Kündigung WG wegen Eigenbedarf

6. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Nie.wieder.wg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung WG wegen Eigenbedarf

Hallo Zusammen, folgender fiktiver Sachverhalt, über jedwede Antworten freue ich mich sehr.
A ist Mieter einer 5 Zimmerwohnung. Vor 5 Jahren zieht Freund B in die Wohnung ein und bezieht ein unmöbliertes Zimmer. Es wird keinerlei Vertrag aufgesetzt.Die Miete wird geteilt. Vor 1 Jahr zogen Frau und Kind von A unter Zustimmung von B in die Wohnung. A eröffnete B vor deren Einzug man könnte ja dann die Miete teilen, B bezahlte zunächst trotzdem die Hälfte. A eröffnete B nun zunächst mündlich im November und dann schriftlich heute, dass er B das Mietverhältnis zum 28.02. kündigt, da er die Wohnung komplett für sich samt Familie benötigt und die Familie die momentane Situation psychisch belastet (es liegt keinerlei Fehlverhalten von B vor).
Nun fragt sich B:
Ist die Kündigungsfrist rechtens? (B geht, da Mietverhältnis über 5 Jahre besteht von 6 Monaten ab schriftlicher Kündigung aus)
B zahlt auf Grund der mündlichenHallo Zusammen, folgender fiktiver Sachverhalt, über jedwede Antworten freue ich mich sehr.
A ist Mieter einer 5 Zimmerwohnung. Vor 5 Jahren zieht Freund B in die Wohnung ein und bezieht ein unmöbliertes Zimmer. Es wird keinerlei Vertrag aufgesetzt.Die Miete wird geteilt. Vor 1 Jahr zogen Frau und Kind von A unter Zustimmung von B in die Wohnung. A eröffnete B vor Einzug man könnte ja dann die Miete teilen, B bezahlte zunächst trotzdem die Hälfte. A eröffnete B zunächst mündlich im November und dann schriftlich heute, dass er B das Mietverhältnis zum 28.02. kündigt, da er die Wohnung komplett für sich samt Familie benötigt und die Familie die momentane Situation psychisch belastet (es liegt keinerlei Fehlverhalten von B vor).
Nun fragt sich B:
Ist die Kündigungsfrist rechtens? (B geht, da Mietverhältnis über 5 Jahre besteht von 6 Monaten ab schriftlicher Kündigung aus, A erwähnt in der Kündigung, dass sogar eine Kündigung zum 31.12. rechtens wäre?)
B zahlt auf Grund der mündlichen Zusage A's seit November nur noch 25 statt 50 der Miete, kann A B hier Probleme machen?
Kann B von A bei frühzeitigem Auszug eine Abstandszahlung wie Sie bei Eigenbedarfskündigungen ja oft üblich ist, einfordern?
Vielen, vielen Dank für etwaige Antworten und einen schönen Tag



-- Editier von Nie.wieder.wg am 06.12.2016 11:11

-- Editier von Nie.wieder.wg am 06.12.2016 11:16




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 997x hilfreich)

1.: Die Miete kann weiterhin auf 50 % gesetzt sein, da die Frau wohl kein eigenes Zimmer hat...Insofern wäre ich da vorsichtig.
2.: Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Allerdings wird es auch nicht besser das auszuschöpfen. Mein Vorschlag: schnell was neues suchen.

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#2
 Von 
Nie.wieder.wg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
1.: Die Miete kann weiterhin auf 50 % gesetzt sein, da die Frau wohl kein eigenes Zimmer hat...Insofern wäre ich da vorsichtig.
2.: Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Allerdings wird es auch nicht besser das auszuschöpfen. Mein Vorschlag: schnell was neues suchen.


Besten Dank für die schnelle Antwort, dazu 2 Anschlussfragen:
1. Kind von A bewohnt ein eigenes Zimmer & Wohn & Esszimmer werden seit 6 Monaten nahezu ausschliesslich von Familie A genutzt; trotzdem problematisch trotz Zusage von A?

2. Gibt es dazu einen Paragraphen bzw. greift hier die normale Küngigungsfrist und die Argumentation von B ist irrelevant?

Nochmals besten Dank für die Hilfe

-- Editiert von Nie.wieder.wg am 06.12.2016 11:45

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10776 Beiträge, 4728x hilfreich)

Heute ist mindestens der 4.Werktag des Monats (bei Kündigungen zählt der Samstag normalerweise mit, dann wäre es der 5.). Die Kündigungsfristen ergeben sich aus § 573c BGB . Wenn der Vermieter auf den den dortigen Absatz 3 mit der kurzen Kündigungsfrist anspielt, so ist diese nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen möglich. Hier fehlt die Möblierung im untervermieteten Zimmer und damit ist Absatz 3 nicht anwendbar.

