Kündigung Mietvertrag - Darf ohne Zustimmung des Zwangsverwalters verkauft werden?

31. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Yankee11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Kündigung Mietvertrag - Darf ohne Zustimmung des Zwangsverwalters verkauft werden?

Hallo Zusammen! Habe ein kleines Problemchen: Wohne seit 1.3.05 in einem 6-Parteien-Haus. Mietvertrag mit GmbH (Vermieter), welche das Haus gebaut 1998 hat. 3 Wohnungen darin sind seit längerem (längstens 9 Jahre, da Haus Baujahr 98) Eigentumswohnungen, die anderen 3 Wohnungen sind Mietwohnungen, wobei meine Wohnung noch nie Eigentum eines Dritten (ausser des Vermieters und Bauer des Hauses) war.
Seit 2 Monaten stehen die 3 Mietwohnungen unter Zwangsverwaltung. Die Zwangsversteigerung ist nicht angeordnet.

Frage: Der Vermieter will meine Mietwohnung nun verkaufen. Käufer hat bereits signalisiert, dass Eigenbedarf geltend gemacht wird.

1.: Darf ohne Zustimmung des Zwangsverwalters verkauft werden?

2.: Muss der Zwangsverwalter als "neuer" Vermieter kraft Amtes darauf achten, dass ich als Mieter auf mein Vorkaufsrecht gem. BGB hingewiesen werde (sofern dies überhaupt besteht, da ja im Prinzip "nur" meine Mietwohnung in Eigentum umgewandelt wird und beim ganzen Haus ja bereits eine Teilung stattgefunden hat)?

3.: Besteht eine Kündigungs-Sperrfrist (3Jahre) wegen Umwandlung Miet-/Eigentumswohnung und bezieht sich diese auch auf eine einzelne Wohnung, die dem Erbauer des Hauses noch gehört und nun (2007) erstmalig verkauft werden soll? Wie gesagt, die erste Wohnung im Haus wurde bereits vor 9 Jahren verkauft, und m.E. fängt die Frist bereits dort an, bzg. BGH VIII ZR 26/03 .

4. Wenn Nr. 3 verneint: Wie lange ist die Kündigungsfrist, wenn der neue Eigentümer jetzt (nach Kauf und ohne meine Ausübung des Vorkaufsrechts) den Mietvertrag (wg. Eigenbedarf) kündigt? 3 Monate, 6 Monate oder 3 Jahre?

Danke!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Schon mal als Teilantwort:

Aus dem von Dir geschilderten Sachverhalt ergibt sich, daß das Haus von Anfang an aus Eigentumswohnungen (eine solche entsteht nicht erst durch Eigennutzung) bestand, da es von vorneherein so gebaut wurde.

Also kein Vorkaufsrecht, da keine Umwandlung (und schon garnicht während Deiner Mietzeit) stattgefunden hat, also keine Sperrfrist, also Kündigungsfrist = 3 Monate.

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#2
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Gast
Status:
Praktikant
(533 Beiträge, 144x hilfreich)

Wie ich das verstehe ist jede Wohnung für sich abgeschlossen. Das heißt jede Wohnung kann für sich veräußert werden, und danach auch weitervermietet.

Wenn einige Wohnungen unter Zwangsverwaltung stehen, was hat denn dein vermieter damit zu tun?
Zunächst einmal nichts.

Wie ich das verstehe will dein Vermieter, und Besitzer lediglich die Wohnung verkaufen. Die Zwangsverwaltung der anderen Wohnungen interessiert doch überhaupt nicht!

Die Frage kann doch nur lauten: Wenn meine Wohnung verkauft wird, kann der neue Mieter dann Eigenbedarf anmelden, und muss ich dann ausziehen?

Gruß Gast

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#4
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

zu 1: Der Verkauf kann sowieso nur ist Zustimmung des Gläubigers erfolgen. Es wäre allerdings ungewöhnlich, wenn dieser die Zustimmung verweigert, sofern der Kaufpreis seinen Vorstellungen entspricht.

zu 2: Es gibt hier kein Vorkaufsrecht für den Mieter, daher muss er auch nicht auf ein solches hingewiesen werden. Wenn es sich bei den anderen Wohnungen um Eigentumswohnungen handelt, dann ist Deine Wohnung auch eine Eigentumswohnung. Dass der Bauherr diese nie verkauft hat, spielt dabei keine Rolle.

zu 3.: Die Kündigungssperrfrist gilt hier nicht, da immer nur das gesamte Haus umgewandelt werden kann und dies offensichtlich bereits vor Fertigstellung erfolgt ist, in jedem Fall jedoch vor Deiner Unterschrift unter den Mietvertrag. Es handelt sich hier nicht um eine Mietwohnung, sondern um eine vermietete Eigentumswohnung.

zu 4.: Du wohnst seit etwa 2 Jahren in der Wohnung, daher beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.

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