Kündigung Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 564

27. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
go559591-72
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 564

Hallo,

ist es rechtens das der Vermieter nach Tod des Elternteils die Tochter die in der Wochnung weiterleben will nach Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 564 mit einem Frist von drei Monaten kündigen kann?.

Gibt es eine Chance gegen so einer Kündigung Wiederspruch einzulegen?

Gruß
Maria

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9897 Beiträge, 4485x hilfreich)

Schau dir bitte zunächst § 563 BGB an. Wenn die Tochter bereits vor dem Tod mit dem verstorbenen Elternteil gemeinsam gelebt hat und wenn kein Ehepartner zusätzlich in der Wohnung gelebt hat, dann ist die Tochter nach § 563 BGB Erbin geworden. Dann kann der Vermieter nur kündigen, wenn er einen ausreichenden Grund hat.

Wenn die Tochter nicht mit verstorbenen Mieter zusammengelebt hat, dann ist sie möglicherweise als Erbin Mieterin geworden, siehe § 564. Dann könnte der Vermieter jedoch ohne Angaben von Gründen kündigen.

Heisst also: Zentraler Punkt ist, ob die Tochter vor dem Tod mit dem verstorbenen Mieter zusammengelebt hat oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go559591-72
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja lebte zusammen, nur das Problem ist das die finanzielle Lage es langfristig nicht hergibt die Miete zu zahlen.

Auf das beruht sich der Vermieter:(.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von go559591-72):
das die finanzielle Lage es langfristig nicht hergibt die Miete zu zahlen.


Die Miete muss man natürlich zahlen können, sonst fliegt man ja eh sofort wieder raus. Aber man kann ja z. B. einen Untermieter aufnehmen, eine WG gründen, oder sich einen Nebenjob suchen...

Ohne das jetzt genau zu wissen, kann ich mir daher auch nicht vorstellen, dass der Vermieter es als "wichtigen Grund" im Sinne von § 563 Abs. 4 anführen kann, dass der neue Mieter ein zu geringes Einkommen hat. Da geht es wohl eher darum, ob man früher imnmer den Hausfrieden gestört hat, den Vermieter beleidigt oder beklaut hat usw. usw. sowas in der Art.

-- Editiert von Burkhard-Coesfeld am 27.10.2021 10:58

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9897 Beiträge, 4485x hilfreich)

Zitat (von go559591-72):
Auf das beruht sich der Vermieter :( .
Okay, also ist die Tochter nach § 563 BGB Mieterin. Absatz 4 des Paragrafen lautet : "Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt."

Ein recht aktuelles höchstrichterliches Urteil zur Kündigung wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit ist BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 105/17. Das Urteil ist lang und kompliziert. Die Grundaussage ist, dass fehlende Leistungsfähigkeit ein Teil-Kündigungsgrund darstellen kann. Aber als alleiniger Grund reicht das nicht aus. Ich zitiere einen Teil der Urteilsbegründung:
Zitat:
Um das Vorliegen des damit ausschlaggebenden Kriteriums der (Un-) Zumutbarkeit prüfen zu können, müssen daher nicht nur das Vorliegen einer fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Mieters, sondern zusätzlich tatsächliche Umstände dargetan und im Bestreitensfall nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass es dem Vermieter nicht zuzumuten ist, die Verwirklichung eines Kündigungsgrunds nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b BGB abzuwarten. Solche Umstände können beispielsweise darin liegen, dass die Mietwohnung fremdfinanziert und der Vermieter aus diesem Grund oder zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf die pünktliche und vollständige Erbringung der Mietzahlungen angewiesen ist. Sie können aber auch darin bestehen, dass schon in dem ursprünglichen Mietverhältnis Zahlungsrückstände aufgelaufen sind, weil die finanziellen Mittel des Mieters und des nunmehr Eingetretenen für die Begleichung der (Brutto-)Miete nicht ausgereicht haben. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses sind letztlich die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.

Später in der Urteilsbegründung heisst es noch
Zitat:
Eine zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung lediglich drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit beziehungsweise eine "gefährdet erscheinende" finanzielle Leistungsfähigkeit des/der Mieter(s) kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter begründen. (...) Die auf einer drohenden finanziellen Leistungsunfähigkeit oder gefährdet erscheinenden finanziellen Leistungsfähigkeit des/der eingetretenen Mieter(s) gestützte Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter muss daher auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruhen (vgl. hierzu Schmidt-Futterer/Streyl, aaO; NK-BGB/Hinz, aaO Rn. 44; Sternel, aaO), die nicht bloß die Erwartung rechtfertigen (so aber etwa Schmidt-Futterer/Streyl, aaO mwN), sondern vielmehr den zuverlässigen Schluss zulassen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden. Solche Anhaltspunkte fehlen dann, wenn Geldquellen vorhanden sind, die die Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie dies etwa bei staatlichen Hilfen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, aaO Rn. 69; Blank in Blank/Börstinghaus, aaO; BeckOGK-BGB/Wendtland, Stand 1. Januar 2018, § 563 Rn. 47; Kossmann, aaO; Sternel, aaO), sonstigen Einkünften (z. B. Untermietzahlungen; Unterstützung Verwandter; Nebentätigkeitsvergütungen) oder vorhandenem Vermögen der Fall ist.


