Küche übernahme

30. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
rago74
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Küche übernahme

Hallo Community, ich bin ab 1Mai 2016 umgezogen. Gleiches Haus und gleicher Vermieter wie zuvor. Als gegenüber die Wohnung frei wurde fragte ich die Vermieterin ob ich die Wohnung tauschen könne...

Sie sagte, dass am nächsten Tag Besichtigungstermin sei und ich könne mich anschließen. Nächsten Tag sah ich mir die Wohnung an und wollte sie haben, wenn sie nicht teurer als 50€wäre. Meine Vermieterin war sich nicht 100 % sicher....unter anderem kam die Küche des Vormieters zur Rede und ob er, wenn ich die Wohnung nehmen würde, sie verkaufen wollen würde und was er haben wollen würde. Er sagte ja und nannte mir den Preis. Ich sagte, dass der Preis wohl OK wäre und dass wir das dann klären könnten wenn ich die Wohnung nehmen würde....

Und dann begann der Ärger...Mir wurde vom Vormieter zugesagt, dass die Schlüsselübergabe spätestens am 27.05 stattfinden sollte....dann die Übergabe der Wohnung fand nie statt und die Schlüssel hatte er meiner Vermieterin am 29.05 einfach in den Briefkasten geworfen, aber das ist eine andere Sache.

Ich hatte in der Zwischenzeit mit meiner Vermieterin gesprochen und sie sagte mir, dass die Küche die summe nicht Wert sei und ich solle das mit den Vormietern bei der Übergabe klären und mich einigen.Ich war dann auch nicht mehr bereit die Summe zu zahlen und wenn er sich auf keine Einigung einlassen wollte, dann sollte sie entfernt werden.

Als wir dann am 29.05 in die Wohnung gingen war die Küche aber noch da. Ich bin davon ausgegangen, dass er sich das anders überlegt hätte und ihm der Ausbau zu umständlich sei....Ich hatte meine Küche, in der alten Wohnung auch deshalb meinen Nachmietern überlassen.....

Etwa zwei Wochen später hatte ich dann einen Brief im Kasten, dass ich das Geld überweisen solle. Keine Telefonnummer, keine Adresse, sondern nur die Bankdaten. Ich konnte ihm nicht mitteilen, dass ich nicht damit einverstanden bin..... Heute war dann ein Brief im Kasten von seiner Anwältin, dass ich das Geld nicht überwiesen habe und ich soll der Zahlung nachkommen.Außerdem stellt sie mir ihre Kosten in Rechnung... Ich bin absolut nicht gewillt überhaupt irgendetwas zu zahlen. Die Küchenzeile war total schmutzig, der Kühlschrank fehlte, eine Schublade ist kaputt und abgenutzt ist sie auch....und wie sieht es mit den Anwaltskosten aus? Es gibt keinen Kaufvertrag und auch keine mündliche Zusage und wenn es eine Übergabe gegeben hätte, dann hätte ich ihm auch gesagt, dass ich nicht gewillt bin sie unter den Umständen zu behalten......

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von rago74):
Er sagte ja und nannte mir den Preis. Ich sagte, dass der Preis wohl OK wäre und dass wir das dann klären könnten wenn ich die Wohnung nehmen würde....

Erstmal kommt alles darauf an, was genau dort besprochen wurde und wer was beweisen kann. Der Vormieter muss hier beweisen, dass ein mündlicher Kaufvertrag über Summe X zustande gekommen ist. Wenn er das nicht kann, dann hat er auch keine Ansprüche gegen dich.

Wenn er das kann, so müsste man diskutieren, ob er dich durch den ersten Brief wirksam in Verzug gesetzt hat. Meiner Meinung nach ist das eher nicht der Fall. Du hättest durchaus einen Anspruch gehabt, dass er dir eine ladungsfähige Anschrift mitteilt. Wie solltest du sonst dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Offenbar befand sich die Küche ja nicht in dem Zustand, wie sie beim Verkauf (mal angenommen das war schon ein Kaufvertrag) war. Von daher sind meiner Meinung nach die Anwaltskosten auch im Falle eines nachgewiesenen Kaufvertrags nicht zu zahlen.

