Kündigung Musikstudio Schriftform

22. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Et1999
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Musikstudio Schriftform

Hallo :) ,
Ich und mein Kollege haben vor ca. einem Jahr ein kleines Musikstudio gemietet. Da wir beide dann keine Zeit mehr hatten haben wir beschlossen es zu kündigen. Ich war leider geschäftlich nicht in Deutschland also hat er eine Kündigung geschrieben und fristgerecht dort abgegeben. Der Vermieter hat uns dann nach Ablauf der Kündigungsfrist kontaktiert und gesagt, dass meine Unterschrift fehlt (ich war der Hauptmieter mein Kollege hatte aber auch einen Mietvertrag) und die Kündigung somit nicht gültig sei. Ich müsse jetzt weitere drei Monate mieten.

Ist das rechtens? Ich habe mir sagen lassen, dass ein solcher Vertrag keiner Schriftform bedarf. Ich bin sehr knapp bei Kasse und brauche unbedingt meine Kaution wieder (welche sonst jetzt als Miete draufgehen würde).
Auf jegliche Briefe oder Emails/Anrufe gibt es keine Reaktion.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Et1999):
Ist das rechtens? Ich habe mir sagen lassen, dass ein solcher Vertrag keiner Schriftform bedarf.



Richtig, ein Mietvertrag kann sogar mündlich geschlossen werden.


Für die Kündigung ist aber nach § 126 BGB die Schriftform erforderlich.

Signatur:

Gruß Charly

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#2
 Von 
Et1999
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab vergessen zu sagen dass ich eine Woche vor Ablauf der Kündigungsfrist dann die Unterschrift mit einer Vollmacht nachgereicht habe (per Einschreiben). Bringt mir das was? Wurde natürlich einfach ignoriert.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Et1999):
Bringt mir das was?

Bezüglich des Wunschdatums: nö



Zitat (von Et1999):
Wurde natürlich einfach ignoriert.

Offenbar nicht:
Zitat (von Et1999):
Ich müsse jetzt weitere drei Monate mieten.




Zitat (von Et1999):
Ich bin sehr knapp bei Kasse und brauche unbedingt meine Kaution wieder

Dann sollte man sich eine andere Form der Finanzierung suchen, die Kaution darf durchaus 6 Monate oder noch länger einbehalten werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Et1999
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann sollte man sich eine andere Form der Finanzierung suchen, die Kaution darf durchaus 6 Monate oder noch länger einbehalten werden.


Könntest du noch auf meine Frage eingehen? Verstehe nicht was du meinst. Die Unterschrift war ja dann vor Ablauf der Frist da.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9866 Beiträge, 4475x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Für die Kündigung ist aber nach § 126 BGB die Schriftform erforderlich.
Das stimmt nicht. § 568 BGB, der die Schriftform vorschreibt, gilt nur für vermieteten Wohnraum. Bei einem Musikstudio gehe ich mal davon aus, dass es sich nicht um Wohnraum handelt. Allerdings ist es möglich, dass im Mietvertrag die Schriftform vorgesehen ist. Dafür müsste man sich den Mietvertrag anschauen.

Unabhängig davon muss die Kündigungserklärung natürlich von beiden Mietern erfolgen. Was stand denn genau in der Kündigung?

Hintergrund: Es ist durchaus möglich, dass ein Bevollmächtigter eine Kündigung ausspricht. Nach § 174 BGB ist das auch wirksam, sofern der Empfänger der Kündigung diese nicht unverzüglich zurückweisst. Einfach mal 3 Monate warten ist definitiv nicht unverzüglich. Aber natürlich muss aus der Kündigung auch hervorgehen, wer in wessen Namen kündigt.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Et1999):
Die Unterschrift war ja dann vor Ablauf der Frist da.

Das reicht aber nicht.

Nun gilt die Kündigung offenbar 3 Monate später.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Et1999
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das reicht aber nicht.

Nun gilt die Kündigung offenbar 3 Monate später.

Was denn jetzt? Laut cauchy benötigt die Kündigung meine Unterschrift ja gar nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Allerdings ist es möglich, dass im Mietvertrag die Schriftform vorgesehen ist.

Zitat (von cauchy):
Unabhängig davon muss die Kündigungserklärung natürlich von beiden Mietern erfolgen.

Zitat (von Et1999):
Laut cauchy benötigt die Kündigung meine Unterschrift ja gar nicht.

Finde den Widerspruch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Et1999
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Finde den Widerspruch ...

Im Mietvetrag ist keine Schriftform vorgegeben. Durch die Vollmacht ist ja auch die Kündigungserklärung beider Mieter gegeben.

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#10
 Von 
frannzwick
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 36x hilfreich)

Aber erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Vollmacht/Unterschrift beginnt die Kündigungsfrist.

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#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
itat (von charlyt4):
Für die Kündigung ist aber nach § 126 BGB die Schriftform erforderlich.

Das stimmt nicht. § 568 BGB, der die Schriftform vorschreibt, gilt nur für vermieteten Wohnraum. Bei einem Musikstudio gehe ich mal davon aus, dass es sich nicht um Wohnraum handelt. Allerdings ist es möglich, dass im Mietvertrag die Schriftform vorgesehen ist. Dafür müsste man sich den Mietvertrag anschauen.


Sorry - mein Fehler. Cauchy hat hier natürlich recht.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9866 Beiträge, 4475x hilfreich)

@ Et1999 : Wenn möglich, dann scanne die erste vom Kollegen unterschriebene Kündigung ein, lade sie irgendwo hoch und stelle hier den Link dazu ein. Dann gibt es eine Chance festzustellen, ob diese gültig geworden ist, weil der Vermieter sie nicht rechtzeitig zurückgewiesen hat.

Schriftform hin oder her ist aus meiner Sicht übrigens egal. Es geht eher darum, ob aus der Kündigung überhaupt hervorgeht, wer da kündigt und das der Unterschreiber ausreichend dazu bevollmächtigt ist. Die Vorlage der Vollmacht selber zum Zeitpunkt der Kündigung ist egal, wenn der Vermieter die Kündigung nicht unverzüglich zurückweist. Aber das funktioniert natürlich nur, wenn die Kündigung selber entsprechend klar und korrekt formuliert wurde.

Optimalerweise sollte also da drin stehen: "Ich, XY, wurde von Dr.No bevollmächtigt und kündige hiermit den Mietvertrag". Wenn da nur drin steht "Ich, XY, kündige den Mietvertrag", dann wird das aus meiner Sicht möglicherweise nicht reichen, wenn Dr.No laut Mietvertrag der Mieter ist.

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