Kündigung Wohnung unpünktliche Zahlung

28. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb466660-93
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Wohnung unpünktliche Zahlung

Hallo
Am 3.5. habe ich eine ordentliche Kündigung meiner Wohnung bekommen, wegen unpünktlicher Mietzahlung.
In der Kündigung steht, dass ich schon im Januar eine fristlose Kündigung erhalten habe, diese aber durch das Zahlen der offenen 2 Mieten abwenden konnte. Da ich nun wieder unpünktlich gezahlt habe, ist eine weitere Vermietung an mich für den Vermieter unzumutbar.
Der Sachverhalt stimmt soweit.
Allerdings ist es so, dass ich damals im Nov. Und Dezember nicht zahlen konnte, weil ich 3 Monate auf mein Bafög gewartet habe. Und dieses Mal hatte ich schon längst bezahlt bevor die Kündigung kam.
Ich habe also keinerlei Schulden beim Vermieter und finde daher die Kündigung nicht gerechtfertigt.
Ich wohne hier mit meiner 6 jährigen Tochter seit Februar letzten Jahres und habe lange gebraucht endlich fertig zu werden. Wir haben hier einen Garten, der in einem schlimmen Zustand war und ich habe viel Zeit und kraft investiert. Dazu hat meine Tochter hier Freunde mit denen sie zur Schule geht. Ich möchte wirklich ungern ausziehen und sehe mich auch nicht in der Lage einen Umzug zu stämmen und wieder von vorne zu beginnen. Wenn es zu einer Klage kommt, habe ich wohl Chancen sie zu gewinnen? Und wie gehe ich am besten jetzt vor? Lege ich widerspruch ein oder lasse ich die Frist einfach verstreichen?

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11 Antworten
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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Wenn du auf dein Bafög wartest, muss der Vermieter halt auf seine Miete warten? Nee, so funktioniert das nicht.
Er hätte dir im Januar neben der fristlosen bereits eine ordentliche Kündigung schicken können und die wäre wohl durchgegangen. Stattdessen gab er dir vermutlich noch eine Chance (was genau stand in der Kündigung?) und du hast es versemmelt. Das solltest du zumindest dir selbst klar machen, statt Ausflüchte (Bafög zu spät) oder erst gar keine Rechtfertigung (warum hast du denn nicht pünktlich gezahlt?) zu suchen.

Ein Widerspruch ist nur erfolgreich, wenn du eine besondere Härte durch die Kündigung erfährst, gegen die das Interesse des Vermieters an pünktlich zahlenden Mietern zurückstehrn müsste. Das ist aber weder eine nicht vom Vermieter beauftragte freiwillige Gartenumgestaltung - die könnte im Gegenteil noch ein Sonderproblem werden - noch der Freundeskreis eines Kindes det durch Umzug in nicht allzu große Entfernung außerdem ja auch erhalten werden könnte. Keine Wohnung finden, das ist eventuell ein Grund. Dazu müsstest du aber erst mal suchen.

Ich würde an deiner Stelle jetzt sofort die Junimiete überweisen und wenn die hoffentlich Montag beim Vermieter angekommen ist noch mal ganz lieb bitten, die Kündigung zurückzuziehen, mit dem Eingeständnis, dass du Fehler gemacht hast und dem Versprechen, dass das niemals wieder vorkommen wird.

Wenn du noch einen Elternteil hast,der eine zusätzliche Bürgschaft abgeben würde (zusätzlich zu Kaution oder anderen Bürgschaften und ausdrücklich nur damit der Vermieter die Kündigung zurücknimmt) dann könnte das auch helfen.


Wenn der Vermieter nicht zurücknehmrn will, wäre der letzte Strohhalm dir Frage, ob in der fristlosen Kündigung die ordentlichr für drn Wiederholungsfall bereits angedroht war. Das ist aber allenfalls ein Strohhalm, wie da ein Richter entscheidet, steht in den Sternen.

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Dass du die Kündigung nicht gerechtfertigt findest, ist übrigens auch kein Grund. Dass du mehrfach unpünktlich zahlst ist ein Kündigungsgrund auch dann, wenn gerade mal nichts fehlt.

