Hallo zusammen, habe eine Wohnung vor über 7 Jahren angemietet unter der Voraussetzung, daß mir ein Stellplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Dieser Bedingung ist der VM nachgekommen und hat mir einen Stellplatz, der sich auf dem gleichen Grundstück befindet wie die Wohnung, unentgeltlich für über 5 Jahre überlassen. Diese Übereinkunft war mündlich. Danach mußte ich eine Stellplatzgebühr bezahlen. Diese Vertrag wurde jedoch nur vom Mieter unterschrieben, mir wurde keine Möglichkeit gelassen selbst auch zu unterschreiben. Aber ein Vertrag dürfte trotzdem zustande gekommen sein, da ich den SP daraufhin bezahlt habe. Vor 2 Monaten habe ich ein Schreiben über eine Erhöhung der Stellplatzgebühren erhalten. Bevor ich dieser Erhöhung zustimmen konnte, hat mir der VM allerdings den Stellplatz unter Beachtung der 3-monatigen Kündigungsfrist (diese gilt auch für meine Wohnung) gekündigt (Rachekündigung!). Meines Erachtens nach, besteht ein einheitlicher Mietvertrag und daher kann der SP nich separat gekündigt werden.
Die gängige Rechtsprechung sagt dazu folgendes:
Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage – dasselbe hat für einen Stellplatz zu gelten – spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen (BGH v. 12.10.2011 – VIII ZR 251/10
). Unschädlich für die Annahme der Einheitlichkeit ist es, wenn in einem solchen Fall die Vertragsabschlüsse Jahre auseinander liegen (OLG Karlsruhe v. 30.3.1983 – 3 REMiet 1/83
-).
(Quelle: http://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/info-93-garage-und-stellplatz-mietvertrag-umfang-der-nutzung-beeintraechtigungen.htm#2-selbststaendiger-garagenvertrag)
Wurde die Garage - gleiches gilt für einen Stellplatz - zusammen mit dem Wohnraum vermietet, z. B. dadurch, dass sie im Wohnraummietvertrag unter den vermieteten Räumlichkeiten angeführt ist oder ohne Erwähnung im Mietvertrag überlassen wurde, liegt nach der Rechtsprechung ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnraum und Garage vor mit der Folge, dass eine Teilkündigung der Garage unzulässig ist und die Garage nur zusammen mit dem Wohnraum unter Einhaltung der Wohnraumkündigungsschutzvorschriften kündbar ist.
Ein einheitliches Mietverhältnis liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter nach Jahren eine auf dem Hausgrundstück gelegene Garage vermietet und eine ausdrückliche Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag nicht erfolgt.
(Quelle: http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/garagestellplatz-im-mietrecht-1-einheitliches-wohnraummietverhaeltnis_idesk_PI17574_HI923376.html)
Wie bewertet ihr den Fall?
Danke.
-- Editier von Centrom am 22.08.2017 14:10
-- Editier von Centrom am 22.08.2017 14:12
Kündigung Stellplatz
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ob die Meinung stimmt, hängt meiner Meinugn nach maßgeblich von diesem Schreiben abZitatMeines Erachtens nach, besteht ein einheitlicher Mietvertrag und daher kann der SP nich separat gekündigt werden. :
Ich vermute, der Vermieter hat unterschrieben und du bist der Mieter. Bitte poste wortwörtlich den Inhalt dieses Schreibens.ZitatDanach mußte ich eine Stellplatzgebühr bezahlen. Diese Vertrag wurde jedoch nur vom Mieter unterschrieben, mir wurde keine Möglichkeit gelassen selbst auch zu unterschreiben. :
xxxxxxx, den xx.xx.2015
Betreff: Gebühren Parkplatz Nordseite Xxxxstraße x, 00000 Xxxxxxx
Sehr geehrteX,
nach Vollendung der Sicherungsmaßnahmen am Dach (Bemerkung von mir: Zusätzliche Dachhacken mußten eingesetzt werden, da ich zuvor einen Lawinenschaden am Auto erlitten habe), wird der Parkplatz auf der Nordseite ab xx.xx.2015 in Höhe von monatlich XX€ an X vermietet.
Die Parkplatzgebühr wird jährlich mit den Nebenkosten verrechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift vom VM
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Waren die Antworten im Nachbarforum nicht genehm?
Oder soll es wieder in eine Belehrung, dass alle anderen eh keine Ahnung haben werden?
Habe auf so eine sinnlos Bemerkung gewartet, getretene Hunde bellen bekanntlich. Außerdem ist es schlicht falsch, daß ich behauptet habe, alle anderen haben keine Ahnung.
Zusätzlich habe ich hier explizit den Wortlaut des Mietvertrages angegeben. Wenn es dir nicht paßt, wo ich überall Einschätzungen einhole, dann halte dich einfach raus.
-- Editiert von Centrom am 22.08.2017 18:14
ZitatZusätzlich habe ich hier explizit den Wortlaut des Mietvertrages angegeben. :
Nein, das hast du nicht! Hier ist der Mietvertrag von deinem Einzug in 2010 gefragt und nicht der von 2015.
Es steht doch klar oben, daß es davor eine mündliche Vereinbarung gab!
@ratlose mama
Außerdem, dass habe ich vergessen, kann ich hier einen Anwalt hinzuziehen. Aber Hauptsache rumtrollen
-- Editiert von Centrom am 22.08.2017 18:40
Zitatwird der Parkplatz auf der Nordseite ab xx.xx.2015 in Höhe von monatlich XX€ an X vermietet. :
Die Parkplatzgebühr wird jährlich mit den Nebenkosten verrechnet.
Der erste Teil könnte bedeuten, dass ein getrennter Mietvertrag für den Stellplatz entstanden ist. Wenn dem so wäre, dürften die Kosten jedoch nicht mit den Nebenkosten der Mietwohnung verrechnet werden. Denn dann hätte das eine ja nichts mit dem anderen zu tun.
Wenn man dem von dir zitierten BGH Urteil (BGH v. 12.10.2011 – VIII ZR 251/10 ) folgt, dann bilden die beiden Mietverträge eine rechtliche Einheit. Das macht der Vermieter ja schon dadurch deutlich, dass er die Miete des Stellplatzes zusammen mit den Nebenkosten der Wohnung berechnet.
Das ist jedoch nur meine persönliche Meinung. Helfen wird dir das nicht wirklich etwas.
Danke für die Antwort.
Zunächst weißt der Vertrag über den Stellplatz darauf hin, daß er getrennt vom Mietvertrag für die Wohnung zu sehen ist. Das sehe ich genauso.
Aber die ganzen anderen Indizien bzw. Fakten, weißen deutlich auf ein einheitl. Mietverhältnis hin: Die ursprüngliche mündliche Vereinbarung (Bedingung!) und darauf folgende Überlassung des Stellplatzes, gleiches Grundstück, Abrechnung mit Nebenkosten, selbe Kündigunsfrist für Wohnung. Wobei das letztendlich ein Richter entscheiden muß. Ich für meinen Teil habe daran keinen Zweifel.
Mich würde aber noch interessieren, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Meine Einwilligung dazu habe ich stillschweigend gegeben. Oder könnte man das anders sehen?
-- Editiert von Centrom am 22.08.2017 19:24
-- Editiert von Centrom am 22.08.2017 19:24
-- Editiert von Centrom am 22.08.2017 19:28
Das Mietverhältnis wurde ja auch in Vollzug gesetzt und mir der Gebrauch der Mietsache überlassen. Also sollte kein Zweifel am Zustandekommen eines Vertrages bestehen.
ZitatEs steht doch klar oben, daß es davor eine mündliche Vereinbarung gab! :
Nö, gab es nicht.
So, nun beweise mal gerichtsfest das Gegenteil und dann den Inhalt dieser Vereinbarung - natrülich grichtfest.
ZitatDie Parkplatzgebühr wird jährlich mit den Nebenkosten verrechnet. :
Wenn das so drin steht, besteht nur ein Bezug das die Gebühr verrechnet wird.
Zitatwird der Parkplatz auf der Nordseite ab xx.xx.2015 in Höhe von monatlich XX€ an X vermietet. :
Also ein eigener Mietvertrag, da ein Datum auch benannt wird.
Mündlich war es wohl ein Goodwill des Vermieters als Leihe.
ZitatNö, gab es nicht. :
Woher willst du den wissen, was mit dem Vermieter vereinbart wurde?!? Das es bei mündlichen Vereinbarungen immer schwierig mit der Beweislage ist, ist auch mir klar. Zudem ist dies nur ein Indiz von weiteren Indizien und Fakten, wie ich bereits geschrieben habe. Selbstverständlich berücksichtigen Richter die Glaubwürdigkeit von Aussagen und wie sie in den ganzen Kontext passen. Das sollte auch klar sein!
ZitatAlso ein eigener Mietvertrag, da ein Datum auch benannt wird. :
Da erzähltst Du mir nix neues. Habe ich auch schon bestätigt, daß dies zunächst auf ein getrenntes Mietverhältnis hinweist. Das er aber tatsächlich als getrennt vom Mietvertrag für die Wohnung angesehen werden muß, ist wg. oben angeführten Urteilen sehr zu bezweifeln.
Bedanke mich bei denjenigen, die sinnvolle Beiträge geleistet haben. Werde auf jeden Fall klagen bzw. kann gerne der VM klagen, weil ich den Stellplatz nicht räumen werde, da ich gut Chancen sehe, den Rechtsstreit zu gewinnen. Falls nicht, überlebe ich das auch.
Schönen Abend noch.
-- Editiert von Centrom am 22.08.2017 20:54
-- Editiert von Centrom am 22.08.2017 20:58
-- Editiert von Centrom am 22.08.2017 20:59
ZitatDie ursprüngliche mündliche Vereinbarung (Bedingung!) und darauf folgende Überlassung des Stellplatzes, gleiches Grundstück, Abrechnung mit Nebenkosten, selbe Kündigunsfrist für Wohnung. Wobei das letztendlich ein Richter entscheiden muß. Ich für meinen Teil habe daran keinen Zweifel. :
Kein einheitlicher Mietvertrag.
... weil wir hier ja mittlerweile nur noch den BGH gelten lassen ...
Zitat:Die Grenze zwischen einheitlichem Mietverhältnis und getrennten Verträgen über Wohnung und Garage ist mitunter fließend. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) spricht es für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen, wenn es einen schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einen separat abgeschlossenen Mietvertrag über die Garage gibt (Az.: VIII ZR 254/13 ).
@AltesHaus: Lies bitte wenigstens die Urteile, die du zitierst. Den hier entscheidenen Teil des BGH Urteils wurde in dem von dir kopierten Teil nämlich weggelassen. Aus BGH, 08.10.2013 - VIII ZR 254/13
:
Zitat:Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 – VIII ZR 251/10 , aaO Rn. 13) spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage dasselbe hat für einen Stellplatz zu gelten – eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das Berufungsgericht hat weiter gesehen, dass ein solcher Wille in der Regel anzunehmen ist, wenn sich Grundstück und Garage oder Stellplatz auf demselben Grundstück befinden.
Garage und Wohnung auf demselben Grundstück => Vermutung erstmal widerlegt.
Dem Vermieter steht es natürlich frei, wiederum diese Widerlegung der Vermutung zu widerlegen. Im zitierten BGH-Urteil ist dies offenbar gelungen, weil Garagenmietvertrag und Wohnraummietvertrag sich deutlich unterscheidene Bedingungen und Kündigungsfristen hatten.
@cauchy
Danke, daß spart mir schon die Antwort.
Das schreibe ich ausdrücklich nicht deswegen, weil Ihr Kommentar meine These, die ich als erheblich fundierter halte, stützt.
Wenn das so einfach wäre, wie von AltesHaus behauptet, dann würde ich das akzeptieren und mit der Angelegenheit keine weitere Zeit verschwenden.
-- Editiert von Centrom am 23.08.2017 12:45
Getrennte Verträge ...., da gibt es überhaupt nix dran herumzudeuteln.
Aus dem BGH-Beschluss (weil andere hier ja nicht mehr gelten)
Zitat:Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das
Berufungsgericht es für unerheblich gehalten hat, ob der Beklagten bei der Anmietung der Wohnung im Jahr 1991 vom damaligen Eigentümer zugesagt wurde, dass sie bei Freiwerden einer Garage diese zur Wohnung hinzumieten könne
Aber klar, passt nicht in die Wünsche.
Aufgrund diese Hinweisbeschlusses wurde die Revision übrigens zurück genommen, aber eventuell weist mein Bildschirm ja einen anderen Beschlussinhalt auf als der Ihre?
-- Editiert von AltesHaus am 23.08.2017 14:44
ZitatAufgrund diese Hinweisbeschlusses wurde die Revision übrigens zurück genommen, aber eventuell weist mein Bildschirm ja einen anderen Beschlussinhalt auf als der Ihre? :
Ne, weisst er nicht. Aber man sollte den Hinweisbeschluss auch verstehen.
ZitatGarage und Wohnung auf demselben Grundstück => Vermutung erstmal widerlegt. :
Dem Vermieter steht es natürlich frei, wiederum diese Widerlegung der Vermutung zu widerlegen. Im zitierten BGH-Urteil ist dies offenbar gelungen, weil Garagenmietvertrag und Wohnraummietvertrag sich deutlich unterscheidene Bedingungen und Kündigungsfristen hatten.
Es gibt also viel herumzudeuteln. Der Vermieter muss hier begründen, warum im Gegensatz zum Normalfall doch 2 getrennte Rechtsgeschäfte vorliegen sollen. Mag sein, dass ihm das gelingt. Indiz könnte die zeitliche Abfolge sein. Wobei das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 30.03.1983 - 3 RE-Miet 1/83 wie bereits oben zitiert) in einem alten Urteil der Meinung war, dass auch ein später abgeschlossener Garagenmietvertrag in der Regel als Ergänzung des Wohnungsmietvertrages zu sehen ist.
Problematisch für den Vermieter könnte zudem werden, dass er selber den Garagenmietvertrag mit dem Wohnungsmietvertrag verknüpft hat, indem er die Garagenkosten mit den Nebenkosten der Wohnung abrechnet. Daraus nun gerade einen eindeutig erkennbaren Willen auf 2 rechtlich getrennte Mietverträge zu schließen, ist schon sportlich.
Hallo zusammen,
im Nachbarforum habe ich heute nachfolgenden Beitrag gesendet. Der Thread wurde vom Admin gesperrt, mit der Behauptung ich würde um "Rechtsberatung betteln". Noch nicht mal ein Verweis auf eine Nutzungsbedingung. Umverschämter und arroganter geht es wohl kaum. Selbstverständlich bin ich bei einem RA (Mieterverein) und außerdem stellt es doch kein Problem dar, seine Meinung und Erfahrungen hier, in einem öffentlichen Forum, zu teilen. Na ja, dieses (Un)rechtsportal hat sich für mich jedenfalls erledigt.
Möchte den Beitrag nun hier veröffentlichen und zur Diskussion freigeben:
Habe gegen die Stellplatzkündigung Widerspruch eingelegt und heute ein Schreiben des RA meines Vermieters erhalten. Finde den Schrieb ziemlich substanzlos und sogar wirr. Nachfolgend die maßgeblichen Auszüge:
"Der Mietvertrag über den Parkplatz wurde erst fünf Jahre nach dem Mietvertrag über die Wohnung abgeschlossen."
Auf das Urteil des OLG Karlsruhe v. 30.3.1983 – 3 REMiet 1/83
wird überhaupt nicht eingegangen. Dort wurde klar festgestellt, dass der zeitliche Abstand ein ungeeignetes Kriterium darstellt.
"Für die Widerlegung der Vermutung von selbstständigen Mietverträgen müssen, wie vorliegend nicht, besondere Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und den Stellplatz nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Da Sie in Ihrem Schreiben vom xx.xx.xxxx auf ein BGH Urteil v. 12.10.2011 verweisen, ist anzumerken, dass es sich vorliegend um eine an mehrere Parteien vermietetes Mehrfamilienhaus handelt und somit besondere Umstände gerade nicht vorliegen."
Das sehr wohl besondere Umstände vorliegen, nämlich das der Stellplatz auf dem gleichen Grundstück liegt und dieselben Kündigungsfristen gelten, wird von Ihm gar nicht erwähnt bzw. widerlegt. Ob der Stellplatz (od. Garage) auf dem Grundstück eines Mehrfamilienhauses liegt, ist sowieso unerheblich und wird in keinem Urteil als Kriterium erwähnt (Aus dem Urteil des BGH vom 12.10.2011 muss sogar angenommen werden, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus gehandelt hat).
Auch die Verrechnung des Mietzinses mit den Betriebskosten für den Wohnraum, ist nicht wie von Ihnen vorgebracht, ein Beleg dafür, dass ein rechtlich einheitlicher Vertrag vorliege. So wird in dem von Ihnen vorgetragenen Urteil des BGH vom 12.10.2011 vielmehr ausgeführt: "...das Berufungsgericht meint, in der Vergangenheit seien die Wohnungs- und Garagenmiete einheitlich geltend gemacht worden und daraus herzuleiten, dass die (ursprünglichen) Mietvertragsparteien von einem einheitlichen Mietverhältnis ausgegangen seien. (...) die Revision rügt mit Recht, dass die vom Berufungsgericht insoweit angeführten Umstände die Annahme einer Einheit von Wohnungs- und Garagenmietverhältnis nicht rechtfertigen".