Eine Vermieterkündigung muss im übrigen begründet sein und einige Formalien einhalten (§ 573 BGB ). Für ein erleichtertes Kündigungsrecht nach § 573a BGB ist keine Begründung notwendig, dafür gibt's 3 Monate an Kündigungsfrist oben drauf. In Summe würde ich also erwarten, dass bei einer wirksamen Eigenbedarfskündigung das Mietverhältnis zum Ende Juni beendet ist. Bei einer Kündigung nach § 573a BGB eben Ende September 2017.

Zitat (von Nie.wieder.wg):
B zahlt auf Grund der mündlichen Zusage A's seit November nur noch 25 statt 50 der Miete, kann A B hier Probleme machen?
Wurde das mit A vereinbart und lässt sich diese Vereinbarung im Notfall beweisen? Nur bei einer Mietminderung gibt es ein Recht auf Minderung der Miete. Ansonsten wäre wohl maximal das Recht da, die Wohnung wie vereinbart voll zu nutzen. Das die Mietaufteilung nicht mehr gerecht ist, ist normalerweise irrelevant. Maximal bei einer Nebenkostenverteilung wäre das relevant.

Zitat (von Nie.wieder.wg):
Kann B von A bei frühzeitigem Auszug eine Abstandszahlung wie Sie bei Eigenbedarfskündigungen ja oft üblich ist, einfordern?
Fordern kann man viel. Ein Recht darauf gibt es nicht. Es ist halt Verhandlungssache.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nie.wieder.wg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Heute ist mindestens der 4.Werktag des Monats (bei Kündigungen zählt der Samstag normalerweise mit, dann wäre es der 5.). Die Kündigungsfristen ergeben sich aus § 573c BGB . Wenn der Vermieter auf den den dortigen Absatz 3 mit der kurzen Kündigungsfrist anspielt, so ist diese nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen möglich. Hier fehlt die Möblierung im untervermieteten Zimmer und damit ist Absatz 3 nicht anwendbar.

Eine Vermieterkündigung muss im übrigen begründet sein und einige Formalien einhalten (§ 573 BGB ). Für ein erleichtertes Kündigungsrecht nach § 573a BGB ist keine Begründung notwendig, dafür gibt's 3 Monate an Kündigungsfrist oben drauf. In Summe würde ich also erwarten, dass bei einer wirksamen Eigenbedarfskündigung das Mietverhältnis zum Ende Juni beendet ist. Bei einer Kündigung nach § 573a BGB eben Ende September 2017.

Zitat (von Nie.wieder.wg):
B zahlt auf Grund der mündlichen Zusage A's seit November nur noch 25 statt 50 der Miete, kann A B hier Probleme machen?
Wurde das mit A vereinbart und lässt sich diese Vereinbarung im Notfall beweisen? Nur bei einer Mietminderung gibt es ein Recht auf Minderung der Miete. Ansonsten wäre wohl maximal das Recht da, die Wohnung wie vereinbart voll zu nutzen. Das die Mietaufteilung nicht mehr gerecht ist, ist normalerweise irrelevant. Maximal bei einer Nebenkostenverteilung wäre das relevant.

Zitat (von Nie.wieder.wg):
Kann B von A bei frühzeitigem Auszug eine Abstandszahlung wie Sie bei Eigenbedarfskündigungen ja oft üblich ist, einfordern?
Fordern kann man viel. Ein Recht darauf gibt es nicht. Es ist halt Verhandlungssache.


Vielen, vielen Dank für die ausführliche Antwort cauchy, dazu noch 1 Frage: es spielt bei der Vermieterkündigung bzw. den Fristen keine Rolle, ob der Vermieter der Hauseigentümer oder wie hier im Falle die Privatperson ( und Hauptmieter der Wohnung) A (der B ja gekündigt hat) ist?
Nochmals besten Dank

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10776 Beiträge, 4728x hilfreich)

Zitat (von Nie.wieder.wg):
es spielt bei der Vermieterkündigung bzw. den Fristen keine Rolle, ob der Vermieter der Hauseigentümer oder wie hier im Falle die Privatperson ( und Hauptmieter der Wohnung) A (der B ja gekündigt hat) ist?
Ob der Vermieter selber Mieter, Pächter, Eigentümer, Nießbraucher oder was auch immer ist, spielt erstmal keine Rolle. Relevant wird das erst, wenn der Vermieter selber nicht mehr in der Lage ist, den Mietvertrag mit dir zu erfüllen, weil ihm z.B. selber gekündigt wurde.

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