Kündigung Untermietverhältnis - Miete zurückhalten, um Kaution gegenzurechnen?

27. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
anonymus1234mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Untermietverhältnis - Miete zurückhalten, um Kaution gegenzurechnen?

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage und möchte in diesen Bezug wissen welche Rechte ich habe:

Der Hauptmieter hat mich mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt. Im kommenden Monat endet das Mietverhältnis entsprechend. Mehrere Gründe suggerieren mir, durch zahlreiche Gespräche mit dem Hauptmieter, dass meine gezahlte Kaution unrechtmäßig einbehalten werden soll. Zumindest ist die Wahrscheinlichkeit dahingehend gefühlt ziemlich groß. In dem Untermietvertrag wurde unter dem Punkt sonstige Punkte vermerkt, dass wenn ein Zahlungsverzug der Miete zustande kommen sollte, eine sofortige fristlose Kündigung des Mietvertrages seitens des Hauptmieters ausgesprochen werden könnte. Da ich mittlerweile große Angst habe, neben zu viel gezahlten Nebenkosten auch noch Teile meiner Mietkaution zu verlieren, spiele ich mit dem Gedanken die letzte Miete erst einmal einzubehalten und erst bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Monat zu zahlen. Ich habe im BGB gelesen, dass eine fristlose Kündigung erst nach min. zwei nicht gezahlten Mieten rechtswirksam wird. Nun ist meine Frage, ob die vertragliche Ausgestaltung das bestehende Recht des BGB außer Kraft setzen kann und mich dementsprechend schlechter stellen darf?

Für Ihre Mühe im Voraus vielen Dank.


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-- Editiert von Moderator am 27.07.2014 15:19

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Nun ist meine Frage, ob die vertragliche Ausgestaltung das bestehende Recht des BGB außer Kraft setzen kann und mich dementsprechend schlechter stellen darf? Nein, darf sie nicht.
ich mit dem Gedanken die letzte Miete erst einmal einzubehalten und erst bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Monat zu zahlen. Das ist dann allerdings völlig sinnlos. Er muß Ihnen die Kaution ja nicht am Tage des Auszuges in die Hand drücken. Insofern ist es dann ziemlich egal, ob Sie am ersten oder letzten Tag des Monats zahlen - das bringt Sie Ihrer Kaution nicht näher.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
anonymus1234mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort, diese beruhigt mich ungemein, da mir das Thema mittlerweile ziemlich auf Magen schlägt. Dann werde ich diesen Weg wählen, auch wenn die Kaution die Miete deutlich übersteigt. Wenigstens Schadensbegrenzung betreiben.

Ich habe noch eine weitere Frage, ich habe 5 Monate zur untermiete in der WG gewohnt. Jetzt wird auch noch verlangt das ich das komplette Zimmer weißen soll, obwohl das Zimmer weiß ist. Auch dies wurde den Vertrag aufgenommen, da ich habe nur 5 Monate in dem Zimmer gewohnt habe, erscheint mir die Forderung als sehr übertrieben.


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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Ist sie auch: Mieter sind nicht dazu verpflichtet, beim Auszug die Wohnung komplett auf Vordermann zu bringen. Eine solche Vorschrift im Mietvertrag ist ungültig, weil immer nach Einzelsituation zu entscheiden ist. Wer nach einem halben Jahr wegen des Jobs die Stadt verlässt, wird in der Wohnung kaum die Gebrauchsspuren und die Abnutzung verursacht haben, die die üblichen Renovierungsarbeiten rechtfertigen. Quelle: http://www.sueddeutsche.de/geld/auszug-aus-der-mietwohnung-was-kommt-bei-der-renovierung-auf-mich-zu-1.1735114 Nur kann er das natürlich als Vorwand benutzen, die Kaution einzubehalten. Und es ist schon so, daß der, der Geld vom anderen will, erst mal in der schlechteren Position ist - er muß Mahn-, Anwalts- und Gerichtskosten vorschießen, und ob er die bei gewonnenem Prozeß wiedersieht, steht in den Sternen - bei Menschen mit nicht allzuviel Geld ist es schwer, was zu pfänden...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#4
 Von 
anonymus1234mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen vielen Dank für Ihre Mühe. Der letzte Punkt trifft vollkommen zu.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nun ist meine Frage, ob die vertragliche Ausgestaltung das bestehende Recht des BGB außer Kraft setzen kann und mich dementsprechend schlechter stellen darf? <hr size=1 noshade>

Das tut sie ja nicht.
Die vertragliche Ausgestaltung besagt ja offenbar nur "fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug" ohne nähere Bezifferung, also das was im Prinzig auch im BGB steht.



quote:<hr size=1 noshade>Dann werde ich diesen Weg wählen, auch wenn die Kaution die Miete deutlich übersteigt. Wenigstens Schadensbegrenzung betreiben. <hr size=1 noshade>

Die fehlende Miete kann auch ziemlich schnell eingeklagt werden. Wäre sie am 01 fällig, kann ab dem 02 die Rechtverfolgung eingeleitet werden.
Die Kosten dafür (Anwalt,Gericht, ...) trägst dann Du. Soviel zum Thema Schadensbegrenzung ...



quote:<hr size=1 noshade>Mehrere Gründe suggerieren mir, durch zahlreiche Gespräche mit dem Hauptmieter, dass meine gezahlte Kaution unrechtmäßig einbehalten werden soll. <hr size=1 noshade>

Irgendwelche "Eingebungen" berechtigen nicht dazu vertragbrüchig zu werden und im Vorfeld Kaution zu sichern.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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