Wann wolltest du denn die Junimiete überweisen?
Der Vermieter kann aufgrund deines Verhaltens offenbar nicht damit rechnen, sie am Dienstag auf dem Konto zu haben - und diese Unsicherheit muss er nicht dulden.

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#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Eine Kuendigung am 3.5. wegen unpuenktlicher Zahlung irritiert insoweit, als das die Maimiete da noch gar nicht faellig war.
Kannst du mal tabellarisch aufführen, wann du was gezahlt hast? Bitte mit Datum lt. Kontoauszug.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Wie definiert denn der Vermieter unpünktlich?

Hat er im Kündigungsschreiben Fälligkeiten und tatsächlichen Zahlungseingang angegeben?

Pünktlich gezahlt ist die Miete, laut BGH, wenn der Auftrag (die Überweisung) am 3. Werk-, besser gesagt Bankbuchungstag, erteilt wird.

Dritter Werk-/Bankbuchungstag kann schon mal erst der 4. - 6. des Monats sein.

Zitat (von quiddje):
Der Vermieter kann aufgrund deines Verhaltens offenbar nicht damit rechnen, sie am Dienstag auf dem Konto zu haben


Auf dem Konto muß die Miete am Dienstag nicht sein. Es reicht wenn die Zahlung dann veranlasst wird.

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„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Kannst du mal tabellarisch aufführen, wann du was gezahlt hast? Bitte mit Datum lt. Kontoauszug.

Das wäre zur Einschätzung der Lage sehr sinnvoll.

Zur Ergänzung noch: Eine ordentliche (!) Kündigung nach § 573 (2) 1. BGB setzt keine vorherige Abmahnung voraus (siehe BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 145/07 ). Aus dem Tenor:
Zitat:
Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.

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#7
 Von 
anonym9
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von fb466660-93):
Und dieses Mal hatte ich schon längst bezahlt bevor die Kündigung kam.


Ich gehe mal davon aus, dass Sie die April-Miete meinten - und diese höchstwahrscheinlich wieder viel zu spät bezahlt haben... "schon längst" heißt hier wahrscheinlich, "ein paar Tage vorher" - wobei aber eben die Mietzahlung bis zum 3. Werktag angewiesen werden muss.

Irgendwann ist die Geduld des Vermieters berechtigterweise eben mal zu Ende.

Hier hilft wirklich nur noch ein seeeeehr freundliches Gespräch mit dem Vermieter mit einer ernst gemeinten Entschuldigung und der Vorlage eines Dauerauftrages für die Mietzahlungen - zwar immer noch auf die Gefahr hin, dass das Konto zeitweise nicht gedeckt sein könnte - aber immerhin....

Gruß,
anonym9


-- Editiert von anonym9 am 28.05.2017 14:08

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von anonym9):
Hier hilft wirklich nur noch ein seeeeehr freundliches Gespräch
Was sollen immer wieder diese klaren Aussagen, ohne den kompletten Sachverhalt zu kennen? Auch die hier
Zitat (von quiddje):
Er hätte dir im Januar neben der fristlosen bereits eine ordentliche Kündigung schicken können und die wäre wohl durchgegangen.
hat eher was mit Hellseherei denn mit rechtlicher Einschätzung zu tun. Dazu ein BGH Urteil (BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04 ). Insbesondere die Randnummer [25] ist dabei interessant. Bei einer ordentlichen Kündigung ist nämlich immer ein Verschulden des Mieters Voraussetzung. Und der BGH hält dort ausdrücklich die Möglichkeit offen, dass der Mieter sich auf " unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe" berufen könnte und dass eine sofortige Nachzalung " ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen läßt".

Ja, bei Geld hört der Spaß auf. Das sollte kein Mieter auf die leichte Schulter nehmen. Aber ein Selbstläufer ist eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder wegen verspäteter Mietzahlungen nicht. Und ich finde es nicht sinnvoll, dem Teilnehmer anderes einreden zu wollen. Es geht hier immerhin um die Wohnung. Bei Bafög wird vermutlich auch ein Anspruch auf einen Beratungsschein möglich sein. Und den sollte sich der Teilnehmer dann im Zweifelauch holen und sich bei einem Anwalt vollumfänglich beraten lassen.

Einfacher wäre es natürlich, wenn man den Vermieter davon überzeugen könnte, dass zukünftig keine Mietschulden mehr anfallen werden. Dazu wäre es übrigens auch möglich, eine zusätzliche Kautionsversicherung anzubieten. In solchen Fällen (nämlich zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges) ist eine höhere Mietsicherung, wenn sie denn vom Mieter selber angeboten wird, nämlich zulässig. § 551 (1) BGB ist in solchen speziellen Fällen nicht maßgebend.

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#9
 Von 
anonym9
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von cauchy):
Und der BGH hält dort ausdrücklich die Möglichkeit offen, dass der Mieter sich auf " unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe" berufen könnte und dass eine sofortige Nachzalung " ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen läßt".


Aber nicht bei mehrmaligem (!) Vorkommen - was hier ja ganz augenscheinlich der Fall zu sein scheint.

Es ist nämlich auch dem VERmieter nicht zuzumuten IMMER WIEDER auf seine Miete warten zu müssen.

Gruß,
anonym9

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von anonym9):
Zitat (von cauchy):
Und der BGH hält dort ausdrücklich die Möglichkeit offen, dass der Mieter sich auf " unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe" berufen könnte und dass eine sofortige Nachzalung " ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen läßt".

Aber nicht bei mehrmaligem (!) Vorkommen - was hier ja ganz augenscheinlich der Fall zu sein scheint.

Die Aussage bezog sich auf eine mögliche ordentliche Kündigung wegen 2monatigen Zahlungsverzug. Da ging es nicht um mehrfach verspätete Mietzahlungen.

Ich wollte auch nicht den Eindruck verbreiten, alles sei in Butter und die Kündigung eh ungültig. Ich wehre mich nur dagegen, dass dem Teilnehmer gegenüber der Eindruck verbreitet wird, es wäre alles vorbei und er wäre ausschließlich auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen. Denn das ist meiner Meinung nach schlicht falsch.

Es geht für den Teilnehmer um viel. Daher auch mein Rat, es über eine höhere Kautionsversicherung zu versuchen. Wenn der Vermieter nicht entgegenkommt, dann wäre der Gang zum Anwalt meiner Meinung nach sinnvoll. Beratungshilfe könnte es geben, wennd er Teilnehmer bedürftig ist. Mit einem geschickten Anwalt lässt sich das Mietverhältnis möglicherweise auch ohne Mithilfe des Vermieters retten. Und genau das war es, was ich klarstellen wollte.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von anonym9):
Aber nicht bei mehrmaligem (!) Vorkommen - was hier ja ganz augenscheinlich der Fall zu sein scheint.


Noch wissen wir nicht was bei diesem Vermieter unpünktlich genau bedeutet.

Es gibt Vermieter die schon Terz machen wenn die Miete nicht am 2. oder 3. des Monats eingegangenen ist.

Das diese nicht verspätet ist wissen sie nicht oder wollen es nicht wissen.

Dritter Werk- bzw. Bankbuchungstag im Juni 2017 z. B. ist erst der 6. des Monats. Im ungünstigsten Fall ist die dann angewiesene Miete erst am 9. oder 10. auf dem Konto.

Signatur:

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ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#12
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von anonym9):
Hallo,

Zitat (von cauchy):
Und der BGH hält dort ausdrücklich die Möglichkeit offen, dass der Mieter sich auf " unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe" berufen könnte und dass eine sofortige Nachzalung " ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen läßt".


Aber nicht bei mehrmaligem (!) Vorkommen - was hier ja ganz augenscheinlich der Fall zu sein scheint.

anonym9


Da die TE, die Frage was wann gezahlt wurde, bisher nicht beantwortet hat, koennteSt du deine Glaskugel lieber nach den Lottchen für Mittwoch befragen.

Offensichtlich gibt es hier mehr als eine Möglichkeit, so dass man ohne die noch ausstehenden Angaben der TE, die Kuendigung nicht bewerten kann.

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