Kündigung Untermieterin

26. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
Graue Katze
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigung Untermieterin

Hallo,

ich bin Hauptmieterin einer 2-Zimmer-Wohnung und verstehe mich sehr schlecht mit meiner neuen Mitbewohnerin (Untermieterin). Ich überlege, ihr zu kündigen. Welche Fristen gelten dann?

Zwei Überlegungen:

- Ihr Zimmer ist nicht möbliert, aber in der Wohnung sind einige Möbel, die ich von meiner früheren Mitbewohnerin übernommen habe, so dass die Wohnung als teilmöbliert gelten könnte.
- Evtl. zieht im Februar eine gute Freundin in meine Stadt, die das Zimmer gerne hätte - gilt das als Eigenbedarf?

Danke für Antworten!
Graue Katze


-- Editiert von Graue Katze am 26.10.2006 17:22:25

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Für eine kurze Kündigungsfrist für möblierten Wohnraum in der Vermieterwohnung (§ 549 BGB ) wäre erforderlich, daß dieser vom Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet worden ist. Ein paar Möbel werden dafür nicht ausreichen.

Eigenbedarf kann man nur für sich selbst und Familienangehörige geltend machen, aber nicht für gute Freunde.

Allerdings wäre eine erleichterte Kündigung ohne Begründung nach § 573a BGB möglich. Dafür beträgt die Kündigungsfrist aber die normalen drei Monate plus drei Monate zusätzlich, insgesamt also sechs Monate.

'Sich schlecht verstehen' reicht für eine außerordentliche Kündigung im übrigen nicht aus.

Wenn man sich gegenseitig nicht mehr versteht, liegt es allerdings nahe, sich freiwillig auf einen Aufhebungsvertrag zu verständigen. Darauf besteht aber kein Anspruch.

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

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#2
 Von 
Graue Katze
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Hase,

danke für die schnelle Antwort. Genau das habe ich befürchtet... Inzwischen habe ich beim Mieterverein allerdings noch folgendes gelesen:
>Und noch düsterer sieht es schließlich aus, wenn es gar keinen schriftlichen Untermietvertrag gibt: Kann der „Gast" nicht wenigstens einen mündlichen Vertrag nachweisen, so muß er die Wohnung auf Aufforderung sofort räumen.<

Wir haben (noch) keinen Vertrag abgeschlossen. Ich habe mal einen vorbereitet und ausgedruckt, auf den sie aber bis heute nicht eingegangen ist. Dieser Kommentar aus einem anderen aktuellen Beitrag hier könnte bedeuten, dass bei uns kein mündlicher Vertrag besteht, oder?
>Wenn aber ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden soll, dann ist die mündliche Zusage noch nicht bindend. Der rechtsbindungswille ist hier erst mit der Unterschrift im schriftlichen Vertrag zu sehen.< (von justice005 - 26.10.2006 17:38:57)

Danke für eine weitere Antwort :-)

Graue Katze



-- Editiert von Graue Katze am 26.10.2006 17:59:29

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Der Unterschied zwischen einem Gast und einem Untermieter besteht vor allem darin, daß der Untermieter eine Miete zahlt.

Wenn der Untermieter diese Mietzahlungen nachweisen kann, spricht alles für die Existenz eines mündlichen Mietvertrages.

Rein praktisch besehen: wieso sollte jemand einen Fremden als 'Gast' längere Zeit kostenlos in seiner Wohnung aufnehmen? Das ist doch einigermaßen unrealistisch.

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

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