Kündigung auf Eigenbedarf nach Streitigkeiten

9. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
go457227-80
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung auf Eigenbedarf nach Streitigkeiten

Hallo liebe Community!

Aufgrund des im Titel beschriebenen Problems bin ich auf euch gestoßen und hoffe ihr könnt uns helfen.

Wir (meine Freundin und ich) sind zum 1.09.2016 in eine neue Wohnung gezogen. Diese Wohnung verfügt über 160 qm und 5 Zimmer. An diese Wohnung sind wir durch die Arbeit meiner Freundin gelangt, ihr Arbeitgeber ist gleichzeitig auch unser Vermieter (V). Als uns die Wohnung angeboten wurde, hat uns V deutlich gemacht, das diese Wohnung unabhängig von dem Arbeitsverhältniss meiner Freundin und V vermietet wird.
Wir vertauten auf das Wort von V und nahmen das Angebot an.
Meine Freundin machte V schon vor Arbeitsantritt am 01.08.2016 klar, das diese Stelle nicht ihr Traum ist und sie sich weiterhin umschaut.
Am 27.12.2016 reichte meine Freundin dann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein, aufgrund von diversen Verstößen gegen Absprachen die vorher getroffen wurden bzgl. Arbeitszeit und dem generellen Umgang mit ihr als Arbeitnehmer.

Es kam wie es kommen musste, V rief mich wutentbrand an (Choleriker), beleidigte mich und drohte mir. Auch machte er klar das wir nichtmehr in der Wohnung bleiben können.

Als ich heute in den Briefkasten sah, kam das was ich erwartet hatte, die Kündigung aufgrund von Eigenbedarf zum 31.03.2017.

Das Schreiben scheint wohl von einem Anwalt formuliert worden zu sein, beim ersten überfliegen des Schreibens scheint mir alles aufgeführt was wichtig und richtig ist.

In dem Schreiben wird die 18 jährige Tochter benannt und ihr Wunsch nach Eigenständigkeit etcpp.

Außer die Zeile in der erwähnt wird, ich zitiere:
"Das Bestehen des Dienstverhältnisses ist Vertragsgrundlage des Mietverhältnisses gewesen, sodass eine Kündigung unsererseits auch bereits deshalb möglich ist und ein berechtigtes Interesse vorliegt."

Das die Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben ist, darüber bin ich mir bewusst. Dagegen werde ich auch nach dem Auszug Anwaltlich vorgehen, sobald ich genug Beweise diesbezüglich vorbringen kann.

Nun habe ich diverse Fragen.

Widerspricht sich das o.g. Zitat nicht mit dem angegebenen Grund des Eigenbedarfs?

Das Schreiben ist auf den 04.01.2017 datiert und wurde nur eingeworfen (Keine Briefmarke, kein Einschreiben o.ä.).
Wann das geschehen ist entzieht sich unserer Kenntnis. Gilt dennoch die von V gesetzte Frist zum 31.03.2017?
Und wenn nicht, wie lege ich dagegen Einspruch ein?

Die Angegebene Person ist die Tochte von V und 18 Jahre jung. Sind 160 qm nicht etwas viel für eine Person?

Meine Freundin zieht berufsbedingt schon zum 15. "aus". Sie wohnt derweil bei ihren Eltern in nähe zu ihrem neuen Arbeitsplatz (ca. 120km entfernt vom jetzigen Wohnort).
Ich habe mich auch um einen neuen Arbeitsplatz bemüht und fange in der selben Region wie meine Freundin voraussichtlich zum 01.08.2017 meinen neuen Job an.
Das bedeutet, das wir die Wohnung zum 01.05.2017 sowieso gekündigt hätten.
Die Eigenbedarfskündigung würde für mich einen Zwischenumzug bedeuten.
Gilt dies bereits als Härtefall?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen, in dieser verzwickten Situation, die ich mir auf die eigene Kappe schreiben darf.

Mit freundlichem Gruß

Jan-Christian

-- Editier von go457227-80 am 09.01.2017 19:02

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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von go457227-80):
Die Eigenbedarfskündigung würde für mich einen Zwischenumzug bedeuten.
Gilt dies bereits als Härtefall?

Zum Härtefall siehe z.B. http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/eigenbedarfskuendigung-haertefall/. Ein doppelter Umzug ist in der Regel ein Härtefall.

Der Eigenbedarfskündigung würde ich keine wirklich großen Chancen beimessen. Eine Eigenbedarfskündigung so kurz nach Beginn des Mietvertrages ist an sich schon problematisch. Wenn das dann noch direkt nach der Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Mieter geschieht, dann wird jeder Richter extremst hellhörig werden. Die Größe der Wohnung wird da eher nebensächlich sein.

Zitat (von go457227-80):
Außer die Zeile in der erwähnt wird, ich zitiere:
"Das Bestehen des Dienstverhältnisses ist Vertragsgrundlage des Mietverhältnisses gewesen, sodass eine Kündigung unsererseits auch bereits deshalb möglich ist und ein berechtigtes Interesse vorliegt."

