Hallo,
ich wohne im Mehrparteienhaus meiner Eltern zusammen mit Frau & Kind in einer 60qm Wohnung.
Da uns der Platz aufgrund Homeoffice, Kind etc zu wenig wird, wollen wir noch eine weitere Wohnung im Haus dazunehmen. Diese hat ca. 35qm und soll mein Büro + Spielzimmer für den Nachwuchs darstellen und perspektivisch die erste eigene Wohnung vom Nachwuchs werden.
Der aktuelle Mieter dieser Wohnung ist 6 Monate im Jahr im Ausland. Ist der Kündigungsgrund Eigenbedarf zulässig in diesem Fall?
Kündigung Eigenbedarf weitere Wohnung
29. Mai 2022
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Frage vom 29. Mai 2022 | 09:17
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Eigenbedarf weitere Wohnung
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#1
Antwort vom 29. Mai 2022 | 10:10
Von
Status: Junior-Partner (5604 Beiträge, 692x hilfreich)
Da die Zusammenlegung von zwei Wohnunge aus wirtschaftlichen Gründen zulässig ist, würde ich bei eurer Konstellation auch davon ausgehen, dass ihr kündigen könntet. Allerdigs würde ich die Formulierung einem Anwalt überlassen um allen Eventualitäten vorzubeugen.
#2
Antwort vom 29. Mai 2022 | 11:05
Von
Status: Gelehrter (10257 Beiträge, 4566x hilfreich)
Nein und ja. Eigenbedarf nennt man typischerweise Kündigungen auf Basis von § 573 (2) 2. BGB. Darin geht es aber explizit um Bedarf an Wohnraum und nicht wie hier an Bürofläche.ZitatIst der Kündigungsgrund Eigenbedarf zulässig in diesem Fall? :
Das bedeutet nicht, dass eine Kündigung gänzlich ausgeschlossen ist. Aber wenn wie hier zumindest teilweise eine Nutzung als Büro geplant ist, ist das eine Mischung aus einer Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung. Je nachdem was überwiegt, wird die Kündigung umso schwieriger zu begründen. Perspektivische Kündigungen sind dann sicherlich noch komplizierter.
Von daher: Wenn Kündigung, dann einen Anwalt beauftragen. Das bedeutet aber nicht, dass der Anwalt in der Lage sein wird, das gewünschte zu erreichen. Alternativ besteht natürlich immer die Möglichkeit einer Einigung mit dem Mieter.
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