Kündigung Eigenbedarf Formgerecht?

27. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Sibyl
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Eigenbedarf Formgerecht?

Hallo habe im Jahr 2000 mit meinem Ehepartner und drei Kindern einen Mietvertrag über ein Haus abgeschlossen.
Im Jahr 2002 zog mein Mann aus, wegen Trennung. Ich musste daraufhin von Amts wegen einen Mietvertrag vorlegen in dem ich alleine steh, der Vermieter hat meinen Mann nicht gekündigt sondern einfach nur einen neuen Vertrag ausgestellt mit mir als Mieterin und auch gleich mal die MIete erhöt, ich wusste nicht das ich dies nicht akzeptieren hätte müsssen.

Nun habe ich mit meinen mittlerweile vier Kindern, Alter 14, 10, 7 und 2Jahre, das Haus weiterhin bewohnt und auch die Miete gezahlt es sind ca. 250qm 460€ Kaltmiete

Der Vermieter hat mal geäußert das irgendwann mal das Haus von seiner Tochter zum Friseurgeschäft umfunktioniert werden soll, diese hat eine Tochter und müsste nun mit der Meisterprüfung fertig sein.

Vor zwei Monaten erzählten Kinder im Ort das wir bald ausziehen müssen weil die Tochter des Vermieters einziehen wolle, daraufhin habe ich beim vermieter nachgefragt dieser sicherte mir aber zu das dies noch lange Zeit dauern würd, wie lange keine Ahnung.

Am Samstag leutete es an der Tür bis ich nach unten kam war keiner mehr da, ich sah auch draußen keinen.

Kurze Zeit darauf lag durch den Briefschlitz in der Tür geworfen ein Kuvert ohne Absender, darin enthalten eine Kündigung, gerichtet an FamilieXXX mein abgeschlossener Briefkasten hängt neben dem Gartentor

Zitat:

Familie XXX
Adresse

Kündigung des Mietverhältnisses

Sehr geehrte Familie XXX,
hiermit kündige ich den mit Ihnen geschlossenen Mietvertrag fristgerecht zum 30.09.06 wegen eigengebrauch.

Die noch säumigen Mieten bitte ich ebenso wie die vertragsgemäßen bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls zu begleichen.
Desgleichen möchte ich Sie bitten, das Anwesen in vertragsgemäßen Zustand zu verlassen.

MFG
Unterschrift Vermieter

Wie gesagt das war nur eingeworfen, über säumige Mieten habe ich nie etwas erhalten, ich lebe zur Zeit von HartzIV habe keinerlei Ersparnisse ein Umzug ist ja mit Kosten verbunden.
Das Haus ist teilmöbliert, Einbauküche Wohnzimmerschrank und begehbarer Kleiderschrank, all das müsste ich mir nun kaufen, aber womit. Auch Geld für einen Umzug habe ich nicht da ich gar nicht damit rechnete, was kann ich jetzt tun? habe erst vor kurzem noch Laminat verlegt und im Kinderzimmer gemalert.Häuser b.z.w. Wohnungen in der Preisklasse sind hier sehr selten

Da der Eigenbedarf nicht begründet wurde im Schreiben nehme ich an es handelt sich darum das seine Tochter einziehen will, also die Tochter ihr Kind und deren Lebensgefährte. Ist das nicht überhöter Wohnanspruch, da die ja alle zusammen im Eigenheim des vermieters lebten bis zum heutigen Tage und der vermieter soweit mir bekannt ist noch ein weiteres haus besitzt das ebenfalls vermietet ist.

Ich wäre sehr dankbar wenn mir hier jemand helfen kann, b.z.w. Licht ins Dunkel bringt ich weis gar nicht wie ich das schaffen soll hatte am Samstag auch Heulkrämpfe und stand total neben mir.

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

1) Zugegangen ist das Kündigungsschreiben auf jeden Fall mit Einwurf - auch wenn uU für den Vermieter schwierig sein könnte, den Zugang im Streitfall zu beweisen (Zeugen für Einwurf zugegen?).

2) Auch die Frist ist angesichts der Wohndauer von mehr als 5 Jahren korrekt. Es hätte sogar zu Ende August sein können.

3) Eigenbedarf ist zwar ein zulässiger Kündigungsgrund. Allerdings muß dieser schon ein bißchen ausführlicher geschildert werden, so daß sich der Mieter über die wesentlichen Aspekte des behaupteten Eigenbedarfs ein Bild machen kann.

