Kündigung Eigenbedarf vorgetäuscht

18. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
BettinaS
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 43x hilfreich)
Kündigung Eigenbedarf vorgetäuscht

Hallo,
uns wurde nach über 10 Jahren Mietdauer und etlichen Querelen wegen falscher NK Abrechnungen wg. "Eigenbedarf" gekündigt.(Nov.)Der Auszug sollte bis Okt. (reguläre Kündigungsfrist)erfolgen.Die Tochter (!) wollte mit Lebensgefährten einziehen.
Wir boten dem Vermieter gutgläubig an, bei Anmietung einer neuen Wohnung jederzeit mit 6 Wo Ankündigung auszuziehen, da es schwer möglich gewesen wäre, eine vergleichbare Wo so lange im Voraus zu finden. Der Vermieter willigte ein.
Wir übergaben die Wohnung Mitte März.
Seitdem steht unseres Erachtens die Wohnung leer, allerdings wurden als "Alibi" an zwei Fenstern Gardinen angebracht. Leider ist die Wohnung von außen schwer einsehbar, da DG.
Jetzt wurde die Wohnung gerade (Feb.) zur sofortigen Vermietung ausgeschrieben.
Auf Nachfrage durch einen Dritten kam die Auskunft, der Sohn (!!) hätte KURZ darin gewohnt, dann wäre umfangreich renoviert worden, jetzt steht die Wo ab sofort zur Vermietung (natürlich teurer als vorher).
Können wir jetzt gegen den Vermieter vorgehen (Schadensersatzpflicht etc.) ?? Wie lange muß die Wo eigentlich nach uns genutzt worden sein? Wie sehen unsere Chancen aus?
Danke

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Auszug wegen Eigenbedarfs:
Zum Schadenersatzanspruch des Mieters
Ein Wohnhaus mit mehreren Wohnungen wurde verkauft. Der neue Eigentümer stellte sich einige Zeit nach dem Kauf bei den Mietern persönlich vor und erzählte dabei, dass er aus beruflichen Gründen selbst eine Wohnung in seinem neuen Haus benötige. Eine Mieterin zog vorschnell Konsequenzen und kündigte ihre Wohnung, obwohl der neue Eigentümer ihr gegenüber weder eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen oder angedroht, noch überhaupt Eigenbedarf an ihrer Wohnung angemeldet hatte. Nach dem Auszug der Mieterin wurde die Wohnung nicht vom neuen Eigentümer genutzt, sondern an einen Dritten weitervermietet. Die Frau glaubte in dem Verhalten des neuen Eigentümers einen vorgetäuschten Eigenbedarf zu erkennen und forderte Schadenersatz für die Kosten, die ihr durch den Auszug entstanden waren.

Vor dem Landgericht Saarbrücken hatte die Mieterin damit keinen Erfolg (13 BS 135/97 ). Wenn dem Mieter gegenüber Eigenbedarf vorgetäuscht werde, habe dieser bei einer Eigenbedarfskündigung grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Kündigung bereits ausgesprochen oder der Eigenbedarf dem Mieter lediglich mitgeteilt worden sei. Entscheidend sei, ob der Mieter den Besitz der Wohnung aufgegeben habe, weil er von der Richtigkeit der Erklärungen des Vermieters im Hinblick auf den Eigenbedarf überzeugt gewesen sei.

Hier aber sei keine Kündigung ausgesprochen worden und die Mieterin dennoch ausgezogen. Der Eigentümer habe ihr die Eigenbedarfskündigung auch nicht angedroht und künftigen Eigenbedarf nur allgemein, nicht etwa in bezug auf ihre Wohnung erwähnt. Deshalb könne keine Rede davon sein, dass sie den "Besitz an ihrer Wohnung" wegen der Erklärungen des Vermieters aufgegeben habe. Allgemeine Äußerungen des Vermieters zu seiner Wohnsituation seien in diesem Zusammenhang belanglos.

Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 1997 - 13 BS 135/97
© Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de

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#2
 Von 
BettinaS
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 43x hilfreich)

Hallo Philosoph,

in meinem Fall wurde definitiv gekündigt, einer Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt hinaus wurde bereits am Tag der Kündigung widersprochen.
Die Kündigung erfolgte gleich per Anwalt.

Fragen: wie lange musste die Wohnung dann tatsächlich "eigen"genutzt werden, ist es zulässig, dass der Sohn (alleine) einzieht und das nur kurz, obwohl die Tochter angeblich einziehen wollte (zwecks Gründung einer Lebensgemeinschaft).
Es handelt sich um eine 4 ZKB Wohnung mit 100 m2.

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#3
 Von 
TomH
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 60x hilfreich)

Hallo BettinaS,

steht das auch so in der Kündigung drin: Eigenbedarf weil Tochter zwecks Gründung einer LG einziehen will?
Wenn die Tochter nicht eingezogen ist und nun die Wohnung teurer weitervermietet werden soll - es riecht nach Vortäuschung Eigenbedarf. Lassen Sie sich auf jeden Fall von einem Fachmann beraten, ob hier nicht doch ein Weg Richtung Schadenersatzklage ist. Nehmen Sie am Besten die Ausschreibung der Wohnung mit und es wäre sinnvoll,wenn Sie auch Zeugen angeben können, die bestätigen können, dass die Tochter nie dort wohnte. Behauptet der Vermieter das Gegenteil- nun wir haben ein Meldegesetz und es nicht schwierig nachvollziehen zu lassen, wer wann wo in einer Wohnung tatsächlich angemeldet war - aber das regelt dann Ihr Anwalt oder Mieterverein.

Ich wünsch denn mal viel Glück
Selbst Eigenbedarfsopfer - Option des Nachweises der Eigenbedarfsvortäuschung steht noch aus ;)

LG
TomH

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#4
 Von 
BettinaS
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 43x hilfreich)

Hallo,

ja, es stand explizit drin, dass die Tochter wegen Gründung einer LG einziehen wollte.

Da die Vermieterin im gleichen Haus wohnt, hilft das Melderegister wohl nicht, denn da steht nie in welcher Wohnung (Stock) jemand lebt, das nützt also nichts, wenn die Tochter bislang hier gemeldet war, aber in der elterlichen Wohnung lebte. Das gleiche gilt für den Sohn.

Uns ist schon längst klar, dass der Grund vorgeschoben war, gab es doch eine Menge Ärger im Vorfeld wegen andauernd falschen NK Abrechnungen...

Es geht uns um den Beweis, um Schadensersatz geltend machen zu können.

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#5
 Von 
TomH
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 60x hilfreich)

Also Ihr Vermieter (incl. Tochter :-), lebt im gleichen Haus(halt).
Nun, wenn die Tochter in Ihre Mietwohnung eingezogen ist gemeinsam mit ihrem LG, bliebe dann auch noch- wo ist der LG gemeldet?
Ich denke nach wie vor, sehen Sie zu, hier entsprechende Zeugen zu bekommen, wenn die sagen, der Sohn hat in der Wohnung "kurz" gewohnt, von der Tochter + Familiengründung keine Spur - was ja aber wohl Kündigungsgrund war.
Mehr kann und darf ich hierzu nicht sagen, bitte suchen Sie einen Anwalt für Mietrecht auf oder kontaktieren Sie ggf. Ihren Mieterverein.

Nur soviel - bleiben Sie dran!

LG
TomH

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