Hallo!
In meinem Mietvertrag (noch nicht unterschrieben) steht unter Sonstige Vereinbarungen : Die Küche ist nicht mitvermietet. Sie wird dem Mieter leihweise überlassen. Dem Mieter stehen diesbezüglich keine Ersatzansprüche zu.
Meine Frage:
Was GENAU bedeutet dies für mich als (potentiellen) Mieter? Die Küche, um die es hier geht, ist 18 Jahre alt.
Ich habe diesbezüglich "Bauchschmerzen". Heißt das, dass ich, sollte z.B. der Herd defekt sein, ich diesen auf eigene Kosten reparieren (oder ggf. austauschen...) muss?
Herzlichen Dank für eure Antworten.
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-- Editiert Snoopynator am 06.10.2014 19:59
Küche in Mietwohnung "leihweise" mitvermietet...
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
War die Küche bei Anmietung denn schon in der Wohnung drin ?
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Moin,
die Wohnung wurde noch nicht gemietet. Im Objektexposee ist die Rede von einer EBK, bei zwei Besichtigungen wurde gesagt, dass die Küche dazugehöre.
Jetzt, bei Übergabe des Mietvertrages, wurde ich auf den Umstand mit der "Leihküche" hingewiesen.
Ich MUSS die Küche nehmen, sie muss im Objekt verbleiben.
Woran ich halt immer denken muss: Der Herd gibt den Geist auf. Reparatur würde z.B. 300 Euro kosten. Vermieter verweist auf die mietvertragliche Regelung und ich muss mir überlegen, ob ich den Herd des Vermieters reparieren lasse.
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Hallo,
das bedeutet genau das, was da steht, nämlich "Dem Mieter stehen diesbezüglich keine Ersatzansprüche zu." Von einer Reparaturverpflichtung des Mieters lese ich nichts. Diese müsste aber ebenfalls im Vertrag stehen, um wirksam zu sein.
So ungewöhnlich ist die Klausel aber nicht, wie Du glaubst.
SG
Berry
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Moin,
ich denke auch, dass diese Klausel nicht ungewöhlich ist. Und ja, ich habe mich missverständlich ausgedrückt: Eine Reparaturverpflichtung meinerseits sehe ich auch nicht. Deswegen schrieb ich ja auch obiges.
Aber, ein Beispiel:
Herd (schon wieder...) ist defekt. Ich habe keine Ersatzansprüche, muss aber nicht reparieren. Nur: Welche Option habe ich denn wirklich, möchte ich nicht auf das Vergnügen verzichten, mir und meiner Familie etwas zu kochen?
Alternative: Ich baue den defekten Herd des Vermieters aus, kaufe einen neuen, lasse ihn einbauen. Am Ende des Mietverhältnisses baue ich meinen wieder aus und lass den defekten Herd des Vermieters wieder einbauen.
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-- Editiert Snoopynator am 06.10.2014 23:08
Hi,
richtig erkannt.
Wobei man sich natürlich mit dem Vermieter auch schriftlich über eine vorherige Entsorgung verständigen kann, oder über eine Kostenbeteiligung am neuen Herd, wenn dieser drin bleibt, oder, oder.
Zwischen verständigen Vertragspartnern ist vieles möglich,
die Vertragsvereinb. gibt aber nur Deine letzte Interpretation her.
SG
Berry
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Wie ist das denn wenn man die geliehene Sache nicht mehr will? Darf man die dann nicht ohne Kündigungsfrist zurückgeben?
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Ich denke mal der Vermieter will die Küche (wohl nur die Geräte gemeint ?) nicht abbauen, aber diesbezüglich auch nicht vertraglich gebunden sein. Sodass diese nur solange in der Wohnung mietfrei zur Verfügung steht.
Da Mietfrei, hat Mieter auch keinen Anspruch auf Reparatur oder Ersatz.
Mieter hat solange profitiert, logisch und faiererweise die Entsorgung zu übernehmen.
Oder von Vorn herein die Nutzung ablehnen, stattdessen eigene anschaffen.
Kann der Mieter dieses Leihverhältnis nicht durch Kündigung beenden und den Vermieter auffordern seine EBK aus dem Küchenraum zu entfernen ?
