Küche nicht im Mietvertrag

17. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
go451899-7
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Küche nicht im Mietvertrag

Guten Tag,

Ich wohne nun seit einem Jahr hier in dieser Wohnung.
Der Vormieter war wohl ein Messi und ist abgehauen.
Nachdem die Wohnung renoviert wurde sind meine Freundin und ich eingezogen. Es war bereits eine Einbauküche drinnen die wohl dem Vormieter gehörte. Als Reparaturen in der Küche an fielen sagen die Vermieter zu uns dass die Küche nicht im Mietvertrag Stünde und wir alles auf unsere Kosten reparieren müssen.
Nun zu meiner Frage kann ich beim Auszug die komplette Küche einfach mit nehmen oder eine ablöse vom Vermieter dafür verlangen?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Das solltest Du den Vermieter fragen.
Im Normalfall gilt ja gemietet wie besichtigt und wenn da die EBK in der Wohnung war, dann ist diese mit vermietet und der Vermieter für die Instandhaltung zuständig.

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

In der Regel werden Einbauküchen in MV mit erwähnt. Dass diese Küche nicht zur Mietsache gehörte, wurde ja vom VM bestätigt.

Was für "Reparaturen" fallen für eine Enbauküche an? Die unsere steht seit 15 Jahren still in der Küche und leistet gute Dienste ohne irgendwelche Defekte?

-- Editiert von AltesHaus am 17.10.2016 09:32

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#3
 Von 
go451899-7
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
In der Regel werden Einbauküchen in MV mit erwähnt. Das diese Küche nicht zur Mietsache gehörte, wurde ja vom VM bestätigt.

Was für "Reparaturen" fallen für eine Enbauküche an? Die unsere steht seit 15 Jahren still in der Küche und leistet gute Dienste ohne irgendwelche Defekte?


Zb ist die spüle nicht richtig abgedichtet worden und die Arbeitsplatte quillt auf
Abflusse wurden nicht richtig abgedeckt und die blenden wurden nicht richtig verbaut

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#4
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
In der Regel werden Einbauküchen in MV mit erwähnt. Dass diese Küche nicht zur Mietsache gehörte, wurde ja vom VM bestätigt.


Wie wurde denn das bei der Besichtigung besprochen ?
Ich denke doch, wenn da eine Küche steht, dass man darüber spricht, ob die drin bleibt oder wem die gehört ?

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Zitat (von AltesHaus):
In der Regel werden Einbauküchen in MV mit erwähnt. Dass diese Küche nicht zur Mietsache gehörte, wurde ja vom VM bestätigt.


Wie wurde denn das bei der Besichtigung besprochen ?
Ich denke doch, wenn da eine Küche steht, dass man darüber spricht, ob die drin bleibt oder wem die gehört ?


Sehe ich auch so, allerdings, wenn die Küche nicht im MV erwähnt wird und man die Instandsetzung (so würde ich die durchgeführten Arbeiten nennen) selber zahlen muss, spricht vieles dafür, dass es sich um eine kostenlose Übernahme vom Vormieter handelt.
Wurde vorgeschlagen, dass man die Küche entfernt und Sie haben dann gesagt: Nö wir behalten die?

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#6
 Von 
go451899-7
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Michael32):
Zitat (von AltesHaus):
In der Regel werden Einbauküchen in MV mit erwähnt. Dass diese Küche nicht zur Mietsache gehörte, wurde ja vom VM bestätigt.


Wie wurde denn das bei der Besichtigung besprochen ?
Ich denke doch, wenn da eine Küche steht, dass man darüber spricht, ob die drin bleibt oder wem die gehört ?


Sehe ich auch so, allerdings, wenn die Küche nicht im MV erwähnt wird und man die Instandsetzung (so würde ich die durchgeführten Arbeiten nennen) selber zahlen muss, spricht vieles dafür, dass es sich um eine kostenlose Übernahme vom Vormieter handelt.
Wurde vorgeschlagen, dass man die Küche entfernt und Sie haben dann gesagt: Nö wir behalten die?


Über die Küche selbst wurde wenig bei der Besichtigung gesprochen
Außer das sie ein überbleibsel vom Vormieter ist
Da es meine erste Wohnung ist war ich ein bisschen zu blauäugig an die Sache ran gegangen

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von go451899-7):
Über die Küche selbst wurde wenig bei der Besichtigung gesprochen
Außer das sie ein überbleibsel vom Vormieter ist


Dann würde ich eher dazu tendieren, dass sie Dir gehört....bzw dem Vormieter.
Die Konstellation ist natürlich in sofern unglücklich, da keine klare Aussage gemacht wurde, warum die Küche drin bleibt, wer sie später entsorgen müsste usw.

Theoretisch hätte der Vermieter die Küche entfernen müssen. Du hast nun den Vorteil, dass Du diese quasi für umsonst bekommen hast.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Ich würde empfehlen, das ganze zumindest jetzt eindeutig mit dem Vermieter zu regeln. Ich sehe eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Die Küche ist nicht mitvermietet worden oder die Küche ist mitvermietet worden.

