Kostenabrechnung von 2002+2003 bekommen

24. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
malfragen
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostenabrechnung von 2002+2003 bekommen

Hallo
Ich, bzw mein Freund hat diese Woche seine Abrechnung der Nebenkosten erhalten. Sie ist für den Abrechnungszeitraum 01.10.2002 bis 31.12.2003!
Er hat mit seiner Exfreundin in dieser Wohnung bzw in diesem Reihenhaus (das auf Mietkauf war) gewohnt. So bis Ende Dezember 2003.
Meine Frage, muß das überhaupt noch bezahlt werden?
das ist ja nun schon bald 3 Jahre her!
Diese Vermieter haben die Abrechnung von der Hausverwaltung erst am 18.06.2005 erhalten, aber wiederrum erst jetzt, Ende Dezember an uns weitergeleitet. Das Ganze beläuft sich auf 500 Euro!

Die zweite Frage ist, falls wir es wirklich bezahlen müssen, können wir einfach die Hälfte des Betrages bezahlen und die andere Hälfte müssen sie sich selber kümmern? Denn mein Freund ist ja nicht mehr mit seiner Ex zusammen (logisch), und wir haben keinen Kontakt. Besser gesagt, sie läßt überhaupt nicht mit sich reden!

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
j-k
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 6x hilfreich)

In diesem Fall ist schon lange die Verjährung eingetreten!

Die Betriebskostenabrechnung 2002 muß, um Nachforderungen geltend zu machen, bis zum 31.12.2003 beim Mieter eingegangen sein. Die Betriebskostenabrechnung 2003 muß, um Nachforderungen geltend zu machen, bis zum 31.12.2004 beim Mieter eingegangen sein.

Ihr könnt die Abrechnung jetzt zur Kenntnis nehmen und abheften - aber mehr auch nicht und schon auf gar keinem Fall irgendetwas bezahlen!

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

dem kann ich nur zustimmen! Bloß nicht zahlen, die Forderung ist schon lange verjährt !!!!!!!!!!!!1

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"justice"

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#3
 Von 
malfragen
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

okay, danke.
Soll ich nun einen kurzen bündigen Brief verfassen, dass wir nicht bezahlen werden, da schon verjährt? Denn stillschweigend abheften ist glaub ich doch so ne einverständniserklärung?!

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#4
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Grundsaetzlich wuerde ich das genauso sehen. Allerdings kann es sicher nicht schaden, sich die Sache dann doch noch einmal etwas genauer anzusehen. Ist naemlich der Vermieter aus nicht von ihm zu vertretenden Gruenden erst nach Ablauf der genannten Fristen zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung in der Lage, dann kann er die durchaus auch noch spaeter geltend machen. Aber 2002? Hm ...

Auch haette er die Abrechnung dann spaetestens nach Zugang der Abrechnung durch die Hausverwaltung, also im Juni 2005, unverzueglich erstellen muessen.

Die Einrede der Verjaehrung duerfte hier also hoechstwahrscheinlich Erfolg haben.

Gruss
CAM

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#5
 Von 
Frosch941
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 56x hilfreich)

Ist 100%ig verjährt, keine Chance mehr für den Vermieter an ausstehendes Geld zu kommen.
Pech für Ihn.
Glück für dich.

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#6
 Von 
malfragen
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

mittlerweile haben wir noch eine weitere Abrechnung erhalten für 1.1.2004 bis 28.2.2005.
Die Ex muß wohl noch bis dahin in dem Haus gewohnt haben...

1. Kann ich den Vermieter darauf hin verweisen, sich an "die Ex" zu wenden?

2. wenn nein, ist es "legal" einfach nur die Hälfte zu bezahlen?

3. soll ich jetzt den Vermieter schriftlich benachrichtigen, dass die Kostenabrechnungen für 2002+2003 nicht mehr bezahlt werden? nicht dass sowas wie stillschweigendes einverständnis zustande kommt???

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

hmm... Interessant wäre die Frage, wer eigentlich laut Mietvertrag Mieter der Wohnung ist. Hat Dein Freund beim Auszug nicht gekündigt? Ist die Ex nicht in seinen Mietvertrag eingetreten? Sollte Dein Freund immernoch als Mieter neben seiner Ex im Mietvertrag stehen, könnte sich der Vermieter tatsächlich noch an ihn wenden.... (wenn auch nur für das Jahr 2004, sofern die Abrechnung am 31.12.05 vorlag, ebenso natürlich für 2005)

-----------------
"justice"

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#8
 Von 
malfragen
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

beide haben den Mietvertrag unterschrieben

beide haben gekündigt, aber mein freund ist bereits vorher ausgezogen.

ja, exakt am 31.12.2005 lag die abrechnung für 2004 vor. die sind eh nur 40 euro. nicht das problem. das zahlen wir halt. die hälfte. werden wir schon sehen was der vermieter dann macht.

aber entweder les ich an allen beiträgen vorbei, aber soll ich jetzt dem vermieter schreiben, dass wir 2002+2003 nicht bezahlen?