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
Ich denke mal der Vermieter will die Küche (wohl nur die Geräte gemeint ?) nicht abbauen, aber diesbezüglich auch nicht vertraglich gebunden sein. Sodass diese nur solange in der Wohnung mietfrei zur Verfügung steht.
Da Mietfrei, hat Mieter auch keinen Anspruch auf Reparatur oder Ersatz.
Mieter hat solange profitiert, logisch und faiererweise die Entsorgung zu übernehmen.
Oder von Vorn herein die Nutzung ablehnen, stattdessen eigene anschaffen.
Nein, nicht nur die Geräte sind gemeint, sondern die komplette Küche - und die ist recht groß.
Was ich nicht verstehe: Weshalb habe ich logisch und fairerweise die Entsorgung zu übernehmen? Das darf ich doch gar nicht, schließlich bin ich nicht der Besitzer.
Von Vornherein die Nutzung ablehnen geht (leider) nicht - die Küche muss drinbleiben.
Was mich stört, ist, dass die ganze Zeit davon die Rede war, dass eine EBK dabei wäre und jetzt ist sie halt offiziell nicht dabei. Ganz ehrlich: Ich würde lieber eine eigene Küche einbauen lassen, nach meinen Vorstellungen. Und für die bin ich dann halt verantwortlich. Für eine Küche, die mir nicht gehört, gewissermaßen verantwortlich zu sein und Reparaturen durchführen zu müssen (wenn ich die Küche halt auch Nutzen will), sehe ich nicht ein.
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-- Editiert Snoopynator am 07.10.2014 14:33
Hi Snoopy,
Dir wird ein Vertrag angeboten in dem die Konditionen klar definiert sind. Ich erkenne in der Küchennutzungsklausel keinen Punkt, der diese Klausel unwirksam werden lässt.
Der Vermieter lässt sich offensichtlich auch auf keine Modifikation ein, warum auch.
Unangemessen
benachteiligt wirst Du durch diese Klausel auch nicht, im Gegenteil. Einige wären sicherlich froh, eine Küche auf lau zu kriegen.
Du hast doch die Entscheidung
A) Wohnung mit Küchenblock
oder
B) diese Wohnung nicht.
Die Entscheidung liegt bei Dir. Wo ist jetzt also das Problem. Das man nicht alles kriegt, was man möchte, setz ich mal als bekannt voraus.
@ Kathi2008 nein, das Leihverhältnis ist an den Mietvertrag gebunden. Der Mieter kann ja auch nicht im Umkehrschluss den Mietvertrag kündigen, aber den Leihvertrag für die Küche aufrecht erhalten wollen.
SG
Berry
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quote:<hr size=1 noshade>Was mich stört, ist, dass die ganze Zeit davon die Rede war, dass eine EBK dabei wäre und jetzt ist sie halt offiziell nicht dabei. <hr size=1 noshade>
Wieso? Ist sie doch, steht ganz offiziell im Vertrag drin.
quote:<hr size=1 noshade>Ganz ehrlich: Ich würde lieber eine eigene Küche einbauen lassen, nach meinen Vorstellungen. Und für die bin ich dann halt verantwortlich. <hr size=1 noshade>
Auch das wäre hier bei dieser Kostellation möglich.
quote:<hr size=1 noshade>Für eine Küche, die mir nicht gehört, gewissermaßen verantwortlich zu sein und Reparaturen durchführen zu müssen (wenn ich die Küche halt auch Nutzen will), sehe ich nicht ein. <hr size=1 noshade>
Dann wird man wohl eine andere Wohnung suchen müssen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Erst einmal:
Herzlichen Dank für eure Antworten.
Leider musste ich feststellen, dass offensichtlich nicht genau gelesen wurde, was ich geschrieben habe, sodass Aspekte genannt wurden, die ich gar nicht nachfragte.
Daher:
Es ging mir nie darum, zu erfahren, obi ich unangemessen benachteiligt werde, ob dies zulässig ist, ...
Sondern:
Ich wollte einfach nur konkret wissen, was dieser Passus für mich bedeutet. Mehr nicht.
Und zur Klarheit:
Die Küche wird nicht mitvermietet, MUSS aber bleiben und ich müsste - sofern ich diese Wohnung haben wollte - die eingangs erwähnten Bedingungen akzeptieren.