Da habe ich keine Ahnung. Wenn im Mietvertrag keine Kopplung mit dem Arbeitsvertrag vorhanden ist, dann sehe ich aber auch das sehr kritisch.

Zitat (von go457227-80):
Das die Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben ist, darüber bin ich mir bewusst. Dagegen werde ich auch nach dem Auszug Anwaltlich vorgehen, sobald ich genug Beweise diesbezüglich vorbringen kann.

Wenn du einen Härtefall in dem Sinne geltend machst, dass du wenige Monate später eh ausziehen willst, dann sehe ich keinen Schaden durch die vorgeschobene Eigenbedarfskündigung. Zumindest dann nicht, der Vermieter den Härtefall anerkennt.

Zitat (von go457227-80):
Als ich heute in den Briefkasten sah, kam das was ich erwartet hatte, die Kündigung aufgrund von Eigenbedarf zum 31.03.2017.
Wenn die Kündigung heute im Briefkasten lag, so gilt die Kündigung mit Wirkung zum 30.4. (§ 573c BGB ).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go457227-80
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zum Härtefall siehe z.B. http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/eigenbedarfskuendigung-haertefall/. Ein doppelter Umzug ist in der Regel ein Härtefall.

Der Eigenbedarfskündigung würde ich keine wirklich großen Chancen beimessen. Eine Eigenbedarfskündigung so kurz nach Beginn des Mietvertrages ist an sich schon problematisch. Wenn das dann noch direkt nach der Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Mieter geschieht, dann wird jeder Richter extremst hellhörig werden. Die Größe der Wohnung wird da eher nebensächlich sein.


Kannst du mir einen Link zukommen lassen in dem steht, wie ich den Widerspruch aufgrund eines Härtefalls formuliere?


Zitat (von cauchy):
Da habe ich keine Ahnung. Wenn im Mietvertrag keine Kopplung mit dem Arbeitsvertrag vorhanden ist, dann sehe ich aber auch das sehr kritisch.


Es ist keine Kopplung im Mietvertrag vorhanden. Mündlich wurde auch etwas anderes vereinbart.

Zitat (von cauchy):
Wenn du einen Härtefall in dem Sinne geltend machst, dass du wenige Monate später eh ausziehen willst, dann sehe ich keinen Schaden durch die vorgeschobene Eigenbedarfskündigung. Zumindest dann nicht, der Vermieter den Härtefall anerkennt.


Was passiert wenn er dies nicht annimmt? So wie ich V mittlerweile einschätze, will er uns einfach nur eins auswischen. Geld spielt bei V keine Rolle, reich geboren und so.

Zitat (von cauchy):
Wenn die Kündigung heute im Briefkasten lag, so gilt die Kündigung mit Wirkung zum 30.4. (§ 573c BGB ).


Wann die Kündigung eingeworfen wurde, entzieht sich wie gesagt unserer Kenntnis. Ich habe auch ehrlich gesagt seit ein paar Tagen nicht nachgeschaut. Muss ich V darauf hinweisen das die Kündigung erst zum 30.04 wirksam ist?

Wie gehe ich jetzt am besten vor?

Mit freundlichem Gruß

J.C

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von go457227-80):
Wann die Kündigung eingeworfen wurde, entzieht sich wie gesagt unserer Kenntnis. Ich habe auch ehrlich gesagt seit ein paar Tagen nicht nachgeschaut.

Das ist dann wohl ein wenig Pech, wenn der Einwurf am 4.01 bis 18 Uhr war. Dann gilt der als Zugestellt, man muss nicht jeden Tag den Briefkasten öffnen und Post entnehmen, nur hat man dann selbst Nachteile.
Zitat (von go457227-80):
Was passiert wenn er dies nicht annimmt?

Treffen sich beiden Seiten vor dem Richter wieder.
Zitat (von go457227-80):
Es ist keine Kopplung im Mietvertrag vorhanden. Mündlich wurde auch etwas anderes vereinbart.

Wie lautet denn dann die Schriftform, denn man hat ja irgendwas unterschrieben, und vor allem stehen beide im Mietvertrag oder nur die Freundin?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go457227-80
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)



Entschuldigt bitte meine Antwort ohne zitieren, sitze aber gerade am Smartphone.

@0815Frager

Zu 1.
Es kann ja auch sein, das V den Brief erst am 05.01.17 eingeworfen hat. Erzählen kann man viel. Meines Erachtens liegt die Beweispflicht für den fristgerechten Zugang der Kündigung bei V, oder irre ich mich da?
Genau dafür gibt es doch Einschreiben etc. um im Fall der Fälle beweisen zu können, wann etwas Zugestellt wurde.