4) Wenn keine Belehrung über das Widerspruchsrecht aus sozialen Gründen in der Kündigung enthalten war, kann ein eventueller Sozialwiderspruch auch noch später eingelegt werden. Von daher sind keine Fristen zu beachten.

5) Auf den wahrscheinlichen Formfehler (reine Behauptung von Eigenbedarf ohne nähere Angaben) würde ich den Vermieter nicht unbedingt aufmerksam machen, da dann wahrscheinlich bald eine in allen Aspekten korrekte Kündigung folgen dürfte. Auch sonst braucht keine Stellungnahme zur Kündigung abgegeben zu werden. Stattdessen würde ich mich mal bei Gelegenheit (ist angesichts der Kündigungsfrist nicht eilig) bei Mieterverein oder Anwalt beraten lassen, da nur dort die ganzen Einzelheiten geprüft werden können.

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Der Einwurf des Schreibens ist nicht das Problem. Das reicht aus, wenn es unter zeugen erfolgt ist.

Dennoch dürfte die Kündigung unwirksam sein, da sie nicht begründet worden ist.

Der Vermieter muss in der Kündigung nicht nur angeben, dass diese wegen Eigenbedarf erfolgt ist, sondern auch genau begründen, warum der Eigenbedarf vorliegt. Das ist hier nicht erfolgt.

Im Prinzip kannst Du die Kündigung daher erst einmal ignorieren. Spätestens jedoch, wenn der Vermieter merkt, dass er eine unwirksame Kündigung geschrieben hat, wird er sich genau informieren und eine wirksame Kündigung nachschieben.

Überhöhten Wohnbedarf sehe ich nicht unbedingt, wenn Deine Annahme stimmt, dass die Frau mit Lebensgefährten und gemeinsmaer Tochter einziehen will und dann einen Frisörladen eröffnen will.

Ich würde Dir empfehlen, zum Mieterverein zu gehen oder Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht zu beantragen und dann mit einem Beratungsschein einen Anwalt aufzusuchen.

Die erste Runde wirst Du gewinnen. Rechtlichen Beistand wirst Du aber auf jeden Fall für die nächsten Runden gebrauchen, wenn eine formgerechte Kündigung vorliegt.

Dann ist zu klären ob
- Du soziale Härte geltend machen kannst.
- Der Wohnbedarf der Tochter des Vermieters angemessen ist (250qm für 3 Personen).
- Die Kündigung eventuell deswegen unwirksam ist, weil bei Abschluss des Mietvertrages bereits der Eigenbedarf vorhersehbar war.

Diese Fragen sind hier aus dem Forum heraus nur schwer zu klären.

Außerdem solltest Du darüber nachdenken, ob Du gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung freiwillig ausziehst. Das gilt um so mehr als das Durchziehen einer rechtlichen Auseinandersetzung sicherlich einige Nerven kosten wird.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JHG
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 23x hilfreich)

Liebe Sybil,

wie meine "Vorposter" bin ich auch der Auffassung, dass der Eigenbedarf begründet werden muß, und zwar ausführlich und nachvollziehbar.

So hätte der Vermieter Dir aufzeigen müssen, wer das Haus nutzt (Tochter mit Neu-Familie), wieso der jetzige Wohnraum der Tochter nicht ausreichend ist (zu klein oder Streit, wenn Tochter mit Vater unter einem Dach), warum ein neuer Mietvertrag 2002 geschlossen wurde und dazu unbefristet (war Eigenbedarf nicht absehbar?) und wieso es genau dieses Haus sein soll und kein anderes.

Diese Begründung fehlt und außerdem fehlt der Hinweis auf Dein Widerspruchsrecht! Damit ist die Kündigung alleine schon aufgrund dieser Formfehler ungültig.

Widersprechen solltest Du allerdings bis 2 Monaten vor Beendigung des Mietverhältnisses, also bis spätestens zum 31.07.2006 aus sozialen Gründen! Ich sehe bei Dir den Widerspruch als sozial begründet, allein-erziehend mit 4 Kindern, davon ein Kleinkind!

Hier der entsprechende § des BGB

§ 574
Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.



Weise Deinen Vermieter aber nicht auf seinen Formfehler hin, dass soll er erst von seinem RA erfahren, wenn dieser ihm eine Räumungsklage erstellen soll.
Allein dadurch gewinnst Du 6 - 9 Monate!