Solltest du dir sicher sein, dass kein mündlicher Kaufvertrag vorliegt, so solltest du dies einmal kurz der Anwältin mitteilen. Der Vormieter möge doch bitte die Küche in den nächsten zwei Wochen bei dir abbauen.

Wenn er das tut, dann hast du aber natürlich keine Küche mehr. Du hast meiner Meinung nach keinen Anspruch darauf, die Küche kostenlos bzw. zu einem niedrigeren Preis zu erhalten.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120366 Beiträge, 39881x hilfreich)

Hast Du die Küche noch oder was wurde damit gemacht?


Ich würde der Anwältin zurückschreiben, das der Vormieter seinen Sperrmüll in der Wohnung zurückgelassen hat und man gerne die Kosten für die Entsorgung geltend machen würde, sie möge doch bitte seine Anschrift mitteilen wegen der Zahlungsaufforderung.
:devil:



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
rago74
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Das war jetzt auch meine Idee.Die Wohnung muss ja leer übergeben werden.Sie muss ja überhaupt vernünftig übergeben werden.Zeuge ist meine Vermieterin die war ja bei der Besichtigung dabei und sie kann bezeugen, dass lediglich evtl.ein Interesse bestehen würde, wenn ich die Wohnung mieten würde.Ein Kaufvertrag kam ja nicht zu stande.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von rago74):
Sie muss ja überhaupt vernünftig übergeben werden.

Ich weiß nicht ganz, was du damit meinst. Eine Wohnungsübergabe bei Auszug ist nicht Pflicht. Die Vermieterin muss wieder die Schlüssel bekommen. Mehr ist nicht nötig.

Aber natürlich muss die Wohnung frei von Mietereinbauten übergeben werden, wenn vorher keine andere Vereinbarung zwischen Vormieter und Vermieter getroffen wurde. Ansprüche deshalb müsste aber die Vermieterin stellen und nicht du. Du könntest maximal Ansprüche gegenüber der Vermieterin geltend machen, weil diese wiederum dir die Wohnung nicht leer übergeben konnte.

Zitat (von Harry van Sell):
sie möge doch bitte seine Anschrift mitteilen wegen der Zahlungsaufforderung.

Klingt zwar lustig, dürfte aber relativ sinnfrei sein. Die Anwältin ist meines Wissens nach nicht verpflichtet, die Daten ihres Mandanten anzugeben. Sie ist wahrscheinlich noch nicht einmal berechtigt dazu, wenn dies zum Schaden des Mandanten wäre.

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#5
 Von 
rago74
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):

Ich weiß nicht ganz, was du damit meinst. Eine Wohnungsübergabe bei Auszug ist nicht Pflicht. Die Vermieterin muss wieder die Schlüssel bekommen. Mehr ist nicht nötig.


Das Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters oder des Verwalters gilt ebenfalls nicht ohne weiteres als Rückgabe der Mietwohnung......

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#6
 Von 
Andersen123
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 8x hilfreich)

Eine Wohnungsübergabe bei Auszug ist nicht Pflicht. Die Vermieterin muss wieder die Schlüssel bekommen. Mehr ist nicht nötig.