Zu 3.
Eine Schriftform zu dem zitierten Teil der Kündigung im Mietvertrag existiert nicht!
Im Mietverttag stehen meine Freundin und ich als Mieter.

Mit freundlichem Gruß

J.C

-- Editiert von go457227-80 am 09.01.2017 20:31

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Das ist dann wohl ein wenig Pech, wenn der Einwurf am 4.01 bis 18 Uhr war. Dann gilt der als Zugestellt, man muss nicht jeden Tag den Briefkasten öffnen und Post entnehmen, nur hat man dann selbst Nachteile.

Er würde dann zwar als zugestellt gelten, jedoch erst zum 5.1. und damit zu spät. Um 18 Uhr erwartet keiner mehr Post. Und eine Zustellung wird dann angenommen, wenn unter normalen Umständen mit ihrem Empfang zu rechnen ist. Wenn die normale Briefpost in der Gegend vormittags zugestellt würde, dann wäre 14:00Uhr für den Tag wohl schon zu spät und eine Zustellung würde erst am nächsten Tag angenommen werden.

Zitat (von go457227-80):
Kannst du mir einen Link zukommen lassen in dem steht, wie ich den Widerspruch aufgrund eines Härtefalls formuliere?
Nein. Rechtsberatung im Einzelfall gibt's aus gutem Grund nur bei einem Anwalt und ich bin Laie. Da musst du schon selber danach suchen.

Zitat (von go457227-80):
Was passiert wenn er dies nicht annimmt?

Dann wartest du auf die Zustellung der Räumungsklage und widersprichst dieser. Achte aber auf die Fristen in § 574b BGB . Wenn du Probleme erwartest, wäre es vermutlich sinnvoller, direkt einen Anwalt für Mietrecht zu kontaktieren. Der kostet natürlich Geld, aber das wäre meiner Meinung nach gut investiert.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn die Kündigung heute im Briefkasten lag, so gilt die Kündigung mit Wirkung zum 30.4. (§ 573c BGB ).

Falsch. Ob die heut im Kasten lag ist nicht relevant.
Relevant ist, wann die zugestellt wurde, also gerichtsfest nachweisbar in den Kasten eingeworfen wurde.



Zitat (von go457227-80):
Ich habe auch ehrlich gesagt seit ein paar Tagen nicht nachgeschaut.

In der Regel gilt das am Datum des Einwurfs* als zugestellt.
Wenn man dann nicht regelmäßig nachschaut, beginnen die Fristen dennoch zu laufen.

* es gibt keine gesetzlich festgelegten Zustellzeiten.
Einige Gerichte ziehen die Grenze "wenn die normale Post üblicherweise durch ist" andere sehen die zwischen 17-23:59:59 Uhr



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Einige Gerichte ziehen die Grenze "wenn die normale Post üblicherweise durch ist" andere sehen die zwischen 17-23:59:59 Uhr

Kannst du ein Urteil zitieren, bei dem die Zustellung in einem Privatbriefkasten am späten abend noch rechtzeitig war?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Er würde dann zwar als zugestellt gelten, jedoch erst zum 5.1. und damit zu spät. Um 18 Uhr erwartet keiner mehr Post.

Falsch, siehe hier:
http://www.rechtsindex.de/recht-urteile/1986-fristen-regelmaessig-in-den-briefkasten-schauen
Schätzung: Der Vermieter war beim Rechtsanwalt, und hat mit Zeugen den Brief gleich danach eingeworfen. Zudem hat der TE eben ein paar Tage nicht in den Briefkasten geschaut, schaut echt schlecht aus.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go457227-80
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die zahlreichen Antworten.

Ob die Kündigung nun fristgerecht angekommen ist oder nicht, ist nach einigen Überlegungen mehr oder weniger egal, es würde in meinem Fall nur die Zeit für den Widerspruch/Auszug um einen Monat verlängern.

Mir ist es einfach nur wichtig, durch Antworten und die entstehenden Diskussion auf mein Eingangsposting zu erfahren, ob ich gegen die Kündigung erfolgreich vorgehen kann bzw. wo der Fehler / die Lücke liegt an der ich ansetzen kann.
Mein Ziel ist es, bis zum 30.06.17 in der Wohnung bleiben zu können damit ein Doppelumzug vermieden wird.

Mit freundlichem Gruß

J.C

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Ich würde dem Vermieter nächtes Woche per EInschreiben zurückschreiben, das man gern erfahren möchte ob der Vermieter ein Nachfahre der Gebrüder Grimm wäre.

Denn das das Bestehen des Dienstverhältnisses Vertragsgrundlage des Mietverhältnisses gewesen wäre, wurde niemals kommuniziert und auch in den vertraglichen Vereinbarungen nicht fixiert. Die Glaubwürdigkeit dieser Behauptung vor Gericht dürfte wenn überhaupt marginal sein.