Herzlichen Glückwunsch übrigens zu vier Kindern, Frauen wie Du sollen die umfassende Unterstützung unserer Gemeinschaft erhalten!

Zur Strategie:

Ruf im Juni den Vermieter in Gegenwart eines Zeugen an und teile ihm mit, dass Du aus sozialen Gründen widersprechen wirst, Du würdest nicht ausziehen und eine Raumungsklage würde er nicht gewinnen, müßte dann aber dafür die Kosten übernehmen.
Falls er wirklich genau "Dein" Haus haben wolle, so muss er Dir eine angemessene Ersatzbleibe beschaffen, die Umzugskosten tragen und Dir Deinen Zusatzaufwand vergüten.
Vielleicht bietet sich hier sogar eine Chance für Dich, Dich wohnlich zu verbessern!

Du erwartest sein entsprechendes Angebot bis eine Woche vor Ablauf Deiner Frist zum Widerspruch zur Eigenbedarfskündigung.

Widerspreche der Eigenbedarfskündigung schriftlich bis zum 31.07.2006, eventuell kriegst Du vom Amt einen Rechtsanwalt, bitte beim Amtsgericht und Sozialamt nachfragen.

Nach meiner Einschätzung wirst Du wohl nicht ausziehen müssen, zumindest aber wird durch die Formfehler der Kündigung der Umzugstermin nicht in 2006 und wahrscheinlich auch nicht in 2007 sein.

Nur Mut! Lies bitte die §§ 549 - 577c des BGB zu Mietverhältnissen über Wohnraum, das wird Dich beruhigen! Z.B. unter

http://dejure.org/gesetze/BGB

Mit freundlichen Grüßen, JHG



-- Editiert von JHG am 27.02.2006 11:04:03

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

@JHG

Wenn die Belehrung über das Widerspruchsrecht aus sozialen Gründen nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgt, gilt die Frist von zwei Monaten nicht. Der Sozialwiderspruch kann vielmehr noch bis zum ersten Termin eines eventuellen späteren Räumungsverfahrens eingelegt werden (§ 574b Abs. 2 BGB ). Deshalb besteht auch von daher keinerlei Handlungsbedarf.

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

-- Editiert von wald-hase am 27.02.2006 11:07:18

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JHG
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 23x hilfreich)

@wald-hase

Lieber Waldhase,

Du hast recht, der Widerspruch sollte erst erfolgen, nachdem der Vermieter Sybil auf Ihr Widerspruchsrecht hingewiesen hat und dann auch erst bis kurz vor Ablauf der Frist zum Widerspruch.

Mit freundlichen Grüßen,
JHG

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sibyl
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

so wie ich das von Euch jetzt lese, meine ich mir keine Sorgen machen zu müssen, also ich sollte ihm wahrscheinlich auf die Kündigung auch nicht ansprechen nach dem Motto mein Name ist Hase ich weis von nichts?, oder Mein name ist hase ich weiss es besser :-D

auf jeden fall sollte ich mit einem Widerspruch bis 30.07.06 warten ist das korekt?

was ist mit den Mieten die er ansprach worüber ich nie was erhalten habe?

wie soll ich mich verhalten sollte ich gleich zum Amt gehen oder abwarten, im Immobilienmarkt werden ja Wohnungen immer erst kurz vorher angeboten denke also nicht das ich heute morgen oder nächste Woche eine Wohnung ein Haus finde was ab 01.10.06 vermietet wird

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JHG
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 23x hilfreich)

Liebe Sybil,

ja, Du brauchst erstmal überhaupt nichts machen, außer Dich zu informieren, dass schadet nie. ;)

Wenn Du von Deinem Vermieter über das Widerspruchsrecht informiert wirst, widersprich, aber nicht bis kurz vor Fristablauf (am 31.07.2006).

Ignoriere die Bemerkung mit den säumigen Mieten, wenn Du Dir schriftlich die Unterstellung verbitten würdest, Du seist "säumige" Zahlerin, würdest DU ihm ja nur eine Eingangsbestätigung seiner Kündigung liefern ...

