Kosten für nachgemachten Schlüssel

22. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Knauer
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Kosten für nachgemachten Schlüssel

Hallo,

ein Mieter hat seinen Haus-Kellerschlüssel (Tür führt zu mehreren Kellern) verlegt. Er hat eine Email an die Hausverwlatung mit folgendem Wortlaut geschrieben:
"Guten Tag, wir haben scheinbar irgendwo in unserer Wohnung den Kellerschlüssel verlegt.
Ist es möglich, ein Zweitexemplar zu erhalten?"

Daraufhin hat er wochenlang keine Antwort erhalten. Als er einmal in der Verwaltung anrief, wurde ihm gesagt, er könne mal den Hausmeister anrufen, ob er noch Schlüssel hat. Gesagt, getan, der Hausmeister hatte aber keine Schlüssel mehr übrig. Er habe aber auch schon der Hausverwaltung Bescheid gegeben.

Wieder einige Zeit später klingelt der Hausmeister an der Tür und überreicht zwei neue Kellerschlüssel und bittet um Unterschrift unter einem gefalteten Blatt und sagt, das sei die Empfangsbestätigung.

Nun trifft beim Mieter eine Rechnung über fast 150 EUR für nachgemachte Schlüssel ein.

Meine Frage:
1. ist die Kostenhöhe gerechtfertigt (Rechnung vom Schlüsselmacher in dieser Höhe liegt bei)
2. muss der Mieter die Kosten überhaupt übernehmen? Es wurden ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass oder gar welch hohe Kosten anfallen werden. Nicht einmal überhaupt wurde seitens der Hausverwaltung die Email beantwortet oder gar ein wie auch immer verstandener "Auftrag" bestätigt.

Vielen Dank im Voraus für Eure Auskünfte!

-- Editiert von Knauer am 22.02.2020 21:16

-- Editiert von Knauer am 22.02.2020 21:17

-- Editiert von Knauer am 22.02.2020 21:31

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Knauer
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Hier vielleicht noch meine eigenen Gedanken dazu:
Übergeben bekommen hatte der Mieter bei Einzug einen dieser Kellerschlüssel (Übergabeprotokoll). Der Vermieter hat bei endgültigem Verlust also nur Anspruch auf Ersatz dieses einen Schlüssels. Und diesen Anspruch hat er erst bei Rückgabe der Wohnung.
Wenn der Mieter nachfragt, ob es "möglich [ist], ein Zweitexemplar zu erhalten", ist das noch kein Auftrag.
Der Mieter vermutet, den Schlüssel bis Auszug noch wiederzufinden.
Er wäre bereit, für den Fall, dass dem nicht so ist, die Kosten für einen der Schlüssel schon jetzt zu übernehmen. Mehr muss er m.M. nicht.
Also kann er m.M. nach die Kostenübernahme mindestens für einen der beiden nachgemachten Schlüssel ablehnen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120206 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von Knauer):
1. ist die Kostenhöhe gerechtfertigt

Die Schlüssel sind aus Gold, mir einem Kranz aus Brillanten?



Zitat (von Knauer):
2. muss der Mieter die Kosten überhaupt übernehmen?

Nach derzeitiger Schilderung nicht.



Zitat (von Knauer):
und sagt, das sei die Empfangsbestätigung.

Und was genau hat man da nun tatsächlich unterschrieben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Wie kommt man auf 150€?
Wurde eventuell der Schließzylinder getauscht und für alle Mieter neue Schlüssel angefertigt?

Der Mieter könnte auch mal in seine Haftpflichtversicherung schauen, je nach Vertrag bezahlt die Versicherung auch den Schaden der durch den Schlüsselverlust einer Mietwohnung entstanden ist.

Ansonsten ist durch den geschilderten Sachverhalt nicht ersichtlich das der Mieter einen Auftrag für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln beauftragt hat. Allerdings könnte die Hausverwaltung berechtigt sein durch den bekannt gewordenen Schlüsselverlust den Schließzylinder proaktiv austauschen zu lassen.

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Knauer):
Wenn der Mieter nachfragt, ob es "möglich [ist], ein Zweitexemplar zu erhalten", ist das noch kein Auftrag.
Sondern? nur eine Nachfrage? Und wie wäre dann die nachträgliche Ansprache an den Hausmeister zu werten.

Nee, dass ist m.E. lebensfremd. Ich würde davon ausgehen, dass der Mieter einen neuen Schlüssel will.

