Kündigung Untermietvertrag - früher aus der Wohnung ausziehen um doppelte Miete zu sparen?

2. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Kagr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Untermietvertrag - früher aus der Wohnung ausziehen um doppelte Miete zu sparen?

Hallo,
folgende Situation:

Person A wohnt in einer Art WG. Der Mitbewohner B ist Hauptmieter der Wohnung, A ist Untermieterin. Dies ist anhand eines Untermietvertrages festgeschrieben. In diesem Vertrag ist handschriftlich vereinbart, dass A eine Kündigungsfrist von 2 Monaten hat.

1. Frage:
Gilt hier auch, dass A bis Dienstag, den 4.August 2010 (3. Werktag) den Mietvertrag zum 30. September kündigen kann? Oder muss dies bereits bis 31.Juli passiert sein?

2. Frage:
Kann A auch einen Nachmieter suchen und schon früher aus der Wohnung ausziehen um doppelte Miete zu sparen? Bzw. welche Bedingungen kann B an einen Nachmieter (o. gg. Zwischenmieter für den einen Monat) stellen?

Vielen Dank für Einschätzungen!
Beste Grüße,
K.G

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Gilt hier auch, dass A bis Dienstag, den 4.August 2010 (3. Werktag) den Mietvertrag zum 30. September kündigen kann?

Ja.

quote:
welche Bedingungen kann B an einen Nachmieter (o. gg. Zwischenmieter für den einen Monat) stellen?

Jede, die er will.



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#2
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Anwort zu Frage 1 würde ich anders sehen als Morthingale. Die Sache mit dem 3. Werktag ist eine Spezialität der gesetzlichen Kündigungsfrist, die hier beim Untermietverhältnis nicht zum Tragen kommt. Hier scheint es eine vereinbarte Kündigungsfrist von 2 Monaten zu geben, und 2 Monate sind dann auch zwei volle Monate.

Bei Antwort 2 sind wir uns dann wieder einig. Der Vermieter muss auch gar keinen Nachmieter akzeptieren.

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#3
 Von 
guest-12305.08.2010 09:42:05
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 29x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

quote:
Wieso sollte dies bei Untermietverträgen nicht zum Tragen kommen?


Weil die Kündigungsfrist im vorliegenden Fall vertraglich bereits zu Gunsten des Untermieters abgekürzt worden ist, der ja wie sich aus Frage 2 ergibt, möglichst noch früher raus will.

Würde der Vermieter kündigen, gilt vermutlich hingegen die gesetzliche Kündigungsfrist, außer es liegt ein Untermietverhältnis nach § 573 c, Abs. 2 oder nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vor, was zu prüfen wäre. Scheint vorliegend aber keine Rolle zu spielen.

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#5
 Von 
Kagr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen, habe gerade noch in §573c, Abs. 4 folgendes gefunden:
"(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam."

Bedeutet das, ich hab die übliche Kündigungsfrist von Untermietverhältnissen, sprich spätestens zum 15. eines Monats zum Monatsende?

Hier noch einmal Absatz 1-3:
§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

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#6
 Von 
guest-12305.08.2010 09:42:05
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 29x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Kagr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

A hat einen UNTERmietvertrag unterschrieben und ist somit UNTERmieterin. Normalerweise gilt hier eine Kündigungsfrist jeweils zum 15. des Monats zum Monatsende. Im Vertrag wurde jedoch handschriftlich eine Frist von 2 Monaten vereinbart - dies ist zum Nachteil von der Untermieterin, oder?

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#8
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Normalerweise gilt hier eine Kündigungsfrist jeweils zum 15. des Monats zum Monatsende.

Aber nur, wenn möbliert vermietet wurde.



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#9
 Von 
Kagr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

DIe zwei Zimmer von A sind nicht möbliert. Der Rest der Wohnung allerdings komplett.
Hebelt dies dennoch das Argument aus, dass über dem Mietvertrag von A "UNTERMIETVERTRAG" steht?

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#10
 Von 
guest-12305.08.2010 09:42:05
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 29x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
Kagr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

mit den 3 Werktagen oder nicht? Also ist der Zug für A schon abgefahren und es kann erst zum 31.10 gekündigt werden oder kann noch bis zum 4.8 zum 31.09 gekündigt werden?