Mit freundlichen Grüßen,
JHG

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sibyl
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke JHG , und all den anderen

ich weis nun was ich tun soll

also erst einmal § lesen und Wissen schaffen, Kündigung ignorieren

mit säumiger Miete könnte er auch gemint haben das ich die Miete ja sowieso verspätet zahle im vertrag steht bis 20. jeden Monats ich zahle aber erst bis 30.:-( also wäre ja die Feb. und März fällig

Kurz vor Ablauf der Frist am besten zum 29.07.06 per Post und Einschreiben einen Widerspruch senden und eventuell bis dahin einen Anwalt befragen, oder einfach abwarten und gar nichts tun falls er mich nicht auf mein Widerspruchsrecht hinweist?

keine Wohnungen besichtigen? oder wenn doch das auch schriftlich festhalten und quittieren lassen damit man nicht sagen kann ich hätte mich nicht gekümmert

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

also ich sollte ihm wahrscheinlich auf die Kündigung auch nicht ansprechen
Nein, erst einmal nicht. Du kannst ihm dann im September mitteilen, dass Du der Kündigung wegen sozialer Härte widersprichst. Auf die Unwirksamkeit der Kündigung würde ich ihn auch dann noch nicht hinweisen. Da soller von alleine drauf kommen.

Wenn Du ganz dreist bist, sagst Du gar nichts und ziehst einfach nicht aus.

Wenn er festgestellt hat, dass die Kündigung unwirksam ist, dann muss er eine neue formgerechte Kündigung schreiben und die Kündigungsfrsit von 6 Monaten beginnt dann erneut. Er steht dann sicherlich auch mehr unter Druck, was die Aussichten auf eine finanzielle Entschädigung steigen lässt.

Außerdem hat er dann bereits die Anwaltskosten und die Kosten einer Räumungsklage vor Augen. So etwas kostet den Vermieter schnell einige tausend Euro.

Vorläufig solltest Du alles vermeiden, was den Vermieter darauf bringt, dass seine Kündigung aus formalen Gründen unwirksam ist. Deine Kinder sollten also auch nicht herumerzählen, dass Ihr voraussichtlich Ende September nicht ausziehen werdet.

Du solltest übrigens nicht bestreiten, dass Du die Kündigung erhalten hast.

was ist mit den Mieten die er ansprach worüber ich nie was erhalten habe?
Wenn Du möchtest, kannst Du den Vermieter fragen, was er damit meint. Dann wird das Gespräch natürlich auch gleich auf die Kündigung kommen.

nicht das ich heute morgen oder nächste Woche eine Wohnung ein Haus finde was ab 01.10.06 vermietet wird
Dass Du in diesem Jahr noch ausziehen musst, halte ich für unwahrscheinlich. Wenn Dein Vermieter dann im September seinen Fehler bemerkt, dann kann er Dir frühestens zum 31.03.2007 form- und fristgerecht kündigen.

Dennoch kann es nicht schaden, sich schon einmal umzuschauen. Solltest Du etwas Angemessenes finden, dann würde ich überlegen, dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag anzubieten, bei dem er sich bereit erklärt, eine angemessene Summe als Schadenersatz zu leisten.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sibyl
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
wollte nur noch mal den aktuellen Stand schreiben also seid dem wir die Kündigung er halten haben wie oben geschrieben sind wir auf der Suche nach nem neuen Haus, die Suche ist gar nicht so leicht da entweder ein Zimmer fehlt oder uns das was wir bis jetzt gesehen haben nicht gefiel, oder aber auch wir den vermietern nicht lag wohl auch daran das wir zu dem zeitpunkt noch von HartzIv lebten, nun ist mein Mann wieder Berufstätig und die Suche scheint wohl etwas leichter zu werden aber bis jetzt haben wir noch keinen Unterzeichneteten Mietvertrag

Vermieter verlangen sogar Schufaauskunft e.t.c.

