Küche ersetzen in der Kündigungsfrist

1. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
er007
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Küche ersetzen in der Kündigungsfrist

Hallo,
folgendes Beispiel: Mieter Kündigt fristgerecht die Wohnung, daraufhin Meldet sich der Vermieter und möchte die 30 Jahre alte Küche tauschen.

Muss der Mieter das Dulden? Und Falls Ja, kann der Mieter dem Vermieter einen Termin in einem Monat oder länger vorschlagen?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6407 Beiträge, 1374x hilfreich)

Zitat (von er007):
Meldet sich der Vermieter und möchte die 30 Jahre alte Küche tauschen.

Muss der Mieter das Dulden?



kommt darauf an, wem die Küche gehört

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
er007
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Welche Ambitionen sollte der Vermieter haben, mein Eigentum erneuern zu wollen!?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116171 Beiträge, 39216x hilfreich)

Zitat (von er007):
Welche Ambitionen sollte der Vermieter haben, mein Eigentum erneuern zu wollen!?

Keine Ahnung.
Ist aber auch völlig irrelevant, da es im Sachverhalt ja nicht um das erneuern Deines Eigentums geht


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3304 Beiträge, 517x hilfreich)

Zitat (von er007):
Welche Ambitionen sollte der Vermieter haben, mein Eigentum erneuern zu wollen!?

Er möchte wohl rasch neu vermieten.
Sie bezahlen Miete bis zum Auszug, warum sollen sie vorher Handwerker in die Wohnung lassen? Können die Küche nicht mehr benutzen und haben Schmutz durch den Einbau.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6282 Beiträge, 2290x hilfreich)

Scheinbar ist die Sachlage unvollkommen beschrieben.
Gehört die jetzige Küche eindeutig zur Mietsache oder hat der Mieter die beim Einzug vorhandene Küche aber nicht mitvermietete Küche gegen eine eigene Küche ausgetauscht ?
Was ist eigentlich genau unter "Küche" zu verstehen ? Küchenmöbel oder eine Einbauküche ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9673 Beiträge, 4408x hilfreich)

Ich hatte vor Jahren hin und wieder mal Diskussionen mit einem anderen Forumsuser um diese Frage. Nach § 555a BGB ist der Mieter verpflichtet, Erhaltungsmaßnahmen nach rechtzeitiger Vorankündigung zu dulden. Was rechtzeitig ist, hängt vom Umfang der Arbeiten ab.

Aus meiner Sicht ist der 555a BGB aber nicht dazu da, dass der Vermieter Arbeiten für den Nachfolgemieter in der Kündigungsfrist des alten Mieters durchführt. Das wäre rechtsmissbräuchlich. Wenn akut etwas gemacht werden muss (z.B. wenn es reinregnet), dann ist das etwas anderes. Aber mit einem Tausch einer Einbauküche wird der Vermieter bis Ende der Mietzeit warten müssen.

Einzig Vorbereitungsarbeiten wie z.B. das Ausmessen der Küche, welche keine wesentlichen Einschränkunugen für den Mieter mit sich bringen, würde ich für zumutbar halten.

Zitat (von er007):
Und Falls Ja, kann der Mieter dem Vermieter einen Termin in einem Monat oder länger vorschlagen?
Termine sind immer abzusprechen. Das gilt für Besichtigungstermine wie für die angesprochenen Termine zur Vorbereitung von Handwerkerarbeiten. Auf die Belange des Mieters ist genauso Rücksicht zu nehmen wie auf die Belange des Vermieters.

Es gibt im Internet bestimmt diverse Ratgeber, wieviele Besichtigungstermine für Nachmieter der aktuelle Mieter dulden muss und wie diese vereinbart werden müssen. Daran würde ich mich auch beim Ausmessen einer Küche orientieren. Wie gesagt beim ausmessen. Ein Tausch der Einbauküche ist eine andere Sache.

PS: Wenn du vor Ende der Mietzeit ausziehen kannst, kannst du dich vielleicht mit dem Vermieter auf irgendwas einigen. Eine Möglichkeit wäre, er erlässt dir für die Zeit, die du die Wohnung eher zurückgibst, die Miete. Dann kann er notwendige Arbeiten in dieser Zeit erledigen und sauber zum ersten des nächsten Monats neu vermieten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf so eine Vereinbarung. Ebenso ist der Vermieter nicht berechtigt, die Wohnung ohne eine solche Vereinbarung vor Ablauf der Mietzeit zur Renovierung zu nutzen, selbst wenn der Mieter die Wohnung vorzeitig zurückgegeben hat.