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#9
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

also ich würde den Vermieter schon darauf hinweisen, daß ihr euch auf Verjährung beruft und deswegen die Rechnungen nicht anerkennt und dementsprechend auch nicht zahlt. Sollte es dann wirklich von Seiten des Vermieters einen derart triftigen Grund geben, warum er bis jetzt die Verspätung nicht zu vertreten hat, dann wird er euch das mitteilen. Dann könnt ihr das immmernoch vopn einem Anwalt überprüfen lassen. Dies ist aber extrem unwahrscheinlich, denn nach so vielen jahren fällt mir wirklich kein Grund ein....

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"justice"

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#10
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Also ich würde mich sehr kurz fassen, evtl.so:

Die Nachzahlung von Nebenkosten aus 2004 habe ich auf Ihr Konto überwiesen.
Außerdem mache ich Sie darauf aufmerksam, dass die Nachforderungen aus 2002 und 2003 wegen nicht fristgerecht zugestellter Abrechnungen gegenstandslos geworden sind.
Die Rechtssprechung dazu ist hinlänglich bekannt.(Anlage: Urteil des Bundesgerichtshofes)

Mit freundlichem Gruß ;)
__________________________________________
Evtl. den folgenden Text (Urteil) ausdruckenund beifügen.

http://www.sueddeutsche.de/immobilien/mietenvermieten/artikel/180/43137/

Wer zu spät abrechnet, zahlt selbst:

Der Vermieter bleibt auf seinen Kosten sitzen, wenn er nicht innerhalb zwölf Monate seine Rechnung stellt. Diese Frist gilt auch, für berichtigte Nachforderungen.


Ein Vermieter kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zwölf Monaten keine höhere Nebenkostenabrechnung mehr nachreichen. Der Mieter bleibt laut der Entscheidung nach Ablauf der zwölf Monate jedoch verpflichtet, den ursprünglich geforderten Betrag zu zahlen.

In dem konkreten Fall hatte ein Mieter die Nebenkostenabrechnung beanstandet, weil ein vom Mietvertrag abweichender Umlageschlüssel verwendet wurde. Der Vermieter korrigierte darauf die Berechnungsgrundlage und forderte statt der ursprünglichen 658 Euro nun rund 40 Euro mehr. Der Mieter berief sich aber auf Fristablauf.

Denn die Korrektur erreichte ihn nicht mehr im Jahr 2002, sondern erst im Februar 2003. Laut Gesetz muss die Nebenkostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach dem Abrechnungszeitraum zugeleitet werden. Im Streitfall war das der Dezember 2002. Das Amtsgericht und das Landgericht Potsdam meinten, der Vermieter habe wegen Fristablaufs seinen gesamten Anspruch auf Nachzahlung von Nebenkosten verloren. Denn er habe innerhalb der Jahresfrist keine formal richtige Nebenkostenabrechnung vorgelegt. Dem folgte der BGH nicht.

Der für das Mieterecht zuständige VIII. Zivilsenat stellte fest, dass es für die Einhaltung der Jahresfrist auf die inhaltliche Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung nicht ankomme. Denn auch bei einem inhaltlichen Fehler könne die Nebenkostenabrechnung formal richtig sein. Folglich verliere der Vermieter bei einem Fehler nicht gänzlich den Anspruch auf Nachzahlung. Allerdings sind nach Ablauf der Jahresfrist keine weiteren Nachforderungen mehr möglich.

Der BGH entschied rechtskräftig, dass der Mieter nur die ursprünglich geforderten 658 Euro bezahlen muss.

Aktenzeichen: VIII ZR 115 04.




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#11
 Von 
malfragen
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

kay, danke, ihr habt mir sehr viel weiter geholfen! mein freund hätte höchstwahrscheinlich wieder alles bezahlt...

ich werde morgen so ungefähr den brief abschicken:

nach der am 1.9.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform gilt, dass Sie als Vermieter die Betriebskosten spätestens "zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums" abzurechnen und dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung zuzuleiten haben.

Ihre Nachforderung für 2002 und 2003 hat sich für mich hiermit erledigt.

Außerdem erhielt ich bis heute keine Abrechnung der Kaution, welche Sie mir ursprünglich zugesagt haben.
(da hat sich mein freund nicht mehr drum gekümmert, die hat der vermieter nämlich auch komplett eingesteckt. er wollte davon irgendwelche reparaturen bezahlen. aber das ist egal, hauptsache keine 500 euro nachzahlen von der nka)

und dass die NKabrechnung von 2004 natürlich bezahlt wird. das steht ja nicht zur debatte dann. werden wir schon sehen was der vermieter darauf schreibt.
Danke an alle nochmal!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

die § en konkret:

Rechtsgrundlage ist eine durch die Mietrechtsreform zum 01.09.2001 neu eingeführte Vorschrift.

Gem. § 556 BGB muss der Vermieter seine Mieter die Abrechnung über Betriebskosten "spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes" vorlegen

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#13
 Von 
Stoermer
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,
endlich mal ´ne gute Neuigkeit:
Ich freue mich für euch, denn :
VERJÄHRT!!!!!!


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"stoermerde"

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