Zur Erinnerung:
§ 546 BGB Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

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#7
 Von 
rago74
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Soooo...jetzt mal angenommen die wohnungsübergabe war korrekt?!So steht ja noch immer im Raum, ob die Küche nach dem Recht verkauft wurde.Wenn ich z.N. in ein Autohaus gehe und schaue mir ein Auto an und sage dem Verkäufer ich würde das Auto evtl. nehmen, aber das klären wir zu einem späteren Zeitpunkt, dann habe ich zwei Wochen später einen Brief im Briefkasten, ohne Adresse usw.Nur die Kontonummer und ich überweise dann 20000€?-obwohl ich es gar nicht mehr haben möchte?Ich hätte ihm ja gerne mitgeteilt, dass ich nicht bereit bin eine total versiffte,abgewohnte,ohne Kühlschrank, teilweise kaputte Küche zu übernehmen.Nicht für den Preis....Ich hätte mich gerne mit ihm anderweitig geeinigt, aber gleich einen Brief vom Anwalt?Ich hatte nicht einmal die Möglichkeit mich zu äußern.Außerdem ist die Küchenzeile neu für 350€ zu bekommen und schon 8Jahre alt...Zumal die Anwaltskosten jetzt fast höher sind als der angebliche Kaufwert....

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#8
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von rago74):

Das Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters oder des Verwalters gilt ebenfalls nicht ohne weiteres als Rückgabe der Mietwohnung......


Wie soll er denn die Wohnung sonst zurückgeben ? In eine Plastiktüte einpacken und dem Vermieter überreichen ?

Wenn er die Schlüssel dem Vermieter bzurückgibt und somit die Verfügungsgewalt, dann hat er die Wohnung "zurückgegeben". Ob er dann noch aus dem Vertrag heraus Verpflichtungen hat (wie z.B. die Küche zu entfernen) steht auf einem anderen Blatt.

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Andersen123):
Eine Wohnungsübergabe bei Auszug ist nicht Pflicht. Die Vermieterin muss wieder die Schlüssel bekommen. Mehr ist nicht nötig.

Zur Erinnerung:
§ 546 BGB Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

Wolltest du meine Aussage bestätigen oder was soll der Post? Wenn der Vermieter wieder im Besitz der Wohnung ist, dann hat der scheidende Mieter seine Pflicht erfüllt. Und in den Besitz der Wohnung kommt ein Vermieter dadurch, dass er alle Schlüssel zur Wohnung zurückbekommt. Das ist alles, mehr ist nunmal nicht vorgeschrieben.

Zitat (von rago74):
Das Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters oder des Verwalters gilt ebenfalls nicht ohne weiteres als Rückgabe der Mietwohnung......

Da würde mich ein Verweis freuen. Die Probleme beim Einwurf in einen Briefkasten sind in der Regel Beweisbarkeit bzw. die Frage, ob wirklich nur der Vermieter Zugriff auf diesen Briefkasten hatte. Da die Vermieterin die Schlüssel jedoch erhalten hat, ist das hier ja kein Problem.

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von rago74):
Soooo...jetzt mal angenommen die wohnungsübergabe war korrekt?!

Brauchst du nicht annehmen, weil für dich als Nachmieter vollkommen irrelevant.

Zitat (von rago74):
So steht ja noch immer im Raum, ob die Küche nach dem Recht verkauft wurde.

Das kann hier im Forum niemand beurteilen. Nur Du der Verkäufer und offenbar die Vermieterin waren vor Ort und wissen, was genau gesprochen wurde. Und der Verkäufer ist in der Beweispflicht. Eine Absichtserklärung ist kein Kauf. Zumindest rechtlich möglich ist aber, dass ein Kauf mit aufschiebender Bedingung "Wenn ich Mieter werde" geschlossen wurde. Solche Konstruktionen gibt es und sie sind, wenn sie denn abgeschlossen werden, auch bindend.

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#11
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Ich versetze mich jetzt mal gedanklich in das "Verkaufsgespräch". Ich kann mir dabei nicht vorstellen, dass der VK die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hat. Sollte es also dazu kommen, dass man die Küche kauft, würde ich ihm alle Mängel auflisten und binnen 14 Tagen zur Nachbesserung auffordern.

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#12
 Von 
rago74
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):

Da würde mich ein Verweis freuen. Die Probleme beim Einwurf in einen Briefkasten sind in der Regel Beweisbarkeit bzw. die Frage, ob wirklich nur der Vermieter Zugriff auf diesen Briefkasten hatte. Da die Vermieterin die Schlüssel jedoch erhalten hat, ist das hier ja kein Problem.


http://www.sueddeutsche.de/geld/auszug-aufschlussreiche-schluesseluebergabe-1.561472

Wirft ein Mieter nur den Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters, ist das keine ordnungsgemäße Rückgabe. Es muss dem Vermieter mitgeteilt werden, dass der Schlüssel eingeworfen wird und er muss sich äußern können, ob er damit einverstanden und ob es damit für ihn erledigt ist. (ä.a LG Berlin 63 S 385/02 ).

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#13
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Das ist doch alles ein geeiere...

Er sagte ja und nannte mir den Preis. Ich sagte, dass der Preis wohl OK wäre und dass wir das dann klären könnten wenn ich die Wohnung nehmen würde....

Also was jetzt? Ok oder nicht ok? Was soll sich denn ändern, wenn die Wohnung genommen wird?

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120366 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Klingt zwar lustig, dürfte aber relativ sinnfrei sein. Die Anwältin ist meines Wissens nach nicht verpflichtet, die Daten ihres Mandanten anzugeben. Sie ist wahrscheinlich noch nicht einmal berechtigt dazu, wenn dies zum Schaden des Mandanten wäre.

Das soll dem Mandanten ja nur zeigen in welche Richtung die Sache geht.
Eventuell verzichtet er dann freiwillig auf weitere Forderungen.



Und die entscheidende Frage wurde noch nicht beantwortet: Hast Du die Küche noch oder was wurde damit gemacht?



Zitat:
Zumal die Anwaltskosten jetzt fast höher sind als der angebliche Kaufwert....

Anwaltskosten sind gesetzlich vorgegeben, von daher kann das passieren, das für 5 EUR Forderung 60 EUR Anwaltskosten anfallen.
Im übrigen werden hier keine Anwaltskosten geschuldet, da ja überhaupt noch kein Verzug vorliegt.



Zitat:
Also was jetzt? Ok oder nicht ok?

Genau deshalb ja das "wohl OK". Weil man da noch verifizieren wollte, ob der Preis in Ordnung ist. Oder noch mal darüber nachdenken wollte.





-- Editiert von Harry van Sell am 01.07.2016 10:52

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
rago74
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Genau deshalb ja das "wohl OK". Weil man da noch verifizieren wollte, ob der Preis in Ordnung ist. Oder noch mal darüber nachdenken wollte.


Ich bin nochmal in mich gegangen.Ich habe mir ja nur lediglich ein Angebot eingeholt....und ich habe ja auch gesagt, dass wir nochmals darüber reden, wenn ich die Wohnung nehme.

Der Verkäufer hätte ja nochmals an mich rantreten müssen, oder ich an ihn, um einen Kaufvertrag zustande kommen zu lassen.Er hat die Küche ohne irgendein OK in der Wohnung belassen.

Ich habe meine Küche auch in der alten Wohnung gelassen, weil ich sie nicht entsorgen wollte.Die Nachmieter haben sie übernommen. Kann ich jetzt auch noch Geld dafür verlangen, oder wie?Ich mahne sie gar nicht vernünftig an, sondern gehe gleich zum Anwalt?

Zitat (von asd1971):
Also was jetzt? Ok oder nicht ok? Was soll sich denn ändern, wenn die Wohnung genommen wird?


Das ich sie mir vielleicht genauer anschaue und dann feststelle, dass der Kühlschrank fehlt und sie teilweise kaputt ist.Sie schon 8Jahre alt ist.Vor 5 Jahren wurden 300€bezahlt.Wenn ich mich an die rechliche Verlustrechnung halte macht das pro Jahr 5% Verlust.In den 300€ waren vor 5 Jahren ein Geschirrspüler und ein Kühlschrank.....eigentlich brauche ich da gar nicht weiter rechnen, denn ich falle dann schon in den Minusbereich.

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