Kündigung Nebenkosten Abrechnung etc.

14. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
shelby84
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)
Kündigung Nebenkosten Abrechnung etc.

Guten Tag,
folgendes wir haben unsere Wohnung zum 31.08.2014 gekündigt die Kündigung haben wir samt einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung dem Vermieter der im selben Haus wohnte in den Briefkasten gesteckt.
Der Vermieter behauptet seinem Anwalt gegenüber die Kündigung nie erhalten zu haben bzw. erst am 15.08.2014 Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung haben wir vom Vermieter jedoch am 27.06.2014 Unterschrieben zurück erhalten.
Der Anwalt des Vermieters übt dermaßen beleidigenden druck aus das wir schon praktisch gezwungen sind alles fallen zu lassen auch verlangt er in jedem schreiben schadensersatz bzw.droht er dieses an.

Am 09.09.2014 hat die übergabe der gesamten Schlüssel stattgefunden und die Endgültige Abnahme inclusiv ablesen der zähler fand dann am 12.09.2014 Statt. Seitdem haben wir keinen zugang mehr der Endgültige Auszug war am 30.08.2014.

Der Vermieter hat nun die Nebenkostenabrechnung erstellt in dem ein Guthaben von 843,25,-€ verzeichnet ist. Davon abgesehen das er das Guthaben nicht auszahlen will berechnet dieser Nebenkosten und Heizung für September/Oktober 2014.
Sodass ein Guthaben dementsprechend von 393,25 besteht. Sein Anwalt hat uns dazu nachdem wir die Auszahlung des gesamten guthabens gefordert haben ein schreiben geschickt wo er beschreibt

" Hiermit erkläre ich namens und in Vollmacht meines Mandanten die Verrechnung gegen etwaigen Rückerstattungsanspruch mit dem Kostenerstattungsanspruch meines Mandanten gegen Sie und Ihre Frau wegen der außergerichtlichen Anwaltskosten aus dem Streit aus dem letzten Jahr. Auch damit kann schlichtweg kein Guthaben bestehen.


Auch hat er bereits kurz nach unserem Auszug Die Kaution bereits für seine zwecke weil er die kündigung ja erst zum 15.08.2014 erhalten haben will verwendet.

Darf der Anwalt sowas einfach schreiben es hat weder eine rechnung des Anwalts gegeben noch vom Vermieter liegen weitere forderungen hier schriftlich vor.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1382x hilfreich)

Und jetzt?

Glaubst du wirklich, dass du hier Hilfe bekommst, wo der ganze Knatsch aus dem Jahre 2014 ist? Der Anwalt darf alles schreiben, was ihm sein Mandant diktiert, das solltest du doch wissen. Nimm dir auch einen Anwalt und der wird das schreiben, was du willst Und wenn es dann auch noch die Wahrheit ist, dann wirst du dich vor Gericht auch leichter tun.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
shelby84
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)

Ja das ist richtig das alles aus dem jahr 2014 stammt jedoch kam die Abrechnung das er die Kaution einbehalten will erst am 02.03.2015 im vorfeld hat er seinem Anwalt gegenüber immer wieder nur gesagt das er nie eine Kündigung erhalten hat obwohl Wir(meine Frau und Ich) diese Persönlich in den Briefkasten gesteckt haben wenn er jedoch die Kündigung nicht erhalten haben will wie er behauptet dann hätte er ja auch keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung die ebenfalls im Umschlag war erhalten dürfen.

Darf er sich jedoch ohne das uns weitere forderungen vorliegen einfach das guthaben in der gesamten höhe einbehalten ?
Es gibt doch auch fristen die er hätte einhalten müssen z.b. im Mietvertrag steht das er die Abrechnung unverzüglich erstellen muss nachdem ihm alle dazu benötigten Unterlagen vorliegen die letzte Abrechnung hat er am 19.01.2015 erhalten. die Abrechnung hat er dann erstellt am 28.05.2015 wir haben ihm diesbezüglich zur erstellung der Abrechnung frist bis 28.05.2015 gesetzt. Sein Vermieter kann doch nicht verlangen das wir seine eventuellen kosten die er hatte zahlen müssen dafür muss doch erstmal eine Verhandlung vor Gericht stattfinden und kosten werden dann der unterlegenen Partei zugeteilt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1447x hilfreich)

Zitat:
Der Vermieter behauptet seinem Anwalt gegenüber die Kündigung nie erhalten zu haben bzw. erst am 15.08.2014 Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung haben


Dann müßt Ihr nachweisen das er sie spätestens am 3. Werktag im Juni erhalten hat.

Zitat:
Es gibt doch auch fristen die er hätte einhalten müssen z.b. im Mietvertrag (Mietvertrag ) steht das er die Abrechnung unverzüglich erstellen muss nachdem ihm alle dazu benötigten Unterlagen vorliegen


Und im BGB steht das er dafür bis 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes Zeit hat.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
shelby84
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)

Und im BGB steht das er dafür bis 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes Zeit hat.

Stimmt im BGB§556 steht das er 12 Monate frist hat sofern vertraglich keine andere Vereinbarung getroffen ist jedoch haben wir einen Mietvertrag Pwib.
Über die Vorauszahlung für die Betriebskosten ist jährlich einmal durch den Vermieter oder Verwalter abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald dem Vermieter/ Verwalter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen.

Wir haben weil wir im Vorfeld sowas noch nie hatten die Kündigung damit sie auch fristgerecht zugeht am 02.06.2014 Persönlich in einem Umschlag die Kündigung 2 mal und die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ebenfalls 2 mal in seinen Briefkasten gesteckt. Die Kündigung ist am morgen des 02.06.2014 gemeinsam in seinen Briefkasten gesteckt worden.
Wenn er diese Kündigung nicht erhalten haben will dann kann er ja nicht die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erhalten haben.

Auch das er diese Kündigung erhalten hat ist zudem bekannt da er mit dem schreiben der Kündigung am Nachmittag vor unserer Wohnungstür stand und mit dem Kündigungsschreiben herum wedelte und hinterhältig grinste und sagte das er diese Kündigung nie erhalten haben will obwohl er diese in den Händen hielt.



-- Editiert von shelby84 am 14.06.2015 11:57

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124564 Beiträge, 40378x hilfreich)

Zitat:
Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald dem Vermieter/ Verwalter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen.

Dann bewaeise iohm, das dieUnterlagen frührer vorlagen.



Zitat:
Auch das er diese Kündigung erhalten hat ist zudem bekannt

Das wiederholen von Behauptungen macht da noch keinen Beweis daraus ...



Hier kann man nur den Gang zum Anwalt empfehlen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Zitat:
Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald dem Vermieter/ Verwalter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen.


Und da der Gesetzgeber weiß, dass die Versorgerfirmen sich oft viel Zeit mit der Erstellung der Endabrechnungen lassen, hat er dem Vermieter für die Erstellung der Nebenkostenabrechnungen 1 Jahr Zeit eingeräumt.

Wie auch immer. Geh zu einem Mietrechtsanwalt. Dieser soll, da die Überlegungsfrist des Vermieters Ende Februar abgelaufen ist, schriftlich die Herausgabe des kompletten Guthabens und der Kaution verlangen sowie ein korrigierte Nebenkostenabrechnung bis zum Ende August 2014. Außerdem soll er die Zahlung der gegnerischen Anwaltsgebühren ablehnen. Und wenn die Sache vor Gericht geht, dann wird sich zeigen, welche Seite glaubwürdiger ist.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 277.623 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
112.206 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen