menschenverstand der Richter,

Der gesunde Menschenverstand lässt mich an deiner Version stark zweifeln. Wenn ein Boden repariert wird, dann mag das hinkommen. Denn dann ist er nachher nicht unbedingt mehr wert als vorher. Wird er aber komplett ausgetauscht, dann bemisst sich der Wert natürlich am verlegten Boden und nicht dem Boden im Regal. Und zum verlegten Boden gehört eben der Handwerkerlohn dazu.

Zitat (von AltesHaus):
Man müsste auch wissen, ob der Boden bei Einzug neu verlegt war, sonst wäre ein Abzug "neu für alt" auch abzulehnen, da ein PVC-Boden nach 10 Jahren als abgelaufen betrachtet werden dürfte.

Schreibfehler? Meinst du wirklich ein Abzug wäre abzulehnen? Eigentlich doch genau das Gegenteil. Wenn der Boden bei Auszug (nicht bei Einzug) seine Lebenszeit hinter sich hatte, dann ist der Abzug 100%. Sprich der Mieter muss gar nichts bezahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Wenn der Boden komplett ausgetauscht wird, dann hätte der Vermieter ja nicht nur den Vorteil des neuen Bodens, sondern auch den Vorteil, das die Kosten des Verlegens entdsprechend erspart bleiben.

Insofern dürfte der Abzug "Alt-für-Neu" hier auch die Kosten des Verlegens umfassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von cauchy):

Schreibfehler? Meinst du wirklich ein Abzug wäre abzulehnen? Eigentlich doch genau das Gegenteil. Wenn der Boden bei Auszug (nicht bei Einzug) seine Lebenszeit hinter sich hatte, dann ist der Abzug 100%. Sprich der Mieter muss gar nichts bezahlen.


Nein kein Schreibfehler, aber evtl. etwas unverständlich formuliert.

Ich bin der Meinung, wenn der PVC älter ist als 10 Jahre, dann bekommt der VM nüx. Abjewohnt.

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