Kühlschrank Defekt, Reparatur

12. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
IdefixJur
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Kühlschrank Defekt, Reparatur

Folgender Sachverhalt M mietet von V eine Wohnung. Bei Begehung wird ein funktionsfähiger Kühlschrank vorgestellt, da jedoch ausgeschaltet wird das nicht weiter geprüft. Die Wohnung enthält eine vollständig ausgestattete EBK. Nun stellt sich nach Einzug heraus, dass der Kühlschrank nicht richtig läuft/defekt ist. Der (Standard)Mietvertrag enthält keine Angaben zur EBK.
Besteht ein Anspruch M gegen V auf Ausbesserung bzw. Neubeschaffung eines funktionierenden Kühlschranks?

LG

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18880 Beiträge, 10195x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Besteht ein Anspruch M gegen V auf Ausbesserung bzw. Neubeschaffung eines funktionierenden Kühlschranks? <hr size=1 noshade>

Ja.

Wenn die EBK mitvermietet ist, was sie ja wohl ist, dann gehört auch ein funktionsfähiger Kühlschrank dazu.
Wie der V das hinbekommt (Reparatur, Neugerät, funktionsfähiges Gebrauchtgerät hinstellen), ist seine Sache.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#2
 Von 
IdefixJur
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage ist allerdings, ob die EBK mitvermietet ist:
Der Mietvertrag enthält nämlich kein Wort dazu. Gibt es dafür eine Regel oder handelt es sich schlicht um eine "Freundlichkeit" Vermieters wenn er die einfach reinstellt, der vertrag dazu aber nichts enthält

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#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7443 Beiträge, 1633x hilfreich)

natürlich ist die mit gemietet, wenn man die Wohnung wie gesehen angemietet hat.

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#4
 Von 
IdefixJur
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon mal für die Antwort :)

V stellt sich nun auf den Standpunkt, dass V die EBK und Kühlschrank einfach so drin gelassen hat und sie M quasi "geschenkt" hat und das dieser Tun und lassen könne was er wolle.
Dazu gibt wie bereits gesagt aber keine schriftliche Vereinbarung. Wie sieht das jetzt aus kann V einfach sagen " is geschenkt" und nicht mein Problem?

LG und schönen Sonntag

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18880 Beiträge, 10195x hilfreich)

Dann könnte M ja dem V mitteilen, dass er sich über das Geschenk freut.
Bei Auszug werde er die Küche samt E-Geräten abbauen und verkaufen, was er ja darf, da es sich um ein Geschenk handelt. Damit wären dann die Kosten für die Kühlschrankreparatur wieder herausgeholt.

Mal sehen, ob der V nicht dann doch wieder der Meinung ist, die Küche sei mitvermietet.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#6
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2105 Beiträge, 627x hilfreich)

Hallo,

wenn gar nichts im Mietvertrag steht, würde ich auch sagen: Die Küche gehört zur Wohnung, da bei Besichtigung vorhanden.

Folglich muss sie auch funktionieren. Ich würde mir das von V schriftlich geben lassen, dass die Küche in mein Eigentum übergegangen ist. Dann bin ich auch für den Kühlschrank zuständig.

Wenn er das nicht schriftlich gibt, dann muss sie funktionieren, also der Vermieter ist für den Defekt zuständig.

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"Chylla"

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#7
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3799x hilfreich)


Ich vermute, dass die Küche keinen großen Wert hat, sonst wäre der VM nicht so freimütig mit dem Verschenken!

Aber seinen Schrott soll er schon selbst entsorgen, man muss sich nicht zwangsbeschenken lassen - morgen schenkt er dir dann noch seine abgefahrenen Sommerreifen.

Die Entsorgung eines defekten Kühlschrankes ist auch nicht kostenfrei.

Ich sehe es genauso wie die mancher Vorschreiber: Die Küche ist mit der Wohnung angemietet (der VM also für die Reparatur zuständig). Existiert vllt. noch die Wohnungsannonce mit Erwähnung der EBK, das wäre ideal.


Was die Kündigungsmöglichkeiten angeht: Ist das ein MFH oder wohnst du mit dem VM alleine dort?

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