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#12
 Von 
guest-12305.08.2010 09:42:05
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 29x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
Kagr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr konstruktive Antwort ;-)
Klar ist doch, dass Ziel der Frage war, ob die 3-Werktagsregelung auch in dem Fall gilt!?
Nochmal für die Erbsenzähler ;-)
mit den 3 Werktagen oder nicht? Also ist der Zug für A schon abgefahren und es kann erst zum 31.10 gekündigt werden oder kann noch bis zum 4.8 zum 30.09 gekündigt werden?

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#14
 Von 
guest-12305.08.2010 09:42:05
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 29x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#15
 Von 
Kagr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, falls es toternst ankam, hab extra ein ";-)" dahinter gesetz um es als Scherz erkennbar zu machen und derartigen Missverständnissen vorzubeugen...
Dachte nur, dass der Inhalt meiner Frage auch so verständlich wäre, egal ob der September 30 oder 31 Tage hat...

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#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Ich sehe es auch so, dass die 3 Werktage als Karenzzeit bei einer individuellen Vereinbarung der Kündigungsfrist nicht zum Tragen kommen.

Die 3 Tage Karenzzeit stehen ausdrücklich im Gesetzestext (§ 573c BGB ). Daher gelten sie bei einer Individualvereinbarung nicht, wenn sie nicht Teil der Vereinbarung sind, also ausdrücklich erwähnt werden.

Sollte also eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende vereinbart sein, dann muss eine Kündigung zum 30.09. spätestens am 31.07. dem Vermieter (hier Hauptmieter B) vorliegen.

Sollte einfach nur eine Kündigungsfrist von 2 Monaten vereinbart worden sein, dann ist man auch nicht an das Monatsende als Auszugsdatum gebunden. In dem Fall könnte der Untermieter am 04.08. zum 04.10. kündigen.

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#17
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Jau, schau erst jetzt zum erstem Mal wieder hier rein. hh hat meine volle Zustimmung.

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Kagr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,
neue Erkenntnis: Was ist, wenn es eindeutig ein Untermietvertrag ist, es also in dem Vertrag lautet:
"Zwischen B als Hauptmieter (Option "Vermieter" ist eindeutig durchgestrichen) wohnhaft in... und A als Untermieter wohnhaft in ... wird nachfolgener Untermietvertrag geschlossen."

weiter unten:

"Das Mietverhältnis beginnt am 1.8.2009 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die vereinbarte Kündigungsfrist beträgt ______________" Und in dieses Feld wurde handschriftlich eingetragen: "2 Monate zum lf. Monatsanfang"

Was bitte heisst das denn?

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#19
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Kagr,

ja was heisst das?

Ich halte die Formulierung für widersprüchlich wg. "lf." Sie bedarf daher der Auslegung.

Ich würde es so sehen. Du kündigst jetzt und bist zum Ende Sep.raus. Damit ist die zweimonatige Kü-Frist zwar nicht vollständig eingehalten, die Ergänzung zum (umformuliert) Anfang des laufenden Monats lässt diesen Schluss aber zu.

Ich vermute mal, der Vermieter wollte eigentlich zum Ende des dann laufenden Monats schreiben um eine innermonatliche Vertragsauflösung zu umgehen. Hat er aber nicht.

SG

Berry

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#20
 Von 
Kagr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wie argumentiert man das als Untermieter dann? Der Hauptmieter kann ja einfach sagen, es sei eindeutig und im Zweifel die Kaution einbehalten wenn der Untermieter ab 1.10 auszieht und keine Miete mehr überweist.

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#21
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Kagr,

eindeutig ist die Formulierung eben nicht. Sie wurde aber so auch vom Untermieter akzeptiert.

Wenn aber im Kündigungsschreiben unter Bezug auf die vertragliche Regelung als Vertragsende der Ablauf des 30.09.2010 genannt wird, müsste der Vermieter ja unverzüglich diesem Vertragsende widersprechen. und dann hat man noch ausreichend Zeit weitere Schritte in Angriff zu nehmen.

Übrigens, der Verwender unklarer Klauseln hat die Unklarheit gegen sich gelten zu lassen. Außerdem würde ich die Kündigung morgen abgeben und mir den Empfang schriftlich bestätigen lassen.

SG Berry

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