Kurzum: Ein sehr schwieriges Thema.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3527 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Aber man kann ja z. B. einen Untermieter aufnehmen, eine WG gründen, oder sich einen Nebenjob suchen

Bei Untermieter und WG müsste der Vermieter meine ich zustimmen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9897 Beiträge, 4485x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Bei Untermieter und WG müsste der Vermieter meine ich zustimmen.
Korrekt. Die Zustimmung müsste er jedoch auf Basis von § 553 BGB erteilen. Zu beachten ist, dass kein neues Mietverhältnis entstanden ist, sondern die Tochter in den bereits bestehenden Mietvertrag eintritt. Der Bedarf an Untervermietung ist also erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden und der Grund ist auch ausreichend.

Im übrigen stehen Einnahmen durch Untervermietung ganz am Ende der von mir zitierten Urteilsbegründung explizit drin.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von go559591-72):
Ja lebte zusammen, nur das Problem ist das die finanzielle Lage es langfristig nicht hergibt die Miete zu zahlen.

Wie sieht es mit Wohngeld aus, wenn die Wohnung nicht extrem zu groß ist?

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119929 Beiträge, 39802x hilfreich)

Der Vermieter kann auch einfach warten, bis die Bedingungen für eine (fristlose) Kündigung wegen nicht gezahlter Miete erfüllt sind.

Das könnte dann ja mitunter recht schnell eintreten - und würde für die Mieterin mindestens ein paar hundert EUR extra kosten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38422 Beiträge, 14000x hilfreich)

Wie ist denn die Lebensplanung der Tochter? Wenn sie auf Dauer den Mietzins nicht zahlen kann, dann hat sie ja wohl auch nicht vor, dort ewig wohnen zu bleiben? So Fälle schreien doch nach einem Vergleich. Der Vermieter verpflichtet sich, aus der Kündigung (sei sie nun wirksam oder nicht) nicht gegen die Mieterin vorzugehen, die Mieterin verpflichtet sich, binnen eines Zeitraumes von xy auszuziehen. Drei Monate können ja relativ kurz sein, gerade, wenn man vielleicht auf der Warteliste für eine Sozialwohnung steht. Das schafft zeitlich gesehen Raum und kommt den Interessen beider Betroffener entgegen. Für einige Monate wird ja wohl die Miete noch sicher zu zahlen sein, und die Mieterin hat mehr Zeit zum Finden einer Wohnung.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9897 Beiträge, 4485x hilfreich)

Zwischen

Zitat (von go559591-72):
nur das Problem ist das die finanzielle Lage es langfristig nicht hergibt die Miete zu zahlen.
und
Zitat (von Harry van Sell):
Der Vermieter kann auch einfach warten, bis die Bedingungen für eine (fristlose) Kündigung wegen nicht gezahlter Miete erfüllt sind.
liegt doch einiges. Langfristig die Miete nicht zahlen zu können, bedeutet nicht, jetzt sofort in Mietrückstand zu kommen.

Natürlich muss sich die neue Mieterin überlegen, wielange sie diese Wohnung tragen kann. Untervermietung wäre auch eine Option. Aber direkt nach dem Tod eines Menschen ist das eben sehr schwer. Leider muss der Vermieter, wenn er denn will und ausreichende Gründe hat, sehr schnell die Kündigung nach dem Tod des Mieters aussprechen. Daher ist es für den Mieter gut zu wissen, dass so eine Kündigung wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit sehr sehr aufwändig zu begründen und daher vermutlich selten wirksam ist. Das verschafft dem Mieter erstmal Zeit. Aber natürlich wird das finanzielle Polster ebenfalls ein Faktor sein.

Zitat (von wirdwerden):
So Fälle schreien doch nach einem Vergleich.
Im Prinzip ja. Nur sollte der Mieter darüber in Ruhe nachdenken. Denn wenn sich der Mieter erstmal verpflichtet auszuziehen, dann ist das in aller Regel endgültig. Sollte sich dann z.B. doch noch die Möglichkeit der Untervermietung auftun, dann ist das nicht mehr möglich.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.564 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen