Kosten selbst durchgeführte Zwischenablesung

26. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
SasMey1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten selbst durchgeführte Zwischenablesung

Ich habe mein Mietverhältnis zum 31.05.2021 gekündigt. Bei der Wohnungsübergabe haben die Vermieterin und ich, ohne Beisein einer externen Firma, eine Zwischenablesung vorgenommen. Nun habe ich die Nebenkostenabrechnung für 2021 erhalten. In dieser werden als Direktkosten ca. 65€ für die Abrechnung Nutzerwechselkosten je Nutzer sowie Bearbeiten Fremd-Zwischenablesung aufgeführt. Im Mietvertrag gibt es den Absatz „endet das Mietverhältnis aufgrund einer Kündigung durch den Mieter, trägt der Mieter die Kosten für eine erforderlich werdende Zwischenablesung." Meine Frage ist nun, ob und in welcher Form ich diese Kosten tragen muss. Bedeutet Fremd-Zwischenablesung das diese von einer externen Quelle durchgeführt werden muss, um diese im Rechnung zustellen.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2276 Beiträge, 357x hilfreich)

Zunächst wäre mal zu klären, ob die Übernahme eine Individualvereinbarung (also mit Verhandlung und Gegenleistung) war oder ob es eine AGB des Vermieters ist. In letzterem Fall könnte die Vereinbarung nämlich einfach ungültig sein.

Falls man da zu dem Schluss kommt, dass die Vereinbarung wirksam wäre, wäre weiterhin zu klären, ob die Bedingungen für die Übernahme der Kosten Zwischenablesung überhaupt erfüllt sind. Mir geht es da vor allem um das Kriterium der Erforderlichkeit. Denn eigentlich kann und darf man Heizkosten unterjährig auch nach Gradtagszahlen umlegen, womit das Kriterium erforderlich nicht erfüllt wäre um die Kosten für die Zwischenablesung umlegen zu können. Da dürfte der Vermieter in der Nachweispflicht sein, dass es eben erforderlich war.

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#2
 Von 
SasMey1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das verstehe ich jetzt nicht, welche Vereinbarung? Für die Umlage muss doch eine Rechnung von einem Dritten vorliegen, und das kann für die Zwischenablesung nicht der Fall sein, weil kein Dienstleister beauftragt wurde

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#3
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(913 Beiträge, 159x hilfreich)

Steht das denn so im Mietvertrag, dass die Kosten vom Mieter bei Auszug zu tragen sind? Aber auch falls das gültig sein sollte, würde ich auch davon ausgehen, dass dies nur in Rechnung gestellt werden kann, falls ein Dienstleister beauftragt wird. Der Vermieter kann meiner Meinung nach nicht einfach eine Pauschale dafür festlegen.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Eine Fremd-Zwischenablesung ist eine Zwischenablesung durch jemand anderen als den Ablesedienst. In diesem Fall ist mit der Fremd-Zwischenablesung die Ablesung durch den Mieter gemeint.

Die 65€ sind ausschließlich für die Erstellung von 2 getrennten Abrechnungen für Vor- und Nachmieter, sowie die Entgegenahme der Ablesewerte und deren Eingabe in das System des Ablesedienstes. Eine externe Rechnung gibt es da nicht.

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#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2276 Beiträge, 357x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die 65€ sind ausschließlich für die Erstellung von 2 getrennten Abrechnungen für Vor- und Nachmieter, sowie die Entgegenahme der Ablesewerte und deren Eingabe in das System des Ablesedienstes.

Das sind nicht umlegbare Verwaltungskosten.

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#6
 Von 
SasMey1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie meinem Originalpost zu entnehmen ist, gibt es hierzu eine Klausel im Mietvertrag.

Wenn mit Fremdablesung, die Ablesung durch den Vermieter gemeint ist, dann stellt sich mir die Frage, wo der in Rechnung gestellte Betrag herkommt. Man kann doch nicht einfach Positionen weiterbelasten, wo der Rechnungsbetrag nicht nachvollziehbar ist. Zumal ja durch die eigenständige Zwischenablesung keine wirklichen Kosten angefallen sind. Bei einer tatsächlichen Fremdablesung würde ich es ja verstehen, aber bei Privatpersonen?

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#7
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2276 Beiträge, 357x hilfreich)

Zitat (von SasMey1):
Wie meinem Originalpost zu entnehmen ist, gibt es hierzu eine Klausel im Mietvertrag.

Ja, das ist mir nicht entgangen. Die Klausel erlaubt (so sie denn überhaupt gültig ist) die Umlage der Kosten für das Ablesen der Messgeräte (das ist das, was ich unter einer Zwischenablesung verstehe). Zumal man da auch immer noch über die Erforderlichkeit diskutieren könnte (da auch nach Gradtagszahlen abgerechnet werden kann und darf ist eine Zwischenablesung ja gerade nicht erforderlich sondern bestenfalls gewünscht).

Zitat (von hh):
Die 65€ sind ausschließlich für die Erstellung von 2 getrennten Abrechnungen für Vor- und Nachmieter, sowie die Entgegenahme der Ablesewerte und deren Eingabe in das System des Ablesedienstes. Eine externe Rechnung gibt es da nicht.

Das hat nichts mehr mit einer Zwischenablesung zu tun. Das ist lediglich die Verwaltung des Ergebnisses der Zwischenablesung und damit nicht mehr von der Vertragsklausel erfasst.


-- Editiert von Kalanndok am 06.07.2022 10:25

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#8
 Von 
SasMey1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Was bedeutet das jetzt genau? Muss ich diese 65€ hinnehmen oder sind die Verwaltungskosten und somit von der Vermieterin zu tragen?

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#9
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2276 Beiträge, 357x hilfreich)

Das sagt Dir ein Richter in einem Gerichtsverfahren oder vorab ein Rechtsanwalt im Rahmen einer Erstberatung.
Was Du hier bekommst, sind aber keine Verbindlichen Aussagen sondern nur Meinungen von Laien, die gar keine Rechtsberatung durchführen können.
Aus diesen Meinungen musst Du Deine eigenen Schlüsse ziehen.

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von SasMey1):
Muss ich diese 65€ hinnehmen oder sind die Verwaltungskosten und somit von der Vermieterin zu tragen?
Es sind Verwaltungskosten. Somit kann der Vermieter diese Kosten nicht über die Nebenkostenabrechnung umlegen.

Darum geht es hier aber auch nicht. Es geht darum, dass du eine Vereinbarung im Mietvertrag hast, die die Kostenumlage vorsieht. Ich zumindest traue mich nicht zu bewerten, ob die Vereinbarung in dieser Form gültig ist. Mein Ansatz wäre daher erstmal ein anderer:

Nehmen wir an, die Vereinbarung im Mietvertrag sei gültig. Dann muss der Vermieter beweisen, welche Kosten angefallen sind. Wenn der Abrechner dem Vermieter diese Kosten in Rechnung gestellt hat, dann soll der Vermieter doch erstmal einen Beleg dafür präsentieren.

Sollten dem Vermieter wirklich diese Kosten entstanden sein, dann würde ich persönlich nach "Aufwand" entscheiden. Wenn der Vermieter die Kosten von der Kaution abzieht, dann müsste der Mieter Klage mit ungewissem Ausgang für 65 Euro einreichen. Das ist wirtschaftlich unsinnig. Wenn der Vermieter die Kosten nicht mit der Kaution oder anderen Forderungen verrechnen kann, dann müsste der Vermieter Klage mit ungewissem Ausgang einreichen. Selbes Spiel. Wirklich lohnen wird sich das für den Vermieter nicht.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2276 Beiträge, 357x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Es geht darum, dass du eine Vereinbarung im Mietvertrag hast, die die Kostenumlage vorsieht.

Die Vereinbarung bezieht sich aber auf die Kosten der Ablesung. Nicht die Kosten, die durch die Verwaltung des Ergebnisses entstehen. Das wäre auch ein Ansatzpunkt.

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#13
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Egal, wie diese Ablesung bezeichnet wird, die Kosten sind durch den Vermieter zu tragen.

Zitat (von BGH VIII ZR 19/07 ):

Zwischenablesekosten, zu denen auch die Nutzerwechselgebühren gehörten, seien grundsätzlich vom Vermieter zu tragen, da der Mieterwechsel und damit die Notwendigkeit der Zwischenablesung grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters falle.

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#14
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2276 Beiträge, 357x hilfreich)

Das Urteil bezieht sich auf den Versuch derartige Kosten als Betriebskosten umzulegen. Das versucht der Vermieter hier doch gar nicht.

Im Mietvertrag wurde individuell vereinbart (ist im Übrigen eine Möglichkeit, die im Urteil explizit benannt wurde um die Kosten evtl. umlegbar zu machen), dass die Kosten für eine Zwischenablesung (und nur für diese) vom ausziehenden Mieter gesondert zu tragen sind.

-- Editiert von Kalanndok am 11.07.2022 11:23

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#15
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Das Urteil bezieht sich auf den Versuch derartige Kosten als Betriebskosten umzulegen. Das versucht der Vermieter hier doch gar nicht.
Wieso? Der Vermieter macht doch hier die Kosten auch über die NK-Abrechnung - wie im Urteil - geltend:
Zitat (von SasMey1):
Nun habe ich die Nebenkostenabrechnung für 2021 erhalten. In dieser werden als Direktkosten ca. 65€ für die Abrechnung Nutzerwechselkosten je Nutzer sowie Bearbeiten Fremd-Zwischenablesung aufgeführt.


Zitat (von Kalanndok):
Im Mietvertrag wurde individuell vereinbart (ist im Übrigen eine Möglichkeit, die im Urteil explizit benannt wurde um die Kosten evtl. umlegbar zu machen), dass die Kosten für eine Zwischenablesung (und nur für diese) vom ausziehenden Mieter gesondert zu tragen sind.
Da hast Du recht. Ich hatte den Sachverhalt der vetraglichen Vereinbarung im Mietvertrag irgendwie verdrängt.

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