Küche in der Mietwohnung

18. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
BubbleGum
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 15x hilfreich)
Küche in der Mietwohnung

Servus,

angenommen in der Mietwohnung befindet sich eine Küche, ca. 20 - 25 Jahre alt, mit ebenfalls uralten Elektrogeräten (Herd/Backofen und Einbaukühlschrank).
Eine Anmietung der Wohnung ohne diese Küche, bzw. die stromfressenden Elektrogeräte, ist nicht möglich.

Lt. Mietvertrag hat sich der Mieter um die Elektrogeräte zu kümmern, gehen diese kaputt, muss er für Ersatz sorgen.
So alte Elektrogeräte findet man allerdings höchstens auf dem Schrottplatz, der Mieter müsste demnach neue Geräte auf eigene Kosten kaufen und einbauen (lassen), die dann bei Auszug in der Wohnung verbleiben müssten, da diese ja mit Elektrogeräten vermietet wurde.

Wäre so eine Klausel rechtlich überhaupt haltbar?

Sonnige Grüße




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4420 Beiträge, 732x hilfreich)

Zitat (von BubbleGum):
die dann bei Auszug in der Wohnung verbleiben müssten, da diese ja mit Elektrogeräten vermietet wurde.
Die alten Geräte aufbewahren und bei einem Auszug wieder in die Küche einbauen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50190 Beiträge, 17575x hilfreich)

Zitat (von BubbleGum):
Wäre so eine Klausel rechtlich überhaupt haltbar?

Nein

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130052 Beiträge, 41471x hilfreich)

Zitat (von BubbleGum):
Wäre so eine Klausel rechtlich überhaupt haltbar?

Es wäre durchaus möglich, das so eine Klausel rechtlich haltbar wäre. Pft trofft aber auch das Gegenteil zu

Ich frage mich immer, wie die Leute darauf kommen, dass so eine Frage ohne Kenntnis relevanter Details seriös zu beantworten wäre? Hellseher sitzen hier keine ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Pft trofft


Wie meinen? :grins:

Zitat (von Harry van Sell):
Ich frage mich immer, wie die Leute darauf kommen, dass so eine Frage ohne Kenntnis relevanter Details seriös zu beantworten wäre?


Stimmt, ohne zu wissen, wie der entsprechende Passus im MV lautet (lauten soll) ist eine seriöse Antwort nicht möglich.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130052 Beiträge, 41471x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Wie meinen?

Dicke Finger und kleines Handy ...



Es wäre durchaus möglich, das so eine Klausel rechtlich haltbar wäre. Oft trifft aber auch das Gegenteil zu.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10838 Beiträge, 4761x hilfreich)

Zitat (von BubbleGum):
Lt. Mietvertrag hat sich der Mieter um die Elektrogeräte zu kümmern, gehen diese kaputt, muss er für Ersatz sorgen.
Eine solche Vereinbarung wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unwirksam.

Klar, man kann immer irgendwelche Spezialfälle konstruieren. Auch kann es sein, dass der Teilnehmer die Vereinbarung falsch versteht. Er kann ja gerne den genauen Wortlaut ihr einstellen. Aber ich mag nicht daran glauben, dass sich dadurch an der Einschätzung etwas ändert.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130052 Beiträge, 41471x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Klar, man kann immer irgendwelche Spezialfälle konstruieren.

Naja, z.B. Studentenwohnheime, betreutes Wohnen und Individualvereinbarungen würde ich jetzt nicht unbedingt als Spezialfälle ansehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10838 Beiträge, 4761x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Studentenwohnheime, betreutes Wohnen und Individualvereinbarungen würde ich jetzt nicht unbedingt als Spezialfälle ansehen.
Auch in diesen Fällen wäre es sehr unwahrscheinlich, dass eine solche Vereinbarung wirksam ist. Laut Teilnehmer soll der Mieter verpflichtet werden, defekte Geräte zu reparieren oder gar zu tauschen. Wie gesagt, der Teilnehmer mag den Wortlaut der Vereinbarung noch angeben. Aber als AGB kann ich mir nun wirklich nicht vorstellen, unter welchen Bedingungen so etwas wirksam sein sollte. Selbst bei Individualvereinbarungen, so es denn wirklich eine wäre, würde § 552 (2) BGB doch sehr enge Grenzen setzen.

Mir ist klar, dass Gerichte bei Küchenüberlassungen schon anders geurteilt haben. Da ging es dann aber um Küchen, bei denen sich der Vermieter nur selber von der Reparatur und Austausch freistellen wollte. Selbst diese Urteile sind alles andere als eindeutig. Den Mieter zum Austausch oder Reparatur zu verpflichten ist dagegen meiner Meinung nach eindeutig unwirksam.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(481 Beiträge, 50x hilfreich)

.

-- Editiert von User am 21. Juni 2024 11:35

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