Kündigung abgelehnt - Wohnungszutritt vom Verwalter

22. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
zelicc
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung abgelehnt - Wohnungszutritt vom Verwalter

Hallo...eine Bekannte hat beim Verwalter am 29.11.03 zum 01.12.03 wegen gesundheitdbelastung in der Wohnung gekündigt (mündl. unter Zeugen beim Verwalter angekündigt, Atteste wegen Schimmelbelastung durch Wohnräume vom Arzt vorliegen).

Dieser Kündigung hat der Verwalter widersprochen und nach zwei Schreiben (Angebot von Ihrer Seite wg. Termin für Schlüsselübergabe) -3 Wochen waren rum - hat der gute Mann einfach das Schloss aufbohren lassen und ein neues eingesetzt.

Meine Frage : da er ja der Kündigung widersprochen hat und lediglich auf den Begleich evtl. Mietverzüge hinwies, wäre der Zutritt auf diese Art doch strafbar ???


Vorab schon mal danke :)

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Findus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 61x hilfreich)

Ja. dürfte Hausfreidensbruch sein. Wurde nur mündlich gekündigt? Im Mietvertrag muss ein Passus stehen unter welchen Bedingungen der Vermieter ober ein Beauftragter die Wohnräme bertreten darf. Im übrigen ist hier auch die Kündigung geregelt: "Kündigung hat spätestens am dritten Werktag eines Monats SCHRIFTLICH..."
wenigstens normalerweise...
Zudem ist wohlkaum der VERWALTER einer Wohnung berechtigt Mietverträge abzuschliessen oder vreänderungen auszuhandeln... Das ist meist Sache des Eigentümers. Kann aber delegiert worden sein.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Die Kündigung muss entsprechend § 568 BGB immer schriftlich erfolgen.

Unabhängig vom tatsächlichen Ablauf von Kündigung und Widerspruch endet das Hausrecht des Mieters erst mit der Schlüsselübergabe. Selbst wenn ein Mieter trotz Kündigung nicht auszieht, ist das Betreten der Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist durch den Vermieter oder Verwalter Hausfriedensbruch.

Aber hier stellt sich eine andere Frage:
Eine Kündigung beim Verwalter könnte an sich unwirksam sein, da sie gegenüber dem Eigentümer ausgesprochen werden muss. Nur wenn der Veralter vom Eigentümer bevollmächtigt wurde, ist die Kündigung wirksam.
Andererseits berechtigt das Verhalten des Verwalters zu einer erneuten fristlosen Kündigung.

0x Hilfreiche Antwort

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