Auch der behauptete Eigenbedarf sei wohl von den Gebrüdern inspiriert worden. Davon abgesehen stehen die durchgängig mieterfreundliechen Gerichten dem Wohnflächenbedarf einer 18jährigen von 160m² mehr als kritisch gegenüber und hätten auch schon Eigenbedarfkündigungen so kurz nach Mietvertragsabschlus schon abgeschmettert bzw. die Vermieter zu entsprechendem Schadenersatz verurteilt.

Man selbst hingegen könne durchaus anerkannte Härtefallgründe wie z.B. Doppelumzug innerhalb von 3-5 Monaten ins Feld führen.

Gleichwohl wäre ich bereit, unter gewissen Umständen einem Aufhebungsvertrag zum 30.06 zuzustimmen.

Natürlich könne man das auch vor Gericht ausfechten und er dort sein Geld verbrennen, für einen selbst sei das dank der Deckungszusage Rechtsschutzversicherung kostenneutral.



Aber da muss man dann auch der Typ für sein, die Formulierung ist nicht gerade für Leute die beim ersten *buh* kuschen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go457227-80
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Natürlich könne man das auch vor Gericht ausfechten und er dort sein Geld verbrennen, für einen selbst sei das dank der Deckungszusage Rechtsschutzversicherung kostenneutral.


Genau da liegt der Hund begraben. Meine Rechtsschutzversicherung habe ich erst zum 01.11.16 abgeschlossen. Die Wartezeit beträgt 3 Monate. Ob die Versicherung dennoch ihre Deckungszusage gibt für weiter Schritte, nach meinem Widerspruch, bleibt noch offen und muss erfragt werden.

Ich habe aber gerade beim wiederholten lesen der Kündigung einen groben Schnitzer entdeckt. Die Adresse ist falsch. Anstatt wie es richtig heißt: xxx Straße 011 steht in der Kündigung xxx Landstraße 011.Die Adresse in der Kündigung gibt es, ist aber ca. 500m weiter. Ist durch diesen Fehler die Kündigung vielleicht schon Unwirksam?

Mit freundlichem Gruß

J.C

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von go457227-80):
Meine Rechtsschutzversicherung habe ich erst zum 01.11.16 abgeschlossen. Die Wartezeit beträgt 3 Monate. Ob die Versicherung dennoch ihre Deckungszusage gibt für weiter Schritte, nach meinem Widerspruch, bleibt noch offen und muss erfragt werden.

Und wer soll das dem Vermieter erzählen? :devil:



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von go457227-80):
Ist durch diesen Fehler die Kündigung vielleicht schon Unwirksam?

Nö, sie ist ja im richtigen Briefkasten angekommen.
Zitat (von go457227-80):
Meine Rechtsschutzversicherung habe ich erst zum 01.11.16 abgeschlossen. Die Wartezeit beträgt 3 Monate. Ob die Versicherung dennoch ihre Deckungszusage gibt für weiter Schritte, nach meinem Widerspruch, bleibt noch offen und muss erfragt werden.

Da sollte man wohl besser gleich nachfragen, sonst werden die Folgen sehr teuer. Wobei bei einer RS der Schadensfall erst nach dem Schadensfall eintreten darf, und das ist innerhalb der der Monate.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Da sollte man wohl besser gleich nachfragen, sonst werden die Folgen sehr teuer.

Kannst du das erläutern? Bist du wirklich der Meinung, dass diese Kündigung realistische Chancen hat, vor einem Richter zu halten?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Kannst du das erläutern? Bist du wirklich der Meinung, dass diese Kündigung realistische Chancen hat, vor einem Richter zu halten?

Nun der TE wird ohne RS das Prozesskostenrisiko tragen müssen, der Schadensfall ist ist vor den drei Monaten Wartezeit eingetreten. Als wird der Vermieter Räumungsklage einreichen, Mieter zahlt seinen Rechtsanwalt erst mal in Vorauskasse.
So das nächste, TE gibt nicht mal Details zum Mietvertrag bekannt, in Post #03 gab es Fragen zum Vertrag, egal die wurden nicht beantwortet. Spricht für sich, das es vor Gericht bestimmt eine Überraschung geben kann, wenn nur die Freundin als Mieterin drin steht, welche Grundlage hat Freund dann als Beklagter hier nicht aus zu ziehen?
Alles nur Spekulation, weder ich noch Du kennst den Mietvertrag im Original, das ist Fakt.
Wenn der Vermieter nicht auf Kohle angewiesen ist, geht er in Revision, dann schätzen wir mal die Kosten für die zweite Instanz?
Trägt auch wieder der TE als Vorleistung, anderer Richter andere Entscheidung.
Realistische Chance vor dem Richter, es kommt auf den Vortrag des RA an, ich selbst als Laie gehe immer ohne RA vors AG, und hatte bisher 21 von 21 mal obsiegt (auch berufliche Fälle dabei), jedoch sind wir hier schon auf LG Ebene, kein selbst Verteidigen, sondern auf RA vertrauen, und wem schenkt der Richter Glauben?
Im Gegensatz dazu steht, der TE will eh ausziehen, für das Geld kann man sich in der Gastronomie einmieten, was auf dem Spiel steht.
Man kann natürlich bosshaft sein, und raten, lasse es aufs Gericht ankommen, man zahlt ja selbst nicht, und wenn sich in einem Jahr der TE über die Kosten beschwert, sagen "ja konnte keiner vorhersehen, das Richter so entschieden haben".
Persönliche Frage: Würdest Du dem TE bei der Sachlage das Geld für die Gerichtskosten aus eigener Tasche vorstrecken, oder das Risiko einhen?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
go457227-80
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
So das nächste, TE gibt nicht mal Details zum Mietvertrag bekannt, in Post #03 gab es Fragen zum Vertrag, egal die wurden nicht beantwortet. Spricht für sich, das es vor Gericht bestimmt eine Überraschung geben kann, wenn nur die Freundin als Mieterin drin steht, welche Grundlage hat Freund dann als Beklagter hier nicht aus zu ziehen?


