Kündigung Untermietvertrag - reicht ein Zugang innerhalb der ersten 3 Werktage aus?

4. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
Elchie
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Untermietvertrag - reicht ein Zugang innerhalb der ersten 3 Werktage aus?

Guten Morgen!

In meiner WG hat sich leider innerhalb eines halben Jahres mein Verhältnis zum Untermieter derartig verschlechtert, dass ich als einzige Möglichkeit eine Kündigung des Untermietvertrags sehe.
Gibt es eine Möglichkeit aufgrund der extremen Situation, dem Zusammenleben zweier gradezu verfeindeten Parteien, eine Möglichkeit, eher als in 3 Monaten zu kündigen?
Und ist es allgemeingültig, dass ein Zugang innerhalb der ersten 3 Werktage aussreicht?
Im Mietvertrag sind keine weiteren Einzelheiten hierzu geamcht worden.

Mit freundlichen Grüßen
Elchie

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Untermietverträge haben eine Kündigungsfrist von 14 Tagen soweit nichts anderes vereinbart wurde.

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#2
 Von 
Elchie
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank sika304 für die schnelle Antwort!!

Auszug aus dem Untermietvertrag: "Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2006 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen."

Bedeutet dies, dass nichts anderes vereinbart wurde, und gibt es eine zuverlässige Quelle, so dass ich sicher sein kann eine gültige Kündigung auszusprechen, mein Untermieter neigt leider zu (gerichtlichen) Klagen :-(

Gruß
Elchie

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#3
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

quote:
Untermietverträge haben eine Kündigungsfrist von 14 Tagen soweit nichts anderes vereinbart wurde.


Falsch.

Untermietverträge unterliegen exakt dem gleichen Kündigungsrecht wie Hauptmietverträge.

Es gibt lediglich gewisse Sonderregelungen für Wohnraum, der Bestandteil der Wohnung des Vermieters ist (also bei dem Mieter und Vermieter sich bestimmte Räume wie Bad oder Küche in der Benutzung teilen) und der außerdem möbliert vermietet wurde. Diese Verträge sind jeweils bis zum 15. eines Monats ohne Begründung zum Monatsende kündbar.

Ob Haupt- oder Untermiete, ist jedoch auch da völlig irrelevant.

Also ist eine dreimonatige ordentliche Kündigungsfrist samt zulässigem Kündigungsgrund einzuhalten. Ob die Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung reichen, wäre im Einzelfall zu prüfen (wobei aber ein allgemein 'schlechtes Verhältnis' zum Mieter nicht ausreichen wird).

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

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#4
 Von 
Elchie
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich wohne nun in einer "normalen WG", d.h. Küche und Bad wird gemeinsam genutzt, das Zimmer wurde allerdings unmöbliert vermietet.....

Welche der Kündigungsfristen trifft in diesem Fall zu?

Viele Dank für die Hilfe
Elchie

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Nicht möbliert vermietet heißt normales Kündigungsrecht (Kündigung nur mit zulässiger Begründung möglich, muß bis zum 3. Werktag eines Monats schriftlich zugehen und wird zum Ende des übernächsten Monats wirksam).

Es gibt außerdem noch die Möglichkeit einer erleichterten Kündigung ohne Begründung für Wohnraum innerhalb einer vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung oder Zweifamilienhaus (unabhängig von Möblierung). Hierbei verlängert sich aber die Kündigungsfrist nochmals um drei Monate.

Wenn man sich sowieso gegenseitig 'nicht mehr riechen' kann, würde es eigentlich nahe liegen, sich auf einen Mietaufhebungsvertrag zu einigen. Das ist aber freiwillig und kann nicht erzwungen werden.

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

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#6
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Elchie
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmals vielen Dank für all Eure Bemühungen!!!

Bei mir hat sich die Sitation allerdings seit heute verschärft:
Ich erhielt heute einen unterschriebenen Brief meines Untermieters, indem er droht nur noch die Hälfte der Miete zu zahlen, sollte ich mich nicht an bestimmte, nicht im Mietvertrag geregelte Bedingungen halten, bitte nicht lachen, z.B. den Mülldienst!!!
Muss ich mich so erpressen lassen und das Risiko einer verminderten Mietzahlung eingehen, oder rechtfertigt dies eine ristlose Kündigung?
Ich bewohne zur Zeit eine schöne und günstige Wohnung die der Untermierter gerne übernehmen würde.... und daher versucht mich, der ich recht sensibel auf derartige Streitigkeiten reagiere, zum Auszug zu bewegen....

Schoneinmal Vielen Dank für die Hilfe

Elchie

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Ob es 'Erpressung' ist, von der anderen Seite die Einhaltung bestimmter Regeln (ob nun berechtigt oder unberechtigt) zu verlangen, erscheint mir doch sehr fraglich.

Was bringt den Untermieter im übrigen zu der Annahme, er könne die Wohnung später als Hauptmieter übernehmen? Dazu ist immer noch die Zustimmung des Vermieters erforderlich, der bei einer Beendigung des Hauptmietvertrages vermieten kann, an wen er will.

Ansonsten muß man sich damit abfinden, daß Mieter grundsätzlich eine starke Position haben und Kündigungen nicht einfach sind. Für fristlose Kündigungen sind insbesondere schwere Vertragsverletzungen der Gegenseite (zB erhebliche Mietrückstände, Beleidigungen, Handgreiflichkeiten, erhebliche Störung des Hausfriedens) erforderlich. Das alles wäre im Streitfall nachzuweisen, außerdem müßte uU deswegen vorher abgemahnt werden.

Mir scheint es ratsam, hier einen Anwalt hinzuzuziehen, der sich im Mietrecht auskennt, da bei einer Kündigung leicht Fehler unterlaufen können.

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

-- Editiert von wald-hase am 05.10.2006 08:17:54

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