Küche aus Mietvertrag ausgenommen - Kühlschrank defekt

20. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
_bert
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Küche aus Mietvertrag ausgenommen - Kühlschrank defekt

Hallo *,

in meiner Wohnung ist die 22 Jahre alte Küche aus dem Mietvertrag ausgenommen, aber zur Benutzung überlassen. Jetzt ist einen Monat vor Auszug der 22 Jahre alte Kühlschrank defekt (kühlt nur noch bis 16°).

Im Mietvertag steht was, daß sich der Mieter an Reparaturen beteiligt (genauen Text kann ich liefern). Ist klar, wenn die Küche ausgenommen ist, habe ich kein Recht darauf, daß der Vermieter einen Mangel behebt.

Wenn ich jetzt aber ausziehe, will ich dem Vermieter nicht die Reparatur bezahlen... :devil:

Wie sieht da die Rechtslage aus? Muß ich zahlen?

CU
_Bert

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30 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Der Unterschied bezüglich eines Mangel zwischen Vermietung und unentgeltlicher Überlassung (Leihe) besteht darin, dass bei einer Leihe der Entleiher gegen den Verleiher keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels hat. Das heißt aber nicht, dass der Entleiher verpflichtet ist, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen.

Im übrigen bin ich ohnehin der Auffassung, dass eine Leihe von Zubehörteilen einer Wohnung (z.B. Einbauküche) im Rahmen eines Mietvertrages nicht zulässig ist. Die Küche wäre dann mitvermietet, was dazu führt, dass der Vermieter den Mangel beseitigen müsste.

Anders kann es jedoch aussehen, wenn der Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel enthält und die Kosten für die Reparatur des Kühlschrankes unterhalb des dort genannten Satzes liegt. Dann müsstest Du zahlen.

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... die frage wird sein, ob ein so alter ks überhaupt noch repariert werden kann. wenn du dir das typenschild suchst, kann ein fachbetrieb dir auskunft gegen. ich wette, es läuft auf einen neuen ks hinaus, da greift dann auch keine kleinreparaturklausel mehr ... und du kannst dir überlegen, ob du ihn als dein eigentum anschaffst, oder auf dem weg an den vm herantrittst, den hh beschrieben hat.

-- Editiert von blaubär49 am 20.08.2007 13:14:42

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#3
 Von 
Posen
Status:
Lehrling
(1183 Beiträge, 211x hilfreich)

Oder, vielleicht hat die Birne den Kühlschrank überhitzt...

:grins:

Grüsse

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#4
 Von 
_bert
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

merci erstmal, für die schnellen Antworten. Da ich sowiso in max. 3 Wochen ausziehe und das seperate Gefrierfach noch Kühlakkus für die Kühltasche produziert, lasse ich den VM jetzt erstmal ins Leere laufen. Muß ihn dann nur überzeugen, daß es nix von der Kaution abzieht. :zoff:

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#5
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
_bert
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

ich habe die Wohnung ja schon zum Ende nächsten Monats gekündigt (aus beruflichen Gründen). Der Vermieter möchte, daß ich mich bis 180Euro (Klausel für Kleinreparaturen) beteilige.
Er hat eine "Abnutzungspauschale" von 500Euro für 4 Jahre errechnet, die auf den Kosten der Küche vor 22 Jahren basieren und meint, daß die von mir verlangten Reparaturkosten deutlich drunter liegen würden... :crazy:

Naja VM haben ein eigenes Rechtsverständnis.

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#7
 Von 
Catlady
Status:
Lehrling
(1477 Beiträge, 198x hilfreich)

Die Klausel heisst nicht, dass du bei jeder Reparatur 180 Euro oder so bezahlen musst (je nachdem was vereinbart wurde) sondern dass du nur Reparaturen bezahlen musst die insgesamt weniger als 180 Euro kosten.
Wobei sich die Frage stellt, ob eine Küche die 22 Jahre alt ist überhaupt noch einen Zeitwert hat. Ein Teppichboden ist ja auch nach 10 Jahren "verbraucht"...

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Was hat die Höhe einer Abnutzung damit zu tun, ob Du den defekten Kühlschrank bezahlen musst?

Eine Abnutzungsgebühr wäre doch nichts anderes als eine Miete. Die Küche ist jedoch zur kostenlosen Nutzung überlassen. Juristisch handelt es sich dabei um eine Leihe, deren Rechtsfolgen in den §§ 598-606 BGB beschrieben sind.

Interessant ist hier insbesondere der § 602 BGB , den Du Deinem vermieter vielleicht einmal zeigen solltest.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__602.html

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#9
 Von 
_bert
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Super! Danke für die Antworten.

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#10
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
_bert
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

ich hab jetzt die genaue Formulierung:
"In der Mietwohnung befindet sich eine Einbauk*che. Die Küche wird dem Mieter zur Nutzung überlassen, ohne Bestandteil der Vermietung zu sein. Der Mieter übernimmt etwaige Reperaturkosten an den Einbauten und ihren Elementen. Für Ersatzbeschaff. werden sich die Parteien im Einzelfall auf Lösung verständigen."

Jetzt beruft er sich auf die Schönheitsrepartur-Klausel, die jedoch erstens nur die Wohnung und nicht die ausgenommene Küche beinhaltet und zweitens nur so etwas wie Wand, Farbe, etc. betrifft. Naja muß er wohl in den sauren Apfel beissen.

:)

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#12
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Hi Catlady,

das ist jetzt aber auch mißverständlich:

dass du nur Reparaturen bezahlen musst die insgesamt weniger als 180 Euro kosten.

Der Betrag gilt natürlich pro Reparatur.

Und auf einen Zeitwert des reparierten Gegenstandes kommt es nicht an.


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#13
 Von 
_bert
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Vertrag stehen 77Euro pro Einzelfall, insgesamt maximal 180Euro jährlich.
Das steht aber unter Schönheitsrepatraturen, von der Küche steht da nichts.
:(

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wieso :( ? Ich würde sagen :)

Die Reparatur des Kühlschranks kostet doch garantiert mehr als 77€, also kann sich Dein Vermieter auch nicht auf diese Klausel berufen.

Ein betrag von 180€ für eine Kleinreparatur wäre wohl auch zu viel gewesen.

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#15
 Von 
_bert
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Der VM ist der Meinung, daß ich mindestens die 77Euro zahlen muß, eigentlich will er die 180Euro.

CU
Bert

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#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Da täuscht sich der Vermieter. Die 77€ musst Du nur zahlen, wenn die Reparatur insgesamt weniger als 77€ kostet. Wenn die Reparatur teurer ist, dann muss sie vom Vermieter komplett getragen werden.

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#17
 Von 
_bert
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

ok danke

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#18
 Von 
guest123-1108
Status:
Schüler
(375 Beiträge, 168x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest123-1108
Status:
Schüler
(375 Beiträge, 168x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#20
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Hm,
ich bin nach wie vor der Meinung, das diese Klausel mit der unentgeldlichen überlassenen Küche vor Gericht keinen Bestand hat. Es handelt sich doch allen Anschein nach nur um einen spitzfindigen Versuch die Wohnung durch die EBK interessant und evtl. wertvoller zu machen und auf der anderen Seite keine Instandsetzung bezahlen zu müssen.

Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Warum denn so spitzfindig ?

Ist doch umsonst, kostenlose Zugabe.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest123-1108
Status:
Schüler
(375 Beiträge, 168x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#23
 Von 
_bert
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

naja wenn der Kühlschrank nicht zu reparieren ist, dann ist der VM auf mein Wohlwollen angewiesen. Wenn er aber mit aller Gewalt reparieren will... (er spricht von Kosten von ca. 360Euro). von mir will er min. die 180Euro warum auch immer... :bang:

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#24
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

@ Bert

Die 180 EUR kann er knicken.

@ Morti

haben wir ja schon mal diskutiert, warum überlässt man nicht alles kostenlos dem Mieter und vermietet nur den Raum ?

Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest123-1108
Status:
Schüler
(375 Beiträge, 168x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Die Kleinreparaturklausel dürfte nämlich gar nicht anwendbar sein, wenn der Überlassungsvertrag gesondert bewertet wird.

Dürfte ist gut; wie sollte sie denn, wenn sie in einem anderen Vertrag steht ?

@Mike

Genau, warum eigentlich nicht ? Schärft das Sorgfaltsempfinden.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

@Michael32
Ich wollte die Diskussion, ob es überhaupt zulässig ist, im Rahmen eines Mietvertrages die Küche kostenlos zu überlassen, nicht erneut wieder lostreten.

Egal ob das zulässig ist oder nicht. Der Fragesteller muss hier sowieso nichts bezahlen.

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#28
 Von 
stranddistel
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 13x hilfreich)

nicht zahlen,da kein mietobjekt..

lasse es auf klage draufankommen..herzlicher gruß

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
_bert
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie gesagt ziehe Ende des Monats aus und komme ohne Kühlschrank über die paar Tage aus. Hab nur keine Lust in einen Kühlschrank zu investieren, wenn ich dort ausziehe. Habe eine komplette Küche eingelagert, nur leider passt der Kühlschrank nicht und die Küche ist zu klein um ihn sonst wo aufzustellen...

Aber auf jedenfall vielen Dank für die Infos. Lasse mich mal überraschen, was der VM sich jetzt ausdenkt.... :grins:

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