Kündigung Untermietverhältnis - Zahlungsverzug reicht nicht?

2. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
Melanguera
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Untermietverhältnis - Zahlungsverzug reicht nicht?

Ich habe einem Bekannten vor ca. 5 Jahren meine schöne und billige Wohnung untervermietet (ohne Aufschlag, nur damit er sie überhaupt bekommen konnte!) da er die Wohnung sonst nicht bekommen hätte. Er hat wahrscheinlich öfter verspätet gezahlt als pünktlich (der städtische Vermieter, die GAG hat das hingenommen) nun hat vor 1 Jahr der Besitzer gewechselt und dieser hat aufgrund der 5(!) von 6 Monaten Zahlungsverzug (nicht Rückstand) vor 1/2 Jahr mit Wirkung zum 30.9. (vorgestern) gekündigt. Ich hatte diese Kündigung seinerzeit an meinen Untermieter weitergereicht und er hat mir schriftlich bestätigt, daß er zum Stichtag ausziehen wird.
Dies hat er nun nicht getan (er war damals cleaner Drogensüchtig + mittlerweile rückfällig) und mir stattdessen eröffnet, daß er bleiben will und u.a. angeblich die Rechts-Auskunft bekommen hätte, daß man ihn nicht rausbekäme so lange es keinen Mietrückstand gäbe, Zahlungsverzug, wenn auch wiederholt, würde nicht reichen!!!
Ich sehe nun einer Räumungsklage durch den Vermieter entgegen, und bin gezwungen ihn meinerseits auf Räumung zu verklagen (Mietervereinsauskunft: beide Klagen werden Erfolg haben!). Ich will schon lange aus dieser Situation raus (er sollte die Wohnung nach ausreichend Zeit als Hauptmieter übernehmen, so wie ich es vor ihm mit meiner Freundin gemacht hatte), aber juristisch soll das nun so vertrackt sein, daß ich es kaum glauben kann. Ich stehe schlechter da als ein Besitzer: ich muß an 2 Fronten kämpfen, obwohl ich das ganze damals nur aus reiner Freundlichkeit gemacht habe!
Hilfe!! Es ist grotesk wenn man alle Möglickeiten durchspielt: kann es sein, daß es da unterschiedliche Rechtssprechungen gibt, was ist wenn ich eine Klage abwenden kann, und die andere verliere, oder umgekehrt? Wer kennt einen (vorzugsweise jur.) Ausweg (Zustimmungsklage, Härte- o. Dringlichkeitsklause f. Beschläunigung des Verfahrens, 3 Russen o.ä.)?

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-- Editiert am 02.10.2010 13:40

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12306.10.2010 09:10:48
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 36x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

obwohl ich das ganze damals nur aus reiner Freundlichkeit gemacht habe!

Das war ein Fehler.

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#3
 Von 
Melanguera
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

gibt´s auch noch was hilfreiches dazu von Euch??? Oder nur Schadenfreude?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Drogensüchtig + mittlerweile rückfällig

Da fallen mir auf Anhieb mehrere Möglichkeiten ein, für ihn einen kurzfristigen Wohnsitzwechsel mit Vollpension zu organisieren.
Du solltest deine Wohnung allerdings geräumt haben, bevor er wieder entlassen wird.

Und trenne dich von deinen Wunschträumen :
er sollte die Wohnung nach ausreichend Zeit als Hauptmieter übernehmen Wie soll das denn gehen ?
Was ist ist eigentlich der Unterschied zwischen Zahlungsverzug und Rückstand ?
Es ist übrigens dein Zahlungsrückstand.


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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Eine Kündigung wegen wiederholtem Zahlungsverzug ist nur nach vorhergehender Mahnung zulässig. Hat es so eine Mahnung gegeben? Wenn Ja, hast Du sie an den Untermieter weitergeleitet.

Hast Du Deinem Untermieter überhaupt selbst gekündigt oder hast Du nur das Kündigungsschreiben Deines Vermieters weitergeleitet?

Hast Du während des Mietverhältnisses geprüft, ob Dein Untermieter pünktlich zahlt? Wenn ja,warum hast Du ihn nicht angemahnt,wegen Zahlungsverzug? War Dir nicht klar, dass der Zahlungsverzug Dir zugerechnet wird mit allen Folgen bis hin zur Klage und negativem Schufa-Eintrag? Warum hast Du überhaupt dem abgekürzten Zahlungsweg vereinbart?