Nun mal nicht so eifrig, 0815Frager.

Ich bin auf deine Frage eingegangen und habe sie in #04 beantwortet:

"Zu 3.
Eine Schriftform zu dem zitierten Teil der Kündigung im Mietvertrag existiert nicht!
Im Mietverttag stehen meine Freundin und ich als Mieter."

Wenn du noch weitere Fragen bezüglich des Mietvertrages hast, dann frag bitte nach und stelle nicht unwahre Behauptungen auf.

Der Mietvertrag ist ein gewöhnlicher, meiner Empfindung nach harter, von Wohnungsboerse.net.

Der Schadensfall ist im übrigen während der Wartezeit eingetreten und nicht davor. Ob das eine Rolle spielt, muss wie erwähnt noch in Erfahrung gebracht werden.

Falls keine Deckung besteht, kann es natürlich durchaus teuer für mich werden, da hast du vollkommen recht. Kann. Vielleicht rechnet V auch nicht mit Widerstand. Wer weiß.

Bisher habe ich 3 mögliche Optionen die für mich in Frage kommen.

1. Widerspruch aufgrund eines Härtefalls (Doppelumzug) und die eventuellen juristischen Folgen (Räumungsklage, Gericht etc.).

2. Widerspruch aufgrund eines Härtefalls (Doppelumzug) und V ein Angebot über ein Aufhebungsvertrag vorlegen (gegen ensprechende Zahlung X). Wenn das Angebot abgelehnt wird, kann immernoch auf Option 1 oder 3 umgeschwenkt werden.

3. Alles seinen Lauf gehen lassen und die Kündigung akzeptieren, um im nachhinein dann die vorgeschobene Eigenbedarfskündigung zu beweisen und mir meine Kosten erstatten zu lassen.

Mit freundlichem Gruß

J.C



-- Editiert von go457227-80 am 10.01.2017 23:02

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
So das nächste, TE gibt nicht mal Details zum Mietvertrag bekannt, in Post #03 gab es Fragen zum Vertrag, egal die wurden nicht beantwortet. Spricht für sich, das es vor Gericht bestimmt eine Überraschung geben kann, wenn nur die Freundin als Mieterin drin steht, welche Grundlage hat Freund dann als Beklagter hier nicht aus zu ziehen?

Liest du nur deine eigenen Posts? Die Fragen hat der Teilnehmer doch direkt in #4 beantwortet.

Meine Frage bezog sich auf deine Feststellung "die Folgen werden teuer". Das klang so nach Gewissheit. Ich würde es so formulieren: Die Wahrscheinlichkeit, dass der Teilnehmer vor Gericht verliert, ist nicht 0. Daher könnten die Folgen teuer werden. Meiner Meinung nach ist die Wahrscheinlichkeit jedoch außerordentlich gering, dass der Vermieter überhaupt vor Gericht geht und noch geringer, dass er vor Gericht gewinnt. Der Teilnehmer will eh ausziehen. Mit einer so dünner Kündigung und einem recht wahrscheinlichen Härtefall (3 Umzüge innerhalb von 9 Monaten) wird kein vernünftiger Anwalt zur Räumungsklage raten.

Zitat (von 0815Frager):
Persönliche Frage: Würdest Du dem TE bei der Sachlage das Geld für die Gerichtskosten aus eigener Tasche vorstrecken, oder das Risiko einhen?

Populismus vom feinsten. Jeder trifft seine eigenen Entscheidungen. Es wäre nur hilfreich, wenn er dazu hier im Forum Ideen einholen kann. Diese müssten dazu aber irgendwie nachvollziehbar sein. Und bisher kann ich nicht nachvollziehen, warum du mit Gewissheit davon ausgehst, dass die Folgen teuer werden.

Zitat (von 0815Frager):
ich selbst als Laie gehe immer ohne RA vors AG, und hatte bisher 21 von 21 mal obsiegt

Sprichtwort: Wer sich selbst vertritt, hat einen Narren zum Mandanten.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Teilnehmer vor Gericht verliert, ist nicht 0. Daher könnten die Folgen teuer werden..


Das er gewinnt ist aber auch nicht 100%. Das ist kein Selbstläufer, er muss schon außergerichtlich einen Anwalt bezahlen (= Streitwert 12x Nettokaltmiete).

Die Freundin (= Mitmieterin) wird nicht nur ihren Job aufgegeben haben, sondern auch schon 120 km weggezogen sein, d.h. die Freundin (= Lebensgefährtin) hat schon einen 2. Umzug innerhalb von wenigen Monaten freiwillig, auch ohne die Kündigung vollzogen. Für wie wahrscheinlich wird der Richter das halten, dass der TE kein Doppelumzug zuzumuten ist?

Zitat (von go457227-80):
Sind 160 qm nicht etwas viel für eine Person?


Das Argument würde man auch auf den TE anwenden können,

Zitat (von cauchy):
Meiner Meinung nach ist die Wahrscheinlichkeit jedoch außerordentlich gering, dass der Vermieter überhaupt vor Gericht geht und noch geringer, dass er vor Gericht gewinnt.


Der Typ ist reich (= geerbtes Geld), warum sollte er nicht vor Gericht gehen? Wenn dem Geld egal ist. Sicher kann der TE der Kündigung widersprechen, ob das ein Härtfall ist, sei mal dahin gestellt.


Wie gesagt, er will sowieso der anderen Hauptmieterin (= seiner Freundin) hinterher ziehen.

Vermutlich kann er verlangen, dass er die 2-3 Monate noch in der Wohnung bleiben kann. Einen Erfolg bei einem Schadensersatz wegen des Umzuges sehe ich nicht, weil er schon vor der Kündigung durch den Vermieter vor hatte, auszuziehen.




Zitat (von go457227-80):
um im nachhinein dann die vorgeschobene Eigenbedarfskündigung zu beweisen und mir meine Kosten erstatten zu lassen.


Mag sein, das die Eigenbedarfskündigung vorgeschoben ist, doch die ist ja wohl nicht maßgeblich für den Umzug, sondern die neue Stelle der Freundin. Bei einer Erstattung der Kosten (die sowieso entstanden wären und damit kein Schaden),sehe ich schwarz. Und welche Kosten sollten das sein? Einer einzigen Person steht wohl keine 160 qm Wohnung zu. Eine kleinere Wohnung dürfte billiger sein. Die Möbel müssen sowieso an den neuen Wohnort transportiert werden. Und wenn der TE mit allen Möbeln (= für 2 Personen) vorübergehend in eine andere Wohnung zieht, müsste (bei einer vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung) der Vermieter wohl nur den Teil des TEs bezahlen, denn die andere Hauptmieterin ist ja schon ausgezogen und wohnt längst wo anders.

Off-Topic: Gibt es auch so etwas wie einen vorgetäuschten Härtefall?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von go457227-80):
Mein Ziel ist es, bis zum 30.06.17 in der Wohnung bleiben zu können damit ein Doppelumzug vermieden wird.


Dann rede mit dem Vermieter ordentlich. Auch ihm wird vermutlich nicht daran gelegen sein einen arbeitsintensiven und nervenaufreibenden Rechtsstreit für 2 oder 3 Monate längere Mietdauer zu führen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Mir geht das ja auch gegen den Strich, wenn sich ein Vermieter unkorrekt und schäbig verhält (ebenso wie mir die Galle hochgeht, wenn ein Mieter sich unkorrekt und schäbig verhält).

Zitat (von go457227-80):
3. Alles seinen Lauf gehen lassen und die Kündigung akzeptieren, um im nachhinein dann die vorgeschobene Eigenbedarfskündigung zu beweisen und mir meine Kosten erstatten zu lassen.

DAS halte ich überhaupt nicht für locker durchsetzbar, wenn der Mieter sich nicht gegen die Eigenbedarfskündigung wehrt - zumal die Konstellation ja wirklich jeden aufmerken lassen müsste > d.h. Eigenbedarfskündigung nach dieser wirklich sehr kurzen Mietzeit (Mietbeginn 01.09.2016 vor oder nach der Eigenbedarfskündigung? Wenn das vorher war, dann fällt das Kartenhaus des Mieters zusammen - dann lägen ja (auch?) von Seiten des Mieters Rechtsmissbrauch und Täuschung vor.

Deswegen sollten (auch wenn das schwerfällt) Streithähne nicht geblendet in den Krieg ziehen, sondern IMMER versuchen, das eigene Risiko so gering wie möglich zu halten. Hier also bevorzugt das Ziel im Auge behalten ohne weiteren Schaden zum 30.06.17 das Mietverhältnis "ordentlich" und einvernehmlich zu beenden, d.h. auch ohne dass erst ein Gericht wegen eines geglaubten Härtefalls eine längere Räumungsfrist zugesteht, denn dafür fallen ja auch schon Gerichtskosten und zweimal Anwaltskosten an.

Und noch dazu könnte der Schuss direkt ins eigene Bein gehen: wenn der Vermieter voll zurückrudert oder das Gericht sich voll der Mietermeinung anschließt und "urteilt", dass die Eigenbedarfskündigung an sich unrechtmäßig war, dann befindet der Mieter sich in einem ungekündigten Mietverhältnis und müsste selbst spätestens bis 05.04.17 gekündigt haben, damit das Mietverhältnis auch wirklich zum 30.06.17 beendet ist.

Ne, wenn ich mir das richtig überlege, dann bleibe ich doch lieber parteilos bzw. sage: wer nun der Schäbigere der beiden Vertragspartner war, wird man erst hinterher sagen können.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
go457227-80
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ver):

Die Freundin (= Mitmieterin) wird nicht nur ihren Job aufgegeben haben, sondern auch schon 120 km weggezogen sein, d.h. die Freundin (= Lebensgefährtin) hat schon einen 2. Umzug innerhalb von wenigen Monaten freiwillig, auch ohne die Kündigung vollzogen. Für wie wahrscheinlich wird der Richter das halten, dass der TE kein Doppelumzug zuzumuten ist?


Zitat (von go457227-80):
Meine Freundin zieht berufsbedingt schon zum 15. "aus".


Genau aus diesem Grund habe ich die Anführungszeichen bei "aus" benutzt.
Meine Freundin wird berufsbedingt von Montag bis Donnerstag bei ihren Eltern verweilen und von Freitag bis Sonntag in unserer gemeinsamen Wohnung.
Eine Tasche mit Kleidungsstücken mitnehmen kann man meines Erachtens nach nicht als Umzug bezeichnen.

Zitat (von Ver):
Das Argument würde man auch auf den TE anwenden können,


Eben nicht, da ich ja nicht alleine in der Wohnung bleibe.

Zitat (von Ver):
Wie gesagt, er will sowieso der anderen Hauptmieterin (= seiner Freundin) hinterher ziehen.

Vermutlich kann er verlangen, dass er die 2-3 Monate noch in der Wohnung bleiben kann. Einen Erfolg bei einem Schadensersatz wegen des Umzuges sehe ich nicht, weil er schon vor der Kündigung durch den Vermieter vor hatte, auszuziehen.


Interessant. Ja, ich hatte vor auszuziehen, aber erst zu einem Zeitpunkt kurz bevor ich eine neue Stelle antreten kann und nicht zum 31.03.


Zitat (von Ver):
Mag sein, das die Eigenbedarfskündigung vorgeschoben ist, doch die ist ja wohl nicht maßgeblich für den Umzug, sondern die neue Stelle der Freundin. Bei einer Erstattung der Kosten (die sowieso entstanden wären und damit kein Schaden),sehe ich schwarz.


Maßgeblicher Grund eines Umzuges zum 31.03 wäre die Kündigung und nicht die Stelle meiner Freundin.

Nun, ich würde es in Kauf nehmen in die Region meiner zukünftigen Stelle zu ziehen und dann täglich 200km zu pendeln,
wenn es nicht möglich ist die Kündigung abzuwehren. Dies ist für mich eine bessere Option als 2 mal innerhalb von wenigen Monaten umzuziehen.

Zitat (von Ver):
Und welche Kosten sollten das sein? Einer einzigen Person steht wohl keine 160 qm Wohnung zu. Eine kleinere Wohnung dürfte billiger sein. Die Möbel müssen sowieso an den neuen Wohnort transportiert werden. Und wenn der TE mit allen Möbeln (= für 2 Personen) vorübergehend in eine andere Wohnung zieht, müsste (bei einer vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung) der Vermieter wohl nur den Teil des TEs bezahlen, denn die andere Hauptmieterin ist ja schon ausgezogen und wohnt längst wo anders.


"Alle mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Kosten wie z.B.:
◾Kosten für die Suche einer neuen Wohnung wie z.B. Inseratskosten, Maklerkosten, Kosten für die Ummeldung des Telefons sowie Aufwendungsersatz wegen für Wohnungsbesichtigung aufgewendeter Urlaubszeit (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 25.08.1994 – 5 S 185/94 ),
◾Kosten, die durch den Umzug selbst entstanden sind, wie z.B. Räumungs- und Transportkosten,
◾u. U. Kosten für die Renovierung der neu angemieteten Wohnung (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2000 – XII ZR 81/97 ),
◾diejenigen Mehrkosten, die durch die Anmietung einer Wohnung gleichen Wohnwertes, gleicher Qualität und gleicher Ausstattung wie die geräumte Wohnung entstehen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 24.06.1988 -64 S 30/88 ), wobei beachtet werden muss, dass die Mehrbelastung durch eine höhere Miete nur bis zu dem Zeitpunkt erstattet werden muss, zu dem der Vermieter dem Mieter auf rechtmäßige Weise hätte kündigen können"


Zitat (von Ver):
Off-Topic: Gibt es auch so etwas wie einen vorgetäuschten Härtefall?