Bei ersterem wäre die Küche eine Art Leihe (der Vormieters oder des Vermieters). Eine solche Leihe ist theoretisch jederzeit kündbar. Du könntest also dem Vermieter mitteilen, dass er die Küche doch bitte aus deiner Wohnung entfernen soll. Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob er dazu verpflichtet ist. Bei Einzug hättest du dieses Recht auf jeden Fall gehabt, denn Möbel des Vormieters sind ein Mangel. Nach mehr als einem Jahr kann man aber wahrscheinlich von Verwirkung sprechen. Dann kannst du vom Vermieter die Beseitigung des Mangels nicht mehr verlangen. Du könntest vom Verleiher immernoch die Entfernung verlangen, nur wer ist das? Der Vormieter ist ja vermutlich eher nicht greifbar und der Vermieter scheint der Meinung zu sein, dass er es nicht ist.

Von daher daher würde ich eher den Vermieter aufzufordern mitzuteilen, ob diese Küche ihm gehört. Entweder er sagt nein. Dann kann er meiner Meinung nach bei deinem Auszug auch nicht den Verbleib der Küche in der Wohnung fordern. Oder er sagt ja. Dann ist die Küche entweder mitvermietet und er muss die Reparaturen zahlen. Oder sie ist nicht mitvermietet. Dann kannst du ihn auffordern, sein Eigentum bitte aus deiner Wohnung zu entfernen. Du müsstest dann aber natürlich selber eine Küche aufstellen.

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

@cauchy

Das würde ich auf jeden Fall anders formulieren.

In etwa: Gemäß unserem Gespräch vom ... wurde die von uns vom Vormieter kostenfrei übernommene EBK auf unsere Kosten instand gesetzt.

Eine Leihe muss mE auch im Mietvertrag aufgenommen werden.

-- Editiert von AltesHaus am 17.10.2016 12:01

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#10
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von go451899-7):
Es war bereits eine Einbauküche drinnen die wohl dem Vormieter gehörte.


Der Vermieter kann nicht eine Küche verleihen, die ihm nicht gehört. Jedes Teil hat einen Eigentümer.

Zitat (von AltesHaus):
Gemäß unserem Gespräch vom ... wurde die von uns vom Vormieter kostenfrei übernommene EBK auf unsere Kosten instand gesetzt.


Wenn der Mieter das behauptet, muss er das auch beweisen. Theoretisch (im unwahrscheinlichen Fall, dass der Vor-Mieter immer noch einen Mietvertrag hat) kann der die Herausgabe der Küche fordern.

Eher wahrscheinlich, hat der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht und dann ist es seine Küche. Oder der Vermieter konnte von einer Besitzaufgabe durch den Vormieter ausgehen.

Mit der (eigenen) Küche kann der Vermieter verfahren, wie er möchte.

Verschenken = der Mieter kann damit machen, was er möchte (= wegschmeißen, mitnehmen, dem Nachmieter schenken etc.)

Verleihen = der Mieter muss sie pfleglich behandeln und beim Auszug da lassen. Selbst verursachte Schaden an der Küche (= aufgequollene Arbeitsplatte) muss der Mieter beseitigen.

oder

Vermieten = Der Vermieter muss Mängel beseitigen. Dann wäre der Mieter für die aufgequollene Arbeitsplatte schadensersatzpflichtig, er hätte den Mangel (Silikonfuge um die Küchenspüle) "zeitnah" melden müssen.


Aber der Vermieter kann nicht bestimmen, dass der Vormieter die Küche kostenfrei an die Nachmieter weitergibt.

Nicht richtig abgedecke Abflüsse gehören zur Küche, weil?

Durch die genannten "Reparaturen" (= Befestigung der Blenden) erwirbt der Mieter kein Eigentumsrecht an der Küche.


0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

@Ver

Sie hat dem Vormieter (der entfleuchte) gehört und wurde vom Nachmieter kostenfrei übernommen, weder im MV noch sonst irgendwo ist vereinbart, dass die Küche entweder zur Mietsache gehört oder aber eine Leihe ist.
Der jetzige Mieter kann beweisen, dass er die Küche instand gesetzt hat (das entnehme ich jetzt mal so seinen hiesigen Äußerungen) Der Vermieter hat dem Mieter die Instandsetzung anheim gestellt, da dieser für die Küche zuständig sei

aus TE

Zitat:

Als Reparaturen in der Küche an fielen sagen die Vermieter zu uns dass die Küche nicht im Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) Stünde und wir alles auf unsere Kosten reparieren müssen.


... btw ...
Zitat:

Durch die genannten "Reparaturen" (= Befestigung der Blenden) erwirbt der Mieter kein Eigentumsrecht an der Küche.


Reparaturen an der Mietsache ist Sache des VM
Zitat:

Nicht richtig abgedecke Abflüsse gehören zur Küche, weil?


... sie da integriert sind und/oder wie im vorliegenden Falli integriert und nicht richtig befestigt ...

Zitat:

Aber der Vermieter kann nicht bestimmen, dass der Vormieter die Küche kostenfrei an die Nachmieter weitergibt.


Das ist mit Sicherheit richtig, auf der anderen Seite kann er dann auch nicht sagen "muss der Mieter reparieren, weil nicht im MV steht".


ME wurde die Küche mit Wissen des VM kostenfrei übernommen und instand gesetzt.

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