War Dir nicht klar, dass Du für Zahlungsausfälle Deines Untermieters einstehen must, weil Du ihm gegenüber so freundlich warst? Und wenn Dir das klar war, warum hast Du das nicht konsequent umgesetzt um wenigstens die aktuelle Situation zu vermeiden.

Ansonsten hast Du die Schwierigkeiten der Situation, in der Du steckst, gut erkannt.

Eine Räumungsklage des Vermieters müsste sowohl an Dich als auch an Deinen Untermieter gerichtet sein, da ich davon ausgehe, dass der Vermieter Kenntnis von der Untervermietung hat.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Melanguera
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Also das mit dem Forum ist echt ne gute Sache für die Betreiber! Die Kommentare der Nichtjuristen können einen ja in die Verzweiflung treiben, oder in Anwaltsarme..!
Nichts als Bull****:
"Warum hast Du nicht dies?"
"Warum hast Du das?"
Und dann auch noch falsche Behauptungen wenn dann mal `n bisschen Substanz kommt:
ein Vermieter braucht seine Miete nicht anzumahnen, das weiß ich zufällig genau, denn wenn Du Miete verspätet zahlst bist Du automatisch in VERZUG
und wenn Du gar nicht zahlst bist Du im RÜCKSTAND
Lieber Gott, daß sind doch basics - wozu treibt Ihr Euch hier als "Ratgeber" rum?
Das er drogensüchtig ist heißt nicht zwangsläufig, daß er gewalttätig ist. Aber es gibt tatsächlich einen interressanten Aspekt dabei:
er hat von Selbstmordphantasien gesprochen und man könnte versuchen ihn auf die Geschlossene einweisen lassen, bzw. die Polizei damit veranlassen die Tür aufzubrechen, falls er das Schloß ausgetauscht hat, was ich noch nicht getestet habe.
Vielleicht konnte ich ja wenigstens jemand mit ähnlichem Problem einen Hinweis geben.
Ciao!

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Auch wenn ich dein Gemecker aufgrund der Kommentare nicht verstehe (dies ist ein Laienforum) und du anscheinend auch nicht in der Lage bist im Internet die richtigen Stellen zu finden, probier ich es mal:

Ich gehe mal davon aus, das die GAG von der Untervermietung wußte.

Wenn dem so ist, haftest du nunmal für alle Verschulden des Untermieters > § 540, Abs. 2 BGB

Und auch bei Zahlungsverzug besteht das Recht einer Ausserordentlichen Kündigung, nämlich dann wenn sich der Rückstand aus zwei aufeinanderfolgenden Monaten ergibt.

Durch eine gleichzeitige, ordentliche Kündigung wegen des Zahlungsverzuges wird das Mietverhältnis trotz Nachzahlung mit Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist beendet und der Mieter muss die Wohnung räumen. Das Nachholrecht des Mieters betrifft nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur und ausschließlich die außerordentliche Kündigung und führt nicht zur Unwirksamkeit einer gleichzeitig erklärten, ordentlichen Kündigung. Zahlt der Mieter auf Grund dieser "Doppelkündigung", wird zwar die außerordentliche Kündigung unwirksam, nicht aber die Ordentliche.

Fazit: Will der Vermieter einen säumigen Mieter in jedem Fall loswerden, sollte er außerordentlich, fristlos und hilfsweise ordentlich wegen Zahlungsverzug kündigen. Das Mietverhältnis endet dann auch bei Zahlungsausgleich mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

Für eine ordentliche Kündigung ist eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters erforderlich. Wann von einem solchen schuldhaften Verhalten des Mieters auszugehen ist, ist eine Frage, die von einem angerufenen Gericht zu prüfen und umfassend zu würdigen ist. Sollte sich beispielsweise herausstellen, dass der Mieter wegen unvorhergesehener wirtschaftlicher Engpässe unverschuldet in Zahlungsverzug geraten ist, dann führt die Nachzahlung der Mieter zur Neuwirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Ein ganz alltäglicher Fall zwang den Bundesgerichtshof zu einer Entscheidung. Es ging um eine typische Konfliktsituation in einem Mietverhältnis, der Mieter war für mehrere Termine mit der Zahlung der Miete in Verzug geraten. Deswegen kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht, und klagte auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts.

BGH VIII ZR 6/04

Eine Räumungsklage dauert bis zu ihrem Erfolg ca. 1 Jahr!

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

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