Aber nur einen. Und den muss er dann auch bezahlen.
Aber 150 € für zwei Schlüssel? Ich würde mal die Preise vor Ort recherchieren.
Für einen Schlüssel, der nur mit Schlüsselkarte nachgemacht werden darf, hab ich letzte Jahr unter 40 € bezahlt - bin aber selbst hingefahren.

Zitat (von Knauer):
Also kann er m.M. nach die Kostenübernahme mindestens für einen der beiden nachgemachten Schlüssel ablehnen.


Ich denke mal ja, aber dann muss er den 2ten Schlüssel auch wieder abgeben.

(Aus Vermietersicht geschrieben)

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Knauer
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok, vielen Dank für die Antworten soweit.
Bis jetzt ist noch nicht bekannt, was auf dem Faltblatt stand. Es gibt (noch) keinen Grund zu glauben, es wäre nicht die Empfangsbestätigung gewesen. Wenn dort Kosten o.ä. gestanden hätten: Wäre das dann nicht ein Haustürgeschäft mit entsprechender Widerrufsfrist gewesen?

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Knauer):
Wenn der Mieter nachfragt, ob es "möglich [ist], ein Zweitexemplar zu erhalten", ist das noch kein Auftrag.

Sondern? nur eine Nachfrage? Und wie wäre dann die nachträgliche Ansprache an den Hausmeister zu werten.

Nee, dass ist m.E. lebensfremd. Ich würde davon ausgehen, dass der Mieter einen neuen Schlüssel will.

Also, ich finde es nicht lebensfremd. Das war eine Anfrage. Darauf antowrtet man mit einem Angebot, nicht mit einer Lieferung. Spielt auch gar keine Rolle, ob der Mieter gebeten wurde, seine ANFRAGE nochmal an einen anderen Mitarbeiter zu wiederholen.
Würdest Du Dir wünschen, dass Du zahlungspflichtig wirst, wenn Du Dich in einem Geschäft oder in einem Onlineshop per Email nach einer Lieferbarkeit einer Ware xy erkundigst? DAS fände ich lebensfremd.

Für mich gilt grundsätzlich: Wenn ich die Kosten für etwas nicht kenne, kann ich auch nicht wirksam bestellt haben.
Anders ist es bei Schadensersatz. Der wäre aber erst bei Auszug fällig, wenn DANN der Schlüssel noch weg wäre.

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Knauer):
Rechnung vom Schlüsselmacher in dieser Höhe liegt bei
Was wurde denn mit 150 Euro berechnet? Die Beschaffung von zwei Schlüsseln? Wahrscheinlicher ist die Nachfertigung eines zur Schließanlage passenden Zylinders, oder was auch immer. Für nachbestellte Schlüssel wäre der Betrag außerordentlich ungewöhnlich. Jedoch ist es bei Nachbestellung meist nur ein marginaler Kostenunterschied, ob man einen oder mehrere Schlüssel bestellt.

Und ja, aus Deinen Nachfragen kann man durchaus eine Beauftragung ableiten.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Knauer
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Berechnet wurden vom Schlüsseldienst 2 Schlüssel à >70 EUR.

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Knauer):
Rechnung vom Schlüsselmacher in dieser Höhe liegt bei
Und ja, aus Deinen Nachfragen kann man durchaus eine Beauftragung ableiten.

Kannst du das irgendwie belegen? Nochmal die Frage: wie kann man wirksam bestellt haben, wenn man nichtmal einen Preis genannt bekommen hatte, geschweige ein Angebot? Kannst du das irgendwie rechtlich begründen?
In Onlineshops muss ja sogar auf die Zahlungspflicht hingewiesen werden, damit es rechtsgültig ist. Wie kann es hier rechtsgültig sein, ohne auch nur eine Preisauskunft o.ä. es gab ja keinerlei Antwort auf die E-Mail.
Ansonsten muss es ja unter das Fernabsatzgeschäft fallen, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Knauer):
"Guten Tag, wir haben scheinbar irgendwo in unserer Wohnung den Kellerschlüssel verlegt.
Ist es möglich, ein Zweitexemplar zu erhalten?"


Das könnte man durchaus als Auftrag interpretieren und das der Zweitschlüssel (selbst wenn der Hausmeister noch einen auf Lage hätte) nicht kostenlos ist sollte selbstverständlich sein.