Das ist natürlich ebenfalls kompletter Nonsens. Die Stellplatzgebühren wurden eben nicht einheitlich geltend gemacht, sondern die Stellplatzgebühren wurden immer am Ende des Abrechnungsjahres zusammen mit den Betriebskosten verrechnet. Ich frage mich, ob der RA überhaupt in der Lage ist ein Gerichtsurteil zu verstehen.
Bitte um Eure Kommentare.
-- Editiert von Centrom am 30.09.2017 13:52
-- Editiert von Centrom am 30.09.2017 13:52
ZitatNoch nicht mal ein Verweis auf eine Nutzungsbedingung. :
Warum auch? Die hat man ja schließlich bereit gelegen als man sich hier angemeldethat und dürfen somit als bekannt voraus gesetzt werden.
ZitatAuf das Urteil des OLG Karlsruhe v. 30.3.1983 – :3 REMiet 1/83 wird überhaupt nicht eingegangen.
Weil es - genau so wie die BGH Urteile - hier nicht relevant ist. Stichwort "Einzelfallbetrachtung".
Im übrigen kann die Gegenseite Deine komplette Artgumentation ignorieren, da muss man zu genau 0,0 drauf eingehen.
Was erwartest du vom gegnerischen Anwalt? Der schreibt dir auf Kosten seines Mandanten: Sie haben recht -schönen Tag noch!
?
ZitatWarum auch? Die hat man ja schließlich bereit gelegen als man sich hier angemeldethat und dürfen somit als bekannt voraus gesetzt werden. :
Das hatte mit einer Rechtsberatung noch lange nichts zu tun. Außerdem ging es mir vor allem darum aufzuzeigen, wie sich manche Anwälte mit Ihrer Auslegung der Lächerlichkeit preisgeben.
ZitatWeil es - genau so wie die BGH Urteile - hier nicht relevant ist. :
Natürlich sind sie für meinen Fall relevant und werden für die Einzelfallbetrachtung auch herangezogen. Immerhin sind das richtungsweisende Grundsatzurteile. Etwas anderes zu behaupten ist abenteuerlich. Haben Sie überhaupt die Fallkonstellation nachgelesen und verstanden? Ich denke nicht.
Aber lassen wirs gut sein! Habe deutlich erkannt, daß diese Diskussionen in Rechtsforen nichts bringen. Nicht deswegen, weil die Ansichten unterschiedlich sein könne, sondern weil die meisten, bis auf wenige Ausnahmen, sinnlos etwas ins Blaue tippen und es nicht für nötig halten, ihre Thesen anhand des Gesetzestextes zu begründen.
Adieu!
-- Editiert von Centrom am 01.10.2017 19:53
-- Editiert von Centrom am 01.10.2017 19:54
-- Editiert von Centrom am 01.10.2017 19:54
-- Editiert von Centrom am 01.10.2017 19:55
-- Editiert von Centrom am 01.10.2017 19:58
-- Editiert von Centrom am 01.10.2017 19:59
ZitatImmerhin sind das richtungsweisende Grundsatzurteile. Etwas anderes zu behaupten ist abenteuerlich. :
Dann sollte man sich mal mit dem Rechtssystem beschäftigen.
Die BGH Urteile sind nicht verbindlich, selbst der kleinste Amtsrichter kann auf Grundlage der richterlichen Unabhängigkeit gegenteilig entscheiden.
Und wenn sich schon die Gerichte nicht daran halten und die Urteile berücksichtigen müssen, dann muss der Anwalt der Gegenseite das erst recht nicht.
Zitat:ZitatImmerhin sind das richtungsweisende Grundsatzurteile. Etwas anderes zu behaupten ist abenteuerlich. :
Dann sollte man sich mal mit dem Rechtssystem beschäftigen.
Die BGH Urteile sind nicht verbindlich, selbst der kleinste Amtsrichter kann auf Grundlage der richterlichen Unabhängigkeit gegenteilig entscheiden.
Und wenn sich schon die Gerichte nicht daran halten und die Urteile berücksichtigen müssen, dann muss der Anwalt der Gegenseite das erst recht nicht.
Was natürlich deiner Meinung nach ständig passiert. Du redest hier schlichtweg schwachsinn, weil das nicht die gelebte Praxis darstellt.
http://www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/dasGericht_node.html
-- Editiert von asd1971 am 02.10.2017 10:14
Und jetzt?
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