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#7
 Von 
er007
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
PS: Wenn du vor Ende der Mietzeit ausziehen kannst, kannst du dich vielleicht mit dem Vermieter auf irgendwas einigen. Eine Möglichkeit wäre, er erlässt dir für die Zeit, die du die Wohnung eher zurückgibst, die Miete. Dann kann er notwendige Arbeiten in dieser Zeit erledigen und sauber zum ersten des nächsten Monats neu vermieten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf so eine Vereinbarung. Ebenso ist der Vermieter nicht berechtigt, die Wohnung ohne eine solche Vereinbarung vor Ablauf der Mietzeit zur Renovierung zu nutzen, selbst wenn der Mieter die Wohnung vorzeitig zurückgegeben hat.


Danke für die ausführliche Antwort. Leider versucht der Vermieter immer seinen Nutzen aus alles zu ziehen, indem er sich auch kurzfristig telefonisch meldet und in die Wohnung möchte und natürlich die Schlüsselübergabe schon paar Tage vor dem Auszugstermin machen will. Wie argumentiert der Mieter am besten? Soll der Mieter es darauf ankommen lassen und sagen, dass es dann vor Gericht gehen muss, falls der Vermieter drauf behaart?

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9673 Beiträge, 4408x hilfreich)

Zitat (von er007):
Wie argumentiert der Mieter am besten?
Was meinst du damit? Per se ist die Argumentation für den Mieter einfach. Solange er für die Wohnung bezahlt, darf er sie ausschließlich nutzen. Wenn der Vermieter die Wohnung vorher zurückhaben will, soll er etwas bieten. Ansonsten gilt, dass der Mieter verpflichtet ist, die Wohnung vertragsgemäß nach Mietende zurückzugeben, siehe § 546 BGB.

Es gibt im Internet Diskussionen darüber, wann das ist. Aus meiner Sicht ist das am nächsten Werktag nach Mietende morgens zu den üblichen Geschäftszeiten (§ 546 BGB zusammen mit § 193 BGB). Es gibt aber auch Argumentationen, die eine Rückgabe vor Mietende zu den üblichen Geschäftszeiten argumentieren wollen. Diese kann ich jedoch nicht wirklich nachvollziehen. Wenn es für den Mieter nicht auf jeden Tag ankommt, würde ich im Zweifel den letzten Tag der Mietzeit abends vorschlagen. Damit ist der Mieter auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Je nachdem wann der Vermieter die Wohnung gerne hätte, wird der Bonus für den Mieter ausfallen. Wenn es nur wenige Tage sind, so wäre dem Mieter vermutlich schon sehr geholfen, wenn der Vermieter die vertragsgemäße Rückgabe und den Verzicht auf Schadensersatzforderungen bestätigen würde (sofern dem denn so ist). Dann gibt's hoffentlich keinen Stress um die Kaution.

Letztlich ist das aber natürlich Verhandlungssache. Der Vermieter kann die Kaution mindestens 6 Monate einbehalten. Wenn der Mieter auf das Geld aus der Kaution angewiesen und die Wohnung ohne Schäden ist, wäre das aus meiner Sicht ein guter Ansatz für ein Entgegenkommen durch den Vermieter. Kostet ihn nichts und hilft dem Mieter.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
er007
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Durch die Informationen von hier wird der Mieter jetzt dem Vermieter entschlossener gegenübertreten können, weil der Vermieter gerne mit den Worten kommt "Der Mieter ist verpflichtet ...". Danke für die zahlreichen Antworten.

-- Editiert von User am 2. August 2023 15:50

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116171 Beiträge, 39216x hilfreich)

Zitat (von er007):
Wie argumentiert der Mieter am besten?

Gar nicht.

Er verweist darauf, dass der Vermieter seine Terminabsprachen so vornehmen möge, wie das Gesetzgeber und Rechtsprechung vorsehen und stellt dann die Kommunikation ein bis der Vermieter genau das hinbekommt.
Gleiches Verfahren für jede unrechtmäßige Anforderung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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