Kosten für Streichen bei Auszug

9. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
Floh122
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten für Streichen bei Auszug

Hallo folgendes, vor 5 Jahren bin ich eingezogen 110qm. Renoviert übernommen.
Nun steht der Auszug an, ich zum Vermieter hin und habe gefragt wie es ausschaut mit Streichen würde dies machen.
Er möchte das nicht und er will selber streichen und stellt uns dann danach in Rechnung was er an Materialien verbraucht.

Spachtel Masse für spannungsrisse in den Wänden, so gut wie überall.. (Fertighaus-Holz)
Und eben die Farbe ca. 30 Euro pro Eimer
Lt. Seiner Aussage

Ist dies so Rechtens und muss ich das hinnehmen?

Ich bin ja gewollt hand an zu legen aber so kann er das ja nicht wirklich machen, oder?

Er kann/will mir auch keinen Ungefähren Preis nennen was auf mich zu kommen würde.

Darf er das mit der Kaution verrechnen?

Über Hilfe eurer seits würde ich mich sehr freuen.

Danke im voraus.

Grüße floh

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120074 Beiträge, 39827x hilfreich)

Was genau findet sich denn in den vertraglichen Vereinbarungen zum Thema?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Floh122
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, erstmal danke für die Schnelle Antwort und entschuldigen Sie meine verzögerte Nachricht.
Das steht als Vereinbarung in meinem Mietvertrag.
Danke vielmals für Ihre Hilfe.
Schöne Grüße



1. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei

2. Soweit der Mieter die Mietsache bei Mietbeginn renoviert übernommen hat gilt folgendes: Der Mieter verpflichtet sich, Schönheitsreparaturen wie nachstehend geregelt auf eigene Kosten in fachgerechter
Ausführung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Schönheitsreparaturen umfassen:

a) Anstreichen der Wände und Decken, Streichen bzw. Lasieren der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke
sowie der Fenster und Außentüren von innen,

b) Tapezieren der Wände und Decken sowie das Streichen von Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren, dies gilt
nicht für Nebenräume.

Die vorstehende Renovierungspflicht des Mieters erstreckt sich dabei nur auf diejenigen Teile der Wohnung, die ihm bei
Mietbeginn renoviert übergeben wurden.

Während der Mietzeit gelten die vorgenannten Verpflichtungen im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen (Renovierungsfristen): Schönheitsreparaturen nach § 12 Nr. 2 a) alle 5 Jahre und Schönheitsreparaturen nach § 12 Nr. 2 b)
alle 10 Jahre. Die in
§ 12 Nr.
2 a) aufgeführten Arbeiten sind in Nebenräumen innerhalb der Wohnung (z.B. Speise- oder
Besenkammer) alle 7 Jahre fällig. Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung.
Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen fällig, jedoch vom Mieter noch nicht ausgeführt, sind
diese bis spätestens zum Beendigungszeitpunkt vom Mieter auszuführen.

§ 13 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Bei Beendigung der Mietzeit hat der Mieter die Mietsache sorgfältig gereinigt und geputzt zurückzugeben, dies gilt auch
für die Teppichböden. Weist der Vermieter nach, dass die Teppichböden bei Einzug neu verlegt oder fachgerecht gereinigt worden sind, ist der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, ebenfalls die Reinigung fachgerecht
vorzunehmen. Im Übrigen wird auf § 12 des Mietvertrags verwiesen.

2. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Ver
-
mieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeit lang leerstehen oder billiger vermietet
werden müssen. Die Haftung dauert bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit bzw. bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist.

3. Hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Gegenstände zurückgelassen, so ist der Vermieter berechtigt,
nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer Frist von zwei Wochen diese durch eine zur öffentlichen
Versteigerung befugte Person verwerten zu lassen. Der Erlös abzüglich der Kosten steht dem Mieter zu. Bescheinigt der
Versteigerer schriftlich die Wertlosigkeit der Gegenstände, kann der Vermieter darüber wie ein Eigentümer verfügen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Floh122):
2 a) aufgeführten Arbeiten sind in Nebenräumen innerhalb der Wohnung (z.B. Speise- oder
Besenkammer) alle 7 Jahre fällig. Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung.
Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen fällig, jedoch vom Mieter noch nicht ausgeführt, sind
diese bis spätestens zum Beendigungszeitpunkt vom Mieter auszuführen.


Da der letzte Satz in Richtung Endrenovierungsklausel ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes geht, würde ich vermuten, dass die ganze Klausel unwirksam ist ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat:
Er möchte das nicht und er will selber streichen


Im Mietvertrag ist aber etwas anderes vereinbart worden.

Zitat:
Da der letzte Satz in Richtung Endrenovierungsklausel ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes geht, würde ich vermuten, dass die ganze Klausel unwirksam ist ?


Da sich die Klausel nur auf fällige Schönheitsreparaturen bezieht, halte ich die Klausel für wirksam.

Auch wenn es sich nicht um starre Fristen handelt, so halte ich eine allgemeine Frist von 5 Jahren für alle Räume außer Speise- und Besenkammer für unwirksam.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da sich die Klausel nur auf fällige Schönheitsreparaturen bezieht, halte ich die Klausel für wirksam.


Ich bezog das jetzt auf den Zeitraum von 7 Jahren..... Du meinst den Satz danach:

Zitat (von philosoph32):
Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung.


Gute Frage .... ?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Neben der bereits von hh angesprochenen recht kurzen Frist von 5 Jahren, könnten die Schönheitsreparaturenklauseln auch aufgrund der Einbaumöbel unwirksam sein: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/malerarbeiten-streichen-von-einbaumoebeln-zaehlt-nicht-zu-schoenheitsreparaturen_idesk_PI17574_HI9142245.html
In der Klausel hier ist das Streichen von Einbaumöbeln umfasst. Das kann die ganzen Regelungen unwirksam machen. Zumindest hat das offensichtlich das LG Berlin so gesehen.

PS: Eine Endrenovierungsklausel sehe ich nicht, weil nur die bereits fälligen Schönheitsreparaturen bei Auszug gemacht werden sollen. Das ist okay. Ob welche fällig sind, ergibt sich ja nicht aus dieser einzelnen Bestimmung sondern aus den anderen Regelungen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Floh122
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die zahlreichen Antworten und das Ihr euch Zeit nehmt so etwas zu beantworten. Echt klasse!

Aber nun mal kurz und bündig wie würdet Ihr euch verhalten.

Ich möchte ja kein Ärger aber wer weiß denn wie hoch die Summe am Ende ausfällt die er da stellen wird...

Am besten ich mache vorher nachher Bilder und streiche einfach selbst, oder?

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat:
Er möchte das nicht und er will selber streichen und stellt uns dann danach in Rechnung was er an Materialien verbraucht.


Wenn er tatsächlich nur die Kosten für das Material ersetzt haben möchte, dann würde ich das dem Vermieter überlassen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Floh122):
Aber nun mal kurz und bündig wie würdet Ihr euch verhalten.


Dem VM ein herzliches "Danke" sagen für dieses Entgegenkommen.

Zitat (von Floh122):
Ich möchte ja kein Ärger aber wer weiß denn wie hoch die Summe am Ende ausfällt die er da stellen wird...


Nicht viel mehr als die Kosten, welche auch bei Deiner Selbstvornahme anfallen
würden.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Dem VM ein herzliches "Danke" sagen für dieses Entgegenkommen.
Bitte nicht vergessen: Wahrscheinlich müsste der Mieter hier gar nicht renovieren. Das wäre also keineswegs einseitig sondern eine klassische Vergleichslösung.

0x Hilfreiche Antwort

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