Nun 70€ pro Schlüssel ist zwar viel Geld, aber wenn es sich um spezielle Sicherheitsschlüssel handelt kann das schon angemessen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Wo steht geschrieben, dass man für eine wirksame Bestellung ein Preis kennen muss?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Knauer):
Berechnet wurden vom Schlüsseldienst 2 Schlüssel à >70 EUR.
Das ist ein Höhe pro Schlüssel, die ohne Rückfrage/Begründung nicht hätte bestellt werden sollen (IMO). Ich vermute jedoch, die Verwaltung hat, wie auch Du, nicht nach dem Preis gefragt, sondern bestellt.


Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Knauer):
Rechnung vom Schlüsselmacher in dieser Höhe liegt bei
Und ja, aus Deinen Nachfragen kann man durchaus eine Beauftragung ableiten.
Kannst du das irgendwie belegen?
Nö. Das war (m)eine rein subjektive Einschätzung. In Anbetracht der Höhe der Preises und der Tatsache, dass statt einem zwei Schlüssel beschafft wurden, ziehe ich diese Einschätzung sehr in Zweifel.


Zitat (von Knauer):
Nochmal die Frage: wie kann man wirksam bestellt haben,
Bevor man juristisch die Paragrafen in Stellung bringt, könnte man fragen warum der Schlüssel so teuer ist, warum zwei Schlüssel geordert wurden - und das alles ohne Rücksprache mit Dir.


Zitat (von Knauer):
... wenn man nichtmal einen Preis genannt bekommen hatte, geschweige ein Angebot?
Und Du hast nicht nach den Kosten gefragt und beide Schlüssel angenommen.


Zitat (von Knauer):
Kannst du das irgendwie rechtlich begründen?
Nein, eine rechtliche (möglicht zutreffende) Einschätzung macht ein Anwalt - oder jemand hier, der eine andere, bessere Einschätzung liefern kann/möchte.


Zitat (von Knauer):
In Onlineshops muss ja sogar auf die Zahlungspflicht hingewiesen werden, damit es rechtsgültig ist. Wie kann es hier rechtsgültig sein, ohne auch nur eine Preisauskunft o.ä. es gab ja keinerlei Antwort auf die E-Mail. Ansonsten muss es ja unter das Fernabsatzgeschäft fallen, richtig?
Ein IMO interessanter Ansatz. Ob man damit Erfolg hätte - ??


VG
Roland

-- Editiert von Roland-S am 23.02.2020 14:28

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Gesetz den Fall, der Mieter hätte vor Bestellung den Preis erfahren und er hätte
keinen Schlüssel bestellt, weil zu teuer; was dann?

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120206 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Gesetz den Fall, der Mieter hätte vor Bestellung den Preis erfahren und er hätte
keinen Schlüssel bestellt, weil zu teuer; was dann?

Wie was dann? Keine Schlüssel, keine Rechnung, kein Post, keine Diskussion, ...



Zitat (von Knauer):
Wie kann es hier rechtsgültig sein, ohne auch nur eine Preisauskunft o.ä

Siehe § 612 BGB / 632 BGB.



Zitat (von Knauer):
Ansonsten muss es ja unter das Fernabsatzgeschäft fallen, richtig?

Falsch. Nur weil was per E-Mail geklärt wurde, ist es noch lange kein Fernabsatzgeschäft, siehe § 312c.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Knauer
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zur Annahme der Schlüssel: der Mieter war sich nicht einmal bewusst, überhaupt für den Schlüssel berappt zu werden. Die Schlüssel erhält man zur Wohnung ja nur leihweise, gibt sie nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück. Sie gehen nicht in sein Eigentum über und können für alle Mieter des Aufgangs, auch zukünftige, wiederverwendet werden. Und keinen dieser Schlüssel musste der Mieter bezahlen.
Zur Erinnerung: Hier handelt es sich nicht um den Wohnungsschlüssel, sondern einen Schlüssel zu Gemeinschaftsräumen, wo man davon ausgehen kann, das welche "auf Halde" sind. Es war da also nicht "die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten" (§612 BGB).
Es ist sogar so, dass, hätte der Hausmeister noch Schlüssel da gehabt, sie tatsächlich nicht kostenpflichtig gewesen wären, so hat dieser sich jedenfalls glaubhaft verhalten. Er hätte einfach einen vorbeigebracht, so seine Worte.
Und erst recht nicht war dieser hohe Preis zu erwarten.

Hätte der Mieter die Dienstleistung einfach bestellen können / wollen, hätte er sicherlich nicht vorsichtig nach der Möglichkeit gefragt, ob er einen bekommen kann. Dann hätte er einfach gesagt, hiermit bestelle ich. Er dachte aber, soclhe Schlüssel hat die Verwaltung einfach über (hat sie normalerweise ja auch) und man könnte leihweise (wie den anderen Schlüssel ja auch) einfach bekommen.