Da die Miete des Objektes recht hoch ist (1100 Euro kalt) und der Vermieter mir bei zwei Besichtigungsterminen klar und deutlich mitteilte, dass die EBK dabei wäre, bin ich mit diesem Punkt nicht einverstanden.
Die Wahl, meine eigen EBK einbauen zu lassen,habe ich nicht.
Daher habe ich mich auch entschieden, die Wohnung nicht zu nehmen. Der Vermieter findet das zwar derzeit "sehr blöde", da es für ihn schwer ist, solch ein Mietobjekt in der ostdeutschen Provinz an den Mann zu bringen, aber das ist halt die Freiheit, die wir haben. Dafür danke ans Forum.
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quote:<hr size=1 noshade>Die Wahl, meine eigen EBK einbauen zu lassen,habe ich nicht. <hr size=1 noshade>
Woran hätte es scheitern sollen?
quote:<hr size=1 noshade>Der Vermieter findet das zwar derzeit "sehr blöde", <hr size=1 noshade>
Pech für ihn. Er hätte ja nur ein ganz klein wenig mehr Flexibilität zeigen müdden.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Ich bin da jetzt mal anderer Meinung.
Die Küche wurde ja im Inserat mit angeboten als EBK.
Dies Klausel nun ist ja im Prinzip eine Benachteiligung des Mieters, der die Wohnung ja wie gesehen anmietet und der Vermieter möchte sich so um evtl. Instandhaltungskosten der mitvermieteten EBK drücken.
Auf der einen Seite mit EBK im Inserat werben und dann aber diese als "kostenlose Leihe" im Vertrag zu benennen ist nicht rechtens.
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" "
Ausschlaggebend sind die Vereinbarungen im Vertrag.
Hi Michael,
quote:
Auf der einen Seite mit EBK im Inserat werben und dann aber diese als "kostenlose Leihe" im Vertrag zu benennen ist nicht rechtens.
Eine erklärungsbedürftige Rechtsauffassung von Dir, denn a) ist das Inserat nicht verbindlich und b) erfüllt die kostenlose Leihe doch auch das, was das Inserat aussagt.
quote:Den Sinn dieser Aussage solltest Du nochmals überdenken.
Dies Klausel nun ist ja im Prinzip eine Benachteiligung des Mieters,
Es wird dem Interessenten die kostenlose Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes der nicht zwingend zu einer Wohnung gehört, angeboten. Dass ist in Deinen Augen eine Benachteiligung? Wo siehst Du eine Benachteiligung?
SG
Berry
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Hallo,
wo sind denn hier Probleme?
Hier wird kostenlos eine gebrauchte Küche zur Verfügung gestellt.
Wenn dem zukünftigen Mieter diese nicht genehm ist, so hindert ihn keiner daran, sie auszubauen und durch eine andere zu ersetzen.
Natürlich muss er die gebrauchte Küche irgendwo einlagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses alles wieder in den Urzustand versetzen.
Gruß
ice
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quote:
Hi Michael,
quote:
Auf der einen Seite mit EBK im Inserat werben und dann aber diese als "kostenlose Leihe" im Vertrag zu benennen ist nicht rechtens.
Eine erklärungsbedürftige Rechtsauffassung von Dir, denn a) ist das Inserat nicht verbindlich und b) erfüllt die kostenlose Leihe doch auch das, was das Inserat aussagt.
von Sir Berry am 08.10.2014 13:14
Dann liefere ich mal die Erklärung...
Es handelt sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft - Überlassung einer Wohnung mit Einbauküche gegen Zahlung der vereinbarten Miete. Diese Rechtsgeschäft ist nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu trennen, sondern insgesamt nach den Regelungen zu beurteilen, die für den wesentlichen Teil des Geschäfts gelten. D.h. nichts anderes, als dass der gar nicht so seltene Versuch mit der unentgeltlichen Überlassung einfach untauglich ist um sich als Vermieter vor der Instandhaltungsverpflichtung zu drücken.
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Anders gesehen könnte man dann auch die Rollläden, die Türblätter, die Fenster, die Heizkörper als unentgeltliche Leihgabe in de Wohnung lassen.......
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