Kündigung Zeitmietvertrag - unzulässiger Befristungsgrund?

18. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Dreamteam76
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Zeitmietvertrag - unzulässiger Befristungsgrund?

Hallo.
Ich habe eine Frage zum Thema Kündigung eines Zeitmietvertrages.
Habe mich auch schon mit meiner Rechtsschutzversicherung unterhalten.

Folgender Fall

Am 1.06.2006 Mietvertrag für 3 Jahre 1.06.2009 abgeschlossen.
Nun wollen wir ausziehen.
Haben auch schon versucht mit dem Vermieter zu reden.
Er besteht auf eine Auswahl von 3 Nachmietern. :zoff:

So nun ist es so das er als Befristungsgrund angegeben hat event. Verkauf als Eigent. Wohnung.


Die Rechtsschutzversicherung sagt mir das dies unzulässig sei da er nur Eigenbedarf anmelden kann.
Da dies nicht geschehen ist haben wir also gar keinen Zeitmietvertrag.
Sondern einen unbestimmten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Ist das so korrekt? :???:

Danke für die Infos ;)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

.. heiliger himmel, traust du deiner versicherung weniger als meinungen hier im forum??
so weit ich weiß, sind zeitmietverträge dieser art tatsächlich nicht mehr zulässig, allenfalls über ausschluss der kündigung für einen bestimmten zeitraum. der befristungsgrund ist in der tat obsolet.

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#2
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

der befristungsgrund ist in der tat obsolet.

Eigentlich entscheidet der über die Wirksamkeit des Zeitvertrages.

(Übrigens nicht 'Eigenbedarf', sondern 'Eigennutzung').

'Evtl. Verkauf' ist jedenfalls allein nicht ausreichend.

Im vorliegenden Fall würde ich jedoch schon mal gerne den genauen Text haben wollen. Evtl. ist ja auch ein Kümndigungsausschluß vereinbart.

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#3
 Von 
Dreamteam76
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

§ 3 Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt am 1.06.2006 und wird auf die Dauer von 3 Jahren geschlossen und läuft am 1.06.2009 ab.
Nach § 575BGB Kann ein Mietverhältnis auf eine bestimmte Zeit geschloßen werden , wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit.
1. Die Räume als als Wohnung für sich , seine Familie oder Angehörige seines Haushalts nutzen will.
2. In zulässiger Weise die Räume beseitigen , oder so wesentlich verändern oder instand setzen willm das die Maßnahmen durch Vortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund zur Befristung bei Vertragsabschluß schriftlich mitteilt.

(2) Der Vermieter beabsichtigt die Räume nach ablauf der Vertragsdauer die Räume wie folgt zu nutzen.....
evtl. Verkauf Eigtn Wohnung(Handschriftlich eingetragen)

Ich wollte mich nur nocheinmal mit ein paar Meinungen absichern

Danke:)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Und da steht nirgends so etwas wie
'Die Parteien verzichten wechselweise für 3 Jahre auf das Recht zur ordentlichen Kündigung ?

(Kann auch an anderer Stelle im Vertrag stehen).

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#5
 Von 
Dreamteam76
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein nirgends hab alles nochmal durchgeschaut.

Haben die Kündigung jetzt geschrieben und gebe sie morgen ab

0x Hilfreiche Antwort

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