Guten Tag,
ich habe vollgenden Sachverhalt:
Bis letztes Jahr war ich Mieter in einem Haus mit zwei vermieteten Wohneinheiten.
Ende letzten Jahres habe ich mir dieses Haus gekauft. Ich weiß natürlich das ich den Mietervertrag der oberen Wohneiheit (ich wohne unten) quasi mitgekauft habe.
Nun möchte ich allerdings diesen Mietern kündigen um selbst die Wohnung einzuziehen (Eigenbedarfskündigung).
Die Eigenbedarfskündigung habe ich heute abgeschickt, formell auf alles geachtet (Gründe, Widerspruch, ect...)
Die Kündigungsfrist beträgt bei den Mietern 3 Monate. Sie sind Anfang letztes Jahr eingezogen.
Ich weiß auch das ich aufgrund der wohnlichen Situation nach "§ 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters" eine Kündigung aussprechen kann.
Falls meine Kündigung wegen Eigenbedarf abgewendet wird (warum auch immer) würde ich nach § 573a eine erneute Kündigung aussprechen.
Da dies aber dann weitere sechs Monate in Anspruch nehmen würde, nachdem der Widerspruch von den Mietern kommt
, also zwischen 7-9 Monaten von jetzt gerechnet, würde ich gerne wissen, ob ich noch diesen Monat die Kündigung nach "§ 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters" hinterherschieben kann.
Müsste ich dann auch in dieser Kündigung Bezug auf die erste nehmen?
"Falls die Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksim ist, trifft die Kündigung nach § 573a in Kraft." oder so ähnlich formuliert.
Über eure Antworten würde ich mich freuen.
Gruß
blackbird
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Kündigung Eigenbedarf + Kündigung § 573a
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Warum hast du nicht gleichzeitig von deinem erleichterten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht? Das geht. Hinterherschieben funktioniert auch.
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Was Du meinst, das liest sich im Amtsdeutsch so - z.B.:
"Nur für den Fall, dass Sie meiner Kündigung wegen Eigenbedarfs widersprechen würden und das Mietverhältnis (ggf. durch gerichtlichen Bescheid) gemäß meiner Kündigung vom .... nicht bereits zum ... beendet wäre, kündige ich schon jetzt rein hilfsweise
nach BGB § 573a
. Hierdurch wird das Mietverhältnis, ohne dass es ggf. einer gerichtlichen Abwägung der gegenseitig vorgebrachten, berechtigenden Gründe bedarf, jedoch mit für den Vermieter verlängerter Kündigungsfrist zum ... beendet."
Man kennt die hilfsweise Kündigung nach der zweitmöglichen Variante ja eher bei außerordentlichen Kündigung und der hilfsweisen ordentlichen Kündigung.
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/103879-hilfsweise-fristgerechte-kuendigung---bedeutung
Hier wird vertreten, dass diese zusätzliche, hilfsweise Kündigung auch bei "normalen" Kündigungsvarianten möglich ist
http://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/kuendigungsschutz-ausnahmefaelle-12-kuendigung_idesk_PI9865_HI2769229.html
Die hilfsweise Kündigung hätte auch schon im ersten Kündigungsschreiben angeführt werden können - oder könnte gleich morgen nachgeschoben werden.
Müsste ich dann auch in dieser Kündigung Bezug auf die erste nehmen?
Ja unbedingt - der Mieter muss ja erkennen können, dass die Kündigung nach BGB § 573 a
(mit verlängerter Kündigungsfrist) Deine "zweite" Wahl ist.
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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"
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quote:
Die Kündigungsfrist beträgt bei den Mietern 3 Monate. Sie sind Anfang letztes Jahr eingezogen.
Dann beträgt die Kündigungsfrist für Dich, wenn nach § 573a, gekündigt wird 6 Monate. Wäre also noch bis 4.2.15 zum 31.7.15 möglich.
Ansonsten befolge den Rat von Lolle. Besonders den 1. Absatz.
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@ kathi2008: Leider nicht dran gedacht.
@ Anitari: Die drei Monate waren bezogen auf Eigenbedarf.
@ Lolle: Vielen Dank für die ausfühliche Erläuterung. Genau an sowas hatte ich gedacht!
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