Moin.
Würde ich ggf n Ensemble mit drei MFH und einem EFH kaufen...
Das EFH ist vermietet, in den MFH ist Platz.
Kann ich unter Eigenbedarf den Mieter des EFH wirksam verweisen, wenn ihm stattdessen Platz im MFH daneben geboten wird? Gleicher Preis/m² und genauso Gartennutzung..
Der Mensch mietet da alleine im EFH.
Danke
Kündigung Eigenbedarf Wirksamkeit
31. Juli 2024
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Frage vom 31. Juli 2024 | 21:23
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Eigenbedarf Wirksamkeit
#1
Antwort vom 31. Juli 2024 | 21:48
Von
Status: Frischling (43 Beiträge, 7x hilfreich)
Ich glaube du verwechselst da was. Die sogenannte Anbietpflicht des auf Eigenbedarf kündigenden Vermieters, so sie denn bestehen sollte, führt nicht dazu, dass mit der Begründung ("Mieter, du kannst in derselben Wohnanlage eine andere Wohnung bekommen") eine Eigenbedarfskündigung wirksam begründet werden kann.
Voraussetzung für eine wirksame Eigenbedarfskündigung ist, dass der Vermieter für sich oder eine zum berechtigten Kreis gehörige Bedarfsperson die gekündigte Wohnung tatsächlich benötigt.
#2
Antwort vom 31. Juli 2024 | 21:57
Von
Status: Unbeschreiblich (129581 Beiträge, 41335x hilfreich)
Zitat :Kann ich unter Eigenbedarf den Mieter des EFH wirksam verweisen, wenn ihm stattdessen Platz im MFH daneben geboten wird?
Nö.
Wir sind ein Rechtsstaat, insofern wird man sich an die Regeln halten müssen.
Aufgrund der hohen Anforderungen von Gesetzgeber und der Rechtsprechung an Eigenbedarfskündigungen sollte man sich eines entsprechend versierten Fachanwaltes bedienen.
Oder eine einvernehmliche Vertragsänderung versuchen.
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#3
Antwort vom 31. Juli 2024 | 22:25
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
Dank erstmal. Strategie ist vorhanden.
#4
Antwort vom 1. August 2024 | 16:04
Von
Status: Master (4293 Beiträge, 2442x hilfreich)
Zitat :Voraussetzung für eine wirksame Eigenbedarfskündigung ist, dass der Vermieter für sich oder eine zum berechtigten Kreis gehörige Bedarfsperson die gekündigte Wohnung tatsächlich benötigt.
Das klingt etwas zu harsch.
Ich gehe, da die Überschrift von Eigenbedarf redet, davon aus dass der Eigentümer selbst in das Haus einziehen möchte. In der Tat muss er diesen Wunsch begründen und darlegen. Aber bereits der Wunsch aus einer nur gemieteten Etagenwohnung in Eigentum zu ziehen, ist ausreichend. Wenn das noch mit einer Verbesserung der Wohnung einhergeht, wird es noch besser nachvollziehbar für einen eventuell abwägenden Richter. Wenn man darüber hinaus dem bisherigen Mieter noch eine zumutbare neue Wohnung anbietet, wusste ich wenig, was da noch die Gültigkeit der Eigenbedarfskündigung behindert.
Die Formulierung "tatsächlich benötigen" ist da wirklich zu hart, "eine Vervesserung des bisherigen Whnumfeldes erreichen und ernsthaft nutzen wollen" wäre passender
#5
Antwort vom 1. August 2024 | 16:29
Von
Status: Gelehrter (10818 Beiträge, 4751x hilfreich)
Das sehe ich anders. Das Wort"benötigen" findet sich genau so in § 573 BGB beim Thema Eigenbedarfskündigung.Zitat :Die Formulierung "tatsächlich benötigen" ist da wirklich zu hart, "eine Vervesserung des bisherigen Whnumfeldes erreichen und ernsthaft nutzen wollen" wäre passender
Aber man muss sich nicht um ein Wort streiten. "Ich will da rein" reicht auf jeden Fall nicht, um den Vermieter der Mietsache "zu verweisen". Das muss schon gut begründet sein.
-- Editiert von User am 1. August 2024 16:30
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