Unser derzeitiger Vermieter hatte nun die vergangenen 2Wochen schon 4mal hier angerufen was denn nun sei...mein Mann erklärte ihm das wir noch keinen neuen Mietvertrag haben und er sich noch gedulten müsse und wir melden uns so bald wir positive Neuigkeiten haben...Gestern hat er wieder hier angerufen und drohte uns mit Rechtsanwalt und Kosten zu unseren Lasten

wie ist das in welchem Fall müssten wir dann RA Kosten zahlen wir sitzen ja nicht untätig da und ein Hasu aus dem Hut zaubern geht nicht

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Habt ihr denn eine neue Kündigung erhalten?
Was mich wunderte - HartzIV-Empfänger mit 5 Personen haben doch gar keinen Anspruch auf 250qm.
Vielleicht sollte euer Anspruch etwas heruntergeschraubt werden.
Wir leben mit 4 Personen sehr gut auf 76qm (Wohnung).
Habt ihr denn schon mal darauf reagiert, und dem Vermieter gesagt, dass ihr ja gar keine rechtswirksame Kündigung erhalten habt?
Was habt ihr denn unternommen (Mieterverein, Wissen angelesen? Behörde aufgesucht?).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sibyl
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun ja das mit den QM ist so das wir vorher nicht Hartz IV waren sind da rein gerutscht da mein Mann Arbeistlos wurde und dann ne Umschulung macvhte, da er nun wieder berufstätig ist könnte ich meine Ansprüche auch noch Höher stellen darum geht es aber gar nicht
Da ich hier für jedes Kind ein Zimmer habe möchte ich das auch gern in einer neuen Bleibe

Was wir gemacht haben nun ja zuerst hab ich mich hier erkundigt und hier wurde gesagt ich solle abwarten und mich nach ner neuen Bleibe umsehen haben wir auch aber entweder wars eben zu Teuer zu klein oder nicht gemütlich, man hat eben viele sachen die man dann auch unterbringen muss

wir haben den Vermieter nicht gesagt das seine Kündigung unwirksam ist würden wir ja Zeit verlieren

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Der Vermieter war wohl noch nicht beim Rechtsanwalt, sonst wüsste er wohl bereits, was er so alles falsch gemacht hat.

Jetzt kommt eine neue Vorschrift ins Spiel, nämlich der § 545 BGB . Ihr habt den Gebrauch der Mietwohnung nach Ablauf des Kündigungsdatums mehr als 2 Wochen unwidersprochen fortgesetzt. Damit wird die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam.

Die Drohung mit dem Rechtsanwalt würde ich erst einmal ganz gelassen nehmen. Wenn der Vermieter tatsächlich dort hingeht, wird dieser ihm wohl erzählen, dass die Kündigung unwirksam ist und er eine neue Schreiben muss.

Die Kosten für diese Beratung muss der Vermieter selbst übernehmen. Allerdings würde ich admit rechnen, dass ein Besuch des Vermieters beim Rechtsanwalt dazu führt, dass Ihr anschließend eine form- und fristgerechte neue Kündigung erhaltet.

Ich würde auch weiterhin alles vermeiden, was den Vermieter darauf aufmerksam macht, was er alles falsch gemacht hat.

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#14
 Von 
Sibyl
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

danke hh das hilft mir schon wieder weiter, wir stehen zwar wegen nen neuen haus in verhandlungen aber sowas dauert denn doch immer

noch ne Frage muss man sich die Anrufe alle zwei Tage denn gefallen lassen? Und wie ist das wenn er nun eine Wohnungsbesichtigung anmeldet, wie lange vorher muss er Bescheid geben, muss ich ihn überall hineinschauen lassen, und wie oft kann man den termin absagen, verschieben?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

noch ne Frage muss man sich die Anrufe alle zwei Tage denn gefallen lassen?

Solange er noch jeden zweiten Tag anruft, hat ihn wohl noch keiner aufgeklärt. Man kann sich das zwar verbitten, aber ob das der Sache insgesamt zuträglich ist, möchte ich bezweifeln.

Da kann man ihn besser abwimmeln mit z.B.: 'Ich habe nächste Woche Donnerstag einen Besichtigungstermin für eine neue Wohnung. Bis dahin ergibt sich sowieso nichts neues.'

Bisher hat die Hinhaltetaktik doch auch ganz gut gewirkt. Irgendwann wird dem Vermieter das aber sicher zu bunt werden.

Eine Wohnungsbesichtigung muss er etwa 3-4 Tage vorher anmelden. Ihr könnt Termin absagen, wenn Ihr keine Zeit habt. Die besichtigung muss aber innerhalb einer Woche ermöglicht werden, wenn Ihr nicht gerade im Urlaub seid.
Er darf sich die Wohnung umfassend anschauen. In Eure Privatsachen, z.B. Schränke usw. darf er aber nicht schauen.

Er darf sich alles anschauen, was zur Beurteilung z.B. von notwendigen Renovierungsarbeiten notwendig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sibyl
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

huhu hab mal noch eine Frage

da wir jetzt ausgezogen sind hat uns der vermieter ein Schreiben zuzkommen lassen, in dem er auf die Schönheitsreperaturen besteht
nun ja als wir eingezogen sind mussten wir tapezieren und streichen, in den 6jahren haben wir auch zwischendurch tapeziert oder Laminat verlegt

was kann er nun als Schönheitsreperatur geltent machen?

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Das hängt von der genauen Formulierung in Eurem Mietvertrag ab.

Was steht darin zum Thema Schönheitsreparaturen? Bitte wörtlich angeben.

Wann habt Ihr die letzten Schönheitsreparaturen durchgeführt?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Sibyl
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

da steht
Die Schönheitsreperaturen trägt der Mieter. Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen übernommen, so hat er bei Ende des Mietverhältnisses alle - je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung - fälligen Arbeiten auszuführen.

Der Vermieter ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestmmungen die Zustimmung zur Erhöhung der Miete jeweils nach Ablauf eines Jahres zum Zweck der Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zu verlangen.

Des weiteren steht im Vertrag Rückgabe Beendigung
bei Beendigung der Mietzeit sind die Räume im sauberen Zustand mit allen Schlüsseln dem vermieter zurückzugeben.


Also der letzte Absatz das bedeutet Besenrein oder?

Zuletzt renoviert haben wir vor ca. 3Jahren Wz, Treppenhaus 1 Kinderzimmer, vor ca 1 Jahr 1 weiteres Kinderzimmer, Küche und Flur, das andere Kinderzimmer und das Schlafzimmer wollten wir heuer im Frühjar renovieren da kam uns aber die eigenbedarfs kündigung zuvor

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

alle - je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung - fälligen Arbeiten auszuführen

Streichen bei Auszug also nur, wenn die Arbeiten fällig sind.

Das kann für die Zimmer zutreffen, bei denen in den letzten 5 Jahren (Bad und Küche 3 Jahre) keine Renovierung erfolgt ist. Dabei handelt es sich um Richtwerte.

Auf den ersten Blick würde ich daher sagen, dass das andere Kinderzimmer und das Schlafzimmer gestrichen werden muss, die übrigen Zimmer jedoch nicht. Das Bad hast Du nicht erwähnt. Es muss ggfls. auch renoviert werden.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Sibyl
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Bad ist komplett gefliest

Vor allem hat der Vermieter erwähnt das sowieso alles neu gemacht wird da einiges umgebaut werden muss, soll ja angeblich ein Frisörgeschäft rein also sehe ich die Renovierung als nicht notwendig da es die Räume betrifft die nicht renoviert wurden

ich dachte das diese Klauseln zwecks schönheitsreperaturen in gewissem Masse unwirksam seine ...trifft dann in meinem Fall nicht zu oder?

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-- Editiert von Sibyl am 17.01.2007 18:16:16

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Hallo Sibyl, erzähl mal wie es jetzt zu dem Auszug kam, und wie eure neue Bleibe ist. Haus, Wohnung? Billig, Teuer?

gruß
avalon 2006


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"Das Leben ist eines der Härtesten."

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Sibyl
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

nun ja wir haben uns entschlossen uns den streß nicht anzutun eigendlich von Anfang an und haben in verschiedenen Lokal Zeitungen inseriert

über 6Monate haben wir letztendlich gesucht, auch haben wir Gemeindeverwaltung kontaktiert um eventuelle Häuser Wohnungen zu finden
Die Suche gestaltete sich nicht gerade einfach spätestens wenn man darauf kam wieviele Kinder wir haben hat man hgemerkt das 4kinder den Vermietern ein Dorn im Auge sind

aber wir haben etwas gefunden, wo wir auch die Möglichkeit des Erwerbs haben

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

ich dachte das diese Klauseln zwecks schönheitsreperaturen in gewissem Masse unwirksam seine ...trifft dann in meinem Fall nicht zu oder?

Es gibt zwar viele unwirksame Klauseln zu den Schönheitsreparaturen. Deine halte ich jedoch für wirksam. Sie ist wohl auch in dem von mir genannten Sinne zu verstehen.

Wenn der Vermieter aber sowieso alles umbauen will, dann macht eine Renovierung jedoch keinen Sinne. Inwieweit der Vermieter dann eine Renovierung verlangen kann, weiß ich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

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