Kündigung als Vermieter bei einem alten Vertrag

28. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
klappstuhl1977
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung als Vermieter bei einem alten Vertrag


Hallo Zusammen

Ich habe eine Frage zu einem aktuellen Fall. Ich bin Vermieter und der Mietvertrag mit unserem Mieter wurde per Formularmietvertrag von 1995 geschlossen (Verlag Haus + Grund). Der Vertrag wurde 1996 geschlossen.

Aufgrund diverser Missstände und permanent verspäteter Mietzahlungen habe ich nun die ordentliche Kündigung zum 31. August 2013 ausgesprochen - diese wurde am 17. Oktober 2012 vom Mieter entgegen genommen (quittiert!). Als Reaktion darauf kam ein Brief in dem man sich für die verspäteten Zahlungen entschuldigt hat - aber keinerlei Einspruch oder ähnliches zur Kündigung!

Nun meine Frage: habe ich trotz Altvertrag und u.g. Wortlaut in selbigem fristgerecht gekündigt oder gilt in diesem Fall doch noch die 12-Monatige Kündigungsfrist? Behält meine ausgesprochene Kümdigung trotzdem Gültigkeit oder muss ich komplett neu kündigen? Wie muss ich mich verhalten sofern ich nicht die richtige Kündigungsfrist eingehalten habe?! Oder habe ich "Glück" und ausnahmsweise doch alles richtig gemacht?!

Wie muss ich mich verhalten?

Hier der genaue Wortlaut aus dem Mietvertrag:

Unter § 2 steht:

1. Vertrag von unbestimmter Dauer

Das Mietverhältnis beginnt am ...- Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil mit gesetzlicher Frist (*) gekündigt werden. Bei Wohnraum ist eine Kündigung seitens des Vermieters allerdings nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnis (Kündigungsgrund) gegeben ist, es sei denn, dass es sich um ein Mietverhältnis in einem Zweifamilienhaus handelt oder andere gesetzliche Regelungen eine Kündigung ohne Angaben von Gründen ermöglichen (z.B. bei möblierten Zimmern in der Wohnung des Vermieters, Zimmern in Wohnheimen Ferienwohnungen, etc. Unberührt hiervon bleibt im übrigen das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung oder zur Ausübung von Sonderkündigungsrechten, entsprechend den insoweit jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen. Eine fristgerechte Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung sondern auf die Ankunft des Kündigungsschreibens an. Isr das Mietverhältnis gekündigt, können sich die Parteien nicht auf § 568 BGB berufen.

(*)
3 Monate bei Vermietung weniger 5 Jahre
6 Monate bei Vermietung länger 5 Jahre
9 Monate bei Vermietung länger 8 Jahre
12 Monate bei Vermietung länger 10 Jahre

Danke vorab für Euer Feedback

MfG

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

vielleicht hilft dies:

http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/artikel/A53-Beendigung-von-Mietvertr%E4gen.php

meiner Einschätzung nach gelten die alten Kündigungsfristen, d.h. 12 Monate als VM, da "Individualregelungen" Vorrang vor dem Gesetz haben!

Da dies aber ein Fall ist, wo nichts schiefgehen sollte, würde ich z.B. frag-einen-Anwalt.de fragen, der RA sollte es wissen!

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