Aber trotzdem schonmal danke für die genannten Gesetzstellen, die als Entgegenhaltungen in Frage kommen.

-- Editiert von Knauer am 23.02.2020 21:07

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Wenn wirklich 150 € für zwei Schlüssel verlangt werden, dann würde ich mit der Kopie der Rechnung bei der Verbraucherzentrale einfliegen.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120206 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von Knauer):
Zur Annahme der Schlüssel: der Mieter war sich nicht einmal bewusst, überhaupt für den Schlüssel berappt zu werden. Die Schlüssel erhält man zur Wohnung ja nur leihweise, gibt sie nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück. Sie gehen nicht in sein Eigentum über und können für alle Mieter des Aufgangs, auch zukünftige, wiederverwendet werden. Und keinen dieser Schlüssel musste der Mieter bezahlen.

Noch eine lebensferne Theorie ...

Das man davon ausging das Schlüssel nichts kosten, wird man wohl kaum glaubhaft verargumentieren können.

Und das man Schäden die man verursacht hat regulieren muss, ist unabhängig davon ob man das wusste oder nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie was dann? Keine Schlüssel, keine Rechnung, kein Post, keine Diskussion, ..


..und kein Zugang zu seiner Wohnung.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120206 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
und kein Zugang zu seiner Wohnung.

Wieso?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Zitat (von Harry van Sell):
Wie was dann? Keine Schlüssel, keine Rechnung, kein Post, keine Diskussion, ..


..und kein Zugang zu seiner Wohnung.


Es geht um Kellerschlüssel :) . Aber der Mieter wäre dann eben nicht mehr in den Keller gekommen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Knauer):
[...]Und keinen dieser Schlüssel musste der Mieter bezahlen.
Was nicht zu der Annahme berechtigt, man könne kostenfrei Ersatz für verdaddelt Schlüssel erwarten.


Zitat (von Knauer):
Zur Erinnerung: Hier handelt es sich nicht um den Wohnungsschlüssel, sondern einen Schlüssel zu Gemeinschaftsräumen,
Das macht vom Grundsatz her keinen Unterschied.


Zitat (von Knauer):
Es ist sogar so, dass, hätte der Hausmeister noch Schlüssel da gehabt, sie tatsächlich nicht kostenpflichtig gewesen wären, so hat dieser sich jedenfalls glaubhaft verhalten. Er hätte einfach einen vorbeigebracht, so seine Worte.
Hat er auch verkündet, warum Du in den Genuss von gleich zwei dieser "Verschleißartikel" zum exponierten Preis gekommen bist?


Zitat (von Knauer):
Und erst recht nicht war dieser hohe Preis zu erwarten.
Das sehe ich allerdings auch so.


Zitat (von Knauer):
Hätte der Mieter....
Hinterher ist man meistens klüger.


Dass der Mieter für zusätzliche Schlüssel mit Kosten zu rechnen hat, ist Fakt. Hier überrascht (mich) tatsächlich der Preis - und warum geleich zwei der kostbaren Schlüssel besorgt wurden. Beides sollte sich klären lassen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Knauer
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Knauer):
Und das man Schäden die man verursacht hat regulieren muss, ist unabhängig davon ob man das wusste oder nicht.

Der zweite Schlüssel, um den der Streit nur geht, ist nicht aufgrund eines "Schadens" angefertigt worden. Selbst für den ersten Schlüssel ist noch kein Schaden eingetreten, da der Schlüssel vermutlich sich irgendwo in der Wohnung befindet und bei Auszug wieder abgegeben werden kann.
Der Mieter hat bei Beginn den Mietvertrags nur einen Kellerschlüssel erhalten, wie kann der Schadenersatz, auf den Du Dich berufst, dann für zwei Schlüssel geltend gemacht werden?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
"Guten Tag, wir haben scheinbar irgendwo in unserer Wohnung den Kellerschlüssel verlegt.
Ist es möglich, ein Zweitexemplar zu erhalten?"


Außer dieser schriftlichen Erklärung, gab es ja aber noch mehrer Gespräche ! Ist sicher, dass es dabei keine Zusage bezügl. der entstehenden Kosten gab ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5660x hilfreich)

Zitat (von Knauer):
Der zweite Schlüssel, um den der Streit nur geht,
Was bzw. wie viel hast du denn seit Februar bezahlt?

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