Hallo,
es gibt zwar schon einige Beiträge zu defekten Kühlschränken, das tirfft aber meinen Fall nicht wirklich 100%.
Also:
Die Kühl-/Gefrierkombi der vom Vermieter gestellten Einbauküche ist defekt (ohne Mutwilligkeit:-)...im Mietvertrag steht, defekte Geräte sind vom Mieter zu ersetzen. Das Gerät war bereits bei meinem Einzug ca.5 Jahre alt.
Frage: Ist diese Klausel rechtens und muß ich das Gerät auf meine Kosten ersetzen? Wenn ja, zahlt evtl. meine Haftpflichtversicherung, weil es ja nicht mein Gerät ist?
Danke.
Kühlschrank defekt - muss ich das Gerät auf meine Kosten ersetzen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
(ohne Mutwilligkeit:-)..
Was heißt das
denn ?
... die haftpflicht tritt in aller regel nicht ein, wenn es um schäden an gemieteten sachen geht.
... ob die klausel rechtens ist, dass der mieter defekte geräte zu ersetzen hat, wissen die götter. oder ggf. richter, wenn du deswegen klagst. ob eine klage sich lohnt ... ein weites thema ....
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--- editiert vom Admin
ich denke, der Mieter muß nicht zahlen, da die Küche Bestandteil der Wohnung ist und mitgemietet wurde. Die Klausel im Mietvertrag ist nichtig.
Es wäre vielleicht für dich ratsam, hier mal einen Anwalt zu fragen (Beratungsgespräch)oder hier im Forum für wenig Geld.
Klar, dass der VM neue Geräte haben möchte, möchten die VM wohl alle.
Der VM, der dir die Küche mitvermietet, muß aber auch für den Gebrauch der Küche sorgen.
Ich denke auch, dass die Klausel so nicht richtig ist. Was ist, wenn die Geräte ersetzt wurden und danach muss der Mieter z.B. aus beruflichen Gründen kündigen ? Hat er dann Pech gehabt und muss dem Vermieter einen fast neuwertigen Kühl- Gefrierschrank überlassen ??
Die Klausel wäre nur gültig, wenn z.B. Reparaturen bis 80 Euro übernommen werden müssen.
Im Prinzip gilt, was mitgemietet wurde muss auch funktionieren und der Vermieter muss dafür sorgen.
Man hat keinen Anspruch auf ein neues Gerät aber auf ein funktionsfähiges Gerät.
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"Chylla"
Bin auch der Meinung, daß wenn der VM eine Einbauküche mitvermietet, dann muss er auch für den ordnungsgemässen Zustand sorgen. D.h. er ist für Reperaturen zuständig. Eine Kleinreperaturenklausel wäre wohl möglich, aber nicht, daß der Mieter ganze Geräte ersetzen muss.
Allerdings kann der Mieter wohl nicht auf ein nagelneuse Gerät pochen, der VM dürfte wohl auch ein gebrauchtes in die Küche einbauen.
--- editiert vom Admin
Allerdings kann der Mieter wohl nicht auf ein nagelneuse Gerät pochen, der VM dürfte wohl auch ein gebrauchtes in die Küche einbauen.
von Michael32
Wie alt dürfte dieses Gerät denn Deiner Meinung nach sein?
Ein 1985er Kühlschrank tauschen mit einem 1988er Kühlschrank?
Wann sind denn Geräte in einer EBK alt, bzw. müssen diese irgendwann ersetzt werden?
@ Blockwart
ich schrieb von einer mitvermieteten Küche. Ob dies so ist kann wohl nur der Frager beantworten, wobei dann ja dieser Passus mit den Gerätetausch bei einer "gestellten" Küche sowieso Unsinn wäre.
@ Sailor
Der Kühlschrank muss funktionieren. Das Alter dürfte dabei egal sein.
gruß
Michael
--- editiert vom Admin
Obwohl ich hier auch der Mienung bin, daß dieses "gestellt" vom VM her sehr fragwürdig ist. Denn dann könnte jeder VM z.B. ja auch die Rolläden "stellen" oder die Zimmertüren oder sonst was und der Mieter müsste diese bei Bedarf/defekt selber erneuern.
M. E. nach müsste im Mietvertrag stehen, daß die Küche "kostenlos" zur Verfügung gestellt wird, ansonsten würe ich mal tippen, daß wenn so etwas vor Gericht geht, der VM verlieren würde.
Dann habe ich noch das gefunden :
http://www.frag-einen-anwalt.de/Einbauk%C3%BCche-in-Mietwohnung__f12980.html
Gruß
Michael
-- Editiert von michael32 am 21.05.2007 06:57:27
Ich halte das Verleihen (darum handelt es sich rechtlich) einer Küche an den Mieter im Rahmen eines Mietvertrages für nicht zulässig.
Die Ausführungen, die der Anwalt in der von Michael32 genannten Antwort bei frag-einen-anwalt gegeben hat, halte ich daher für sehr fragwürdig. Nach meiner Kenntnis halten solche Klauseln einer gerichtlichen Prüfung nicht statt.
Eine Einbauküche ist nach meiner Kenntnis grundsätzlich mitvermietet. Damit obliegt die Instandhaltungspflicht dem Vermieter (Ausnahme: Kleinreparaturklausel). Anderlautende Vereinbarungen sind unwirksam.
Aber selbst bei einer Leihe müsste der Entleiher defekte Geräte nicht ersetzen. Der Unterschied zur Miete ist nur, dass er dann keinen Anspruch auf Reparatur oder Ersatz hat. 138
--- editiert vom Admin
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