Kündigen trotz einer MIndestmietdauer von 1 Jahr

9. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
oxymoron01
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigen trotz einer MIndestmietdauer von 1 Jahr

Hey. Es tut mir Leid wenn meine Deutschkentnisse nicht perfekt sind, da ich erst jetzt mein Informatikstudium an einer deutschen Universität angefangen habe.

Folgender fiktiver Fall:
A hat eine nicht möbilierte 1-Zimmer Wohnung gemietet. Vor einem Monat hat A den Vertrag unterschrieben und zwei Wochen später den Schlüssel für die Wohnung auch erhalten. Die Miete für die Hälfte des Monats wurde dann bezahlt + die Kaution. Zu der Wohnung gibt es nicht vieles zu sagen, nur dass A da nicht leben/lernen/arbeiten kann. Nachts ist es A leider viel zu Laut, da die Nachbarn die ganze Nacht den Aufzug/Fahrstuhl benutzen. Er ist leider sehr laut und A kann deswegen kaum schlafen, was aber sehr wichtig für sein Studium ist. Dazu kann man die Wasserleitung immer hören (z.B. wenn die Nachbarn die Toilette benutzen usw), und es gibt noch ein komisches Geräusch, das A aber nicht wirklich identifizieren kann. A hat schon mit dem Vermieter (eine große Firma) telefoniert, es scheint aber nicht so gut auszusehen. Sie scheinen kein Verständnis zu haben. A hat ihm angeboten die Kaution zu überlassen, oder die Miete für drei Monaten zu bezahlen, nur damit er früher kündigen kann. In kurzen Worten gefasst, A möchte unbedingt ausziehen, auch wenn A etwas dafür bezahlen muss, nur damit A da ein Jahr nicht leben muss. Wass hätte A noch für Möglichkeiten? Das mit den lauten Geräuschen ist leider schwer zu überprüfen.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von oxymoron01):
Kündigen trotz einer MIndestmietdauer von 1 Jahr

Die Klausel mit der MIndestmietdauer ist wie genau formuliert?

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
oxymoron01
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von oxymoron01):
Kündigen trotz einer MIndestmietdauer von 1 Jahr

Die Klausel mit der MIndestmietdauer ist wie genau formuliert?


Sie würde so aussehen: https://imgur.com/a/ym63aPk

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Scheint mir auf Anhieb gültig zu sein, aber da bin ich nicht der Fachmann bzw die Fachfrau. Man sollte einen Mietvertrag mit einer Mindestmietdauer eben nur abschließen, wenn man sich wirklich sicher ist, andernfalls hat man halt das Objekt für die gemietete Zeitdauer an den Hacken. Natürlich dürfen Sie ausziehen, weitere für die Wohnung zahlen müssen Sie dann dennoch.

Sofern Ihnen keine absolut ruhige Wohnung zugesichert wurde, werden Sie mit den Geräuschen der anderen Mietern wahrscheinlich leben müssen. Der Nachweis, dass die Geräuschkulisse zu laut ist, dürfte wahrscheinlich alles in allem genauso lange Zeit in Anspruch nehmen, wie die Mindestmietdauer ist. Dass Sie dabei nicht lernen oder schlafen können, ist leider Ihr eigenes Problem; andere Leute, die im Haus leben, scheinen das ja anders zu sehen, zumindest nicht in dieser Form als Belastung zu empfinden. Man muss sich halt immer echt genau anschauen, wo man hinzieht.

Die Bewertung hängt unter anderem auch davon ab, aus welchem Baujahr das Haus ist, vermutlich gibtes etliche Mietparteien und so weiter. Wie gesagt, ein Selbstläufer ist sowas nicht.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von oxymoron01):
In kurzen Worten gefasst, A möchte unbedingt ausziehen, auch wenn A etwas dafür bezahlen muss, nur damit A da ein Jahr nicht leben muss. Wass hätte A noch für Möglichkeiten?
Das ist doch sehr einfach. Man kündigt die Wohnung zum frühst möglichen Termin und gut ist. Man muss nicht in der Wohnung leben für die man Miete bezahlt............

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Das ist ein wirksamer Kündigungverzicht. Danach kann der Vertrag frühestens zum Ablauf 1 Jahres ab Vertragsabschluß, nicht ab Mietbeginn ordentlich gekündigt werden.

Du kannst versuchen Nachmieter zu finden und diese dem Vermieter vorschlagen.

Anspruch darauf das der Vermieter einen akzeptiert hast Du aber nicht.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31963 Beiträge, 5628x hilfreich)

Tipp:
Die nächste Wohnung bitte nicht nur nach Preis aussuchen. Bitte etwas mehr ausgeben und genau nachfragen.

Studenten wohnen sehr oft in sehr schlechten Wohnungen. So ist das Studentenleben in Deutschland sehr häufig. Auch deutsche Studenten haben das Problem.
Leider.

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#7
 Von 
_Guenni_
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Mal weg vom Rechtlichen. An Geräusche in der Nacht gewöhnt man sich in der Regel. Ich habe jahrelang neben einer Bahnstrecke gelebt. Das war zu Beginn eine Katastrophe, nach ein paar Wochen habe ich geschlafen wie ein Murmeltier.

Und wenn das tatsächlich nicht gelingen sollte, ist Ohropax sicherlich erheblich billiger als die von Dir angedachten Lösungen.

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#8
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von oxymoron01):
Dazu kann man die Wasserleitung immer hören (z.B. wenn die Nachbarn die Toilette benutzen usw), und es gibt noch ein komisches Geräusch, das A aber nicht wirklich identifizieren kann.


Sorry, das ist aber eine Steilvorlage....

Kommt dieses Geräusch kurz bevor die WC-Spülung geht ? Dann hätte ich eine Vermutung, was es sein könnte....

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Ich weiß nicht, ob das noch aktuell ist, da es bei mir schon 25 Jahre her ist.

Bitte deinen Vermieter schriftlich um die Erlaubnis die gesamte Wohnung untervermieten zu dürfen. Sollte er dieses pauschal ablehnen, hast du ein Sonderkündigungsrecht, das die vereinbarte Mindestmietdauer aushebelt. Dann kannst du mit einer Dreimonatsfrist kündigen.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

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#10
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Shihaya):
Ich weiß nicht, ob das noch aktuell ist, da es bei mir schon 25 Jahre her ist.

Bitte deinen Vermieter schriftlich um die Erlaubnis die gesamte Wohnung untervermieten zu dürfen. Sollte er dieses pauschal ablehnen, hast du ein Sonderkündigungsrecht, das die vereinbarte Mindestmietdauer aushebelt. Dann kannst du mit einer Dreimonatsfrist kündigen.

Gruß

Shihaya


Der Vermieter muß nur einer Weitervermietung eines Teiles der Wohnung, z. B. eines Zimmers, zustimmen. Und das auch nur wenn die Wohnung dann nicht überbelegt wäre oder eine anderer Grund vorliegt den Untermieter abzulehnen.

Der Weitervermietung der ganzen Wohnung muß er nicht zustimmen.

Signatur:

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