Hallo ,
Ich und mein Kollege haben vor ca. einem Jahr ein kleines Musikstudio gemietet. Da wir beide dann keine Zeit mehr hatten haben wir beschlossen es zu kündigen. Ich war leider geschäftlich nicht in Deutschland also hat er eine Kündigung geschrieben und fristgerecht dort abgegeben. Der Vermieter hat uns dann nach Ablauf der Kündigungsfrist kontaktiert und gesagt, dass meine Unterschrift fehlt (ich war der Hauptmieter mein Kollege hatte aber auch einen Mietvertrag) und die Kündigung somit nicht gültig sei. Ich müsse jetzt weitere drei Monate mieten.
Ist das rechtens? Ich habe mir sagen lassen, dass ein solcher Vertrag keiner Schriftform bedarf. Ich bin sehr knapp bei Kasse und brauche unbedingt meine Kaution wieder (welche sonst jetzt als Miete draufgehen würde).
Auf jegliche Briefe oder Emails/Anrufe gibt es keine Reaktion.
Kündigung Musikstudio Schriftform
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatIst das rechtens? Ich habe mir sagen lassen, dass ein solcher Vertrag keiner Schriftform bedarf. :
Richtig, ein Mietvertrag kann sogar mündlich geschlossen werden.
Für die Kündigung ist aber nach § 126 BGB die Schriftform erforderlich.
Ich hab vergessen zu sagen dass ich eine Woche vor Ablauf der Kündigungsfrist dann die Unterschrift mit einer Vollmacht nachgereicht habe (per Einschreiben). Bringt mir das was? Wurde natürlich einfach ignoriert.
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ZitatBringt mir das was? :
Bezüglich des Wunschdatums: nö
ZitatWurde natürlich einfach ignoriert. :
Offenbar nicht:
ZitatIch müsse jetzt weitere drei Monate mieten. :
ZitatIch bin sehr knapp bei Kasse und brauche unbedingt meine Kaution wieder :
Dann sollte man sich eine andere Form der Finanzierung suchen, die Kaution darf durchaus 6 Monate oder noch länger einbehalten werden.
ZitatDann sollte man sich eine andere Form der Finanzierung suchen, die Kaution darf durchaus 6 Monate oder noch länger einbehalten werden. :
Könntest du noch auf meine Frage eingehen? Verstehe nicht was du meinst. Die Unterschrift war ja dann vor Ablauf der Frist da.
Das stimmt nicht. § 568 BGB, der die Schriftform vorschreibt, gilt nur für vermieteten Wohnraum. Bei einem Musikstudio gehe ich mal davon aus, dass es sich nicht um Wohnraum handelt. Allerdings ist es möglich, dass im Mietvertrag die Schriftform vorgesehen ist. Dafür müsste man sich den Mietvertrag anschauen.ZitatFür die Kündigung ist aber nach § 126 BGB die Schriftform erforderlich. :
Unabhängig davon muss die Kündigungserklärung natürlich von beiden Mietern erfolgen. Was stand denn genau in der Kündigung?
Hintergrund: Es ist durchaus möglich, dass ein Bevollmächtigter eine Kündigung ausspricht. Nach § 174 BGB ist das auch wirksam, sofern der Empfänger der Kündigung diese nicht unverzüglich zurückweisst. Einfach mal 3 Monate warten ist definitiv nicht unverzüglich. Aber natürlich muss aus der Kündigung auch hervorgehen, wer in wessen Namen kündigt.
ZitatDie Unterschrift war ja dann vor Ablauf der Frist da. :
Das reicht aber nicht.
Nun gilt die Kündigung offenbar 3 Monate später.
ZitatDas reicht aber nicht. :
Nun gilt die Kündigung offenbar 3 Monate später.
Was denn jetzt? Laut cauchy benötigt die Kündigung meine Unterschrift ja gar nicht.
ZitatAllerdings ist es möglich, dass im Mietvertrag die Schriftform vorgesehen ist. :
ZitatUnabhängig davon muss die Kündigungserklärung natürlich von beiden Mietern erfolgen. :
ZitatLaut cauchy benötigt die Kündigung meine Unterschrift ja gar nicht. :
Finde den Widerspruch ...
ZitatFinde den Widerspruch ... :
Im Mietvetrag ist keine Schriftform vorgegeben. Durch die Vollmacht ist ja auch die Kündigungserklärung beider Mieter gegeben.
Aber erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Vollmacht/Unterschrift beginnt die Kündigungsfrist.
Zitatitat (von charlyt4): :
Für die Kündigung ist aber nach § 126 BGB die Schriftform erforderlich.
Das stimmt nicht. § 568 BGB, der die Schriftform vorschreibt, gilt nur für vermieteten Wohnraum. Bei einem Musikstudio gehe ich mal davon aus, dass es sich nicht um Wohnraum handelt. Allerdings ist es möglich, dass im Mietvertrag die Schriftform vorgesehen ist. Dafür müsste man sich den Mietvertrag anschauen.
Sorry - mein Fehler. Cauchy hat hier natürlich recht.
@ Et1999 : Wenn möglich, dann scanne die erste vom Kollegen unterschriebene Kündigung ein, lade sie irgendwo hoch und stelle hier den Link dazu ein. Dann gibt es eine Chance festzustellen, ob diese gültig geworden ist, weil der Vermieter sie nicht rechtzeitig zurückgewiesen hat.
Schriftform hin oder her ist aus meiner Sicht übrigens egal. Es geht eher darum, ob aus der Kündigung überhaupt hervorgeht, wer da kündigt und das der Unterschreiber ausreichend dazu bevollmächtigt ist. Die Vorlage der Vollmacht selber zum Zeitpunkt der Kündigung ist egal, wenn der Vermieter die Kündigung nicht unverzüglich zurückweist. Aber das funktioniert natürlich nur, wenn die Kündigung selber entsprechend klar und korrekt formuliert wurde.
Optimalerweise sollte also da drin stehen: "Ich, XY, wurde von Dr.No bevollmächtigt und kündige hiermit den Mietvertrag". Wenn da nur drin steht "Ich, XY, kündige den Mietvertrag", dann wird das aus meiner Sicht möglicherweise nicht reichen, wenn Dr.No laut Mietvertrag der Mieter ist.
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