Nun geht´s aber los!

Zitat (von Sir Berry):

Dann rede mit dem Vermieter ordentlich. Auch ihm wird vermutlich nicht daran gelegen sein einen arbeitsintensiven und nervenaufreibenden Rechtsstreit für 2 oder 3 Monate längere Mietdauer zu führen.

Berry


Ich werde es versuchen, aber erfolgreich werde ich damit eher nicht sein, wie schon im Eingangspost erläutert.
Mir wäre das natürlich die liebste Option, aber das Leben ist manchmal leider doch kein Pony Hof.

Gruß

J.C

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#22
 Von 
go457227-80
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Lolle):

Mietbeginn 01.09.2016 vor oder nach der Eigenbedarfskündigung? Wenn das vorher war, dann fällt das Kartenhaus des Mieters zusammen - dann lägen ja (auch?) von Seiten des Mieters Rechtsmissbrauch und Täuschung vor.


Wie ist das gemeint?
Mietbeginn war der 01.09.2016. Die Kündigung ist auf den 04.01.2017 datiert.


Zitat (von Lolle):
Ne, wenn ich mir das richtig überlege, dann bleibe ich doch lieber parteilos bzw. sage: wer nun der Schäbigere der beiden Vertragspartner war, wird man erst hinterher sagen können.


Wie du darauf kommst, das mein Verhalten schäbig sein soll,erschließt sich mir nicht. Bitte kläre mich auf.

Kurze Anmerkung:
Wir sind nicht aufgrund des Arbeitsverhältnisses meiner Freundin in die Wohnung gezogen. Wir waren schon vorher auf der suche. Es wurde uns von ihrem Arbeitgeber/V lediglich angeboten, bevor sie den Job angenommen hat. Die Aussage lautete: "Egal ob du den Job annimmst oder nicht, die Wohnung ist unabhängig davon".
Leichtgläubig nahmen wir dieses angebot an.
Nun ist es aber so, das sich V durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses so angegriffen fühlt, das er uns die Wohnung gekündigt hat.
Die Vormietern war übrigends die ältere Tochter, die für uns die Wohnung geräumt hat und mit ihrem Freund zusammengezogen ist.

@Lolle
Wenn mein Verhalten in dieser Situation schäbig sein soll, fehlt mir der Glaube an dein Gerechtigkeitsverständnis.

J.C

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#23
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von go457227-80):
Der Schadensfall ist im übrigen während der Wartezeit eingetreten und nicht davor. Ob das eine Rolle spielt, muss wie erwähnt noch in Erfahrung gebracht werden.

Aus dem Grund haben die RS eben die Wartezeit, damit man nicht schnell die Versicherung abschließt, wenn man schon Ärger befürchtet.
Zitat (von go457227-80):
Falls keine Deckung besteht, kann es natürlich durchaus teuer für mich werden, da hast du vollkommen recht. Kann. Vielleicht rechnet V auch nicht mit Widerstand. Wer weiß.

Wenn dem VM die Kosten egal sind, und schon die Kündigung wohl von einem Anwalt verfassen lies, ist schon damit zu rechnen, das er mit Gegenwind rechnet.
Zitat (von cauchy):
Der Teilnehmer will eh ausziehen. Mit einer so dünner Kündigung und einem recht wahrscheinlichen Härtefall (3 Umzüge innerhalb von 9 Monaten) wird kein vernünftiger Anwalt zur Räumungsklage raten.

Weis dies der Vermieter überhaupt?
Zitat (von cauchy):
Populismus vom feinsten. Jeder trifft seine eigenen Entscheidungen. Es wäre nur hilfreich, wenn er dazu hier im Forum Ideen einholen kann. Diese müssten dazu aber irgendwie nachvollziehbar sein. Und bisher kann ich nicht nachvollziehen, warum du mit Gewissheit davon ausgehst, dass die Folgen teuer werden.

Lolle hat es auch schon geschrieben, erst geht es durch 2 Instanzen, danach rudert der Vermieter zurück, der Mieter hat einen nicht gekündigten Mietvertrag.
So und da sich Gerichtstermine in die Länge ziehen, wird es schon nach der Zeit sein, wo der Mieter an einem anderen Ort wohnen will.
Zitat (von go457227-80):

3. Alles seinen Lauf gehen lassen und die Kündigung akzeptieren, um im nachhinein dann die vorgeschobene Eigenbedarfskündigung zu beweisen und mir meine Kosten erstatten zu lassen.

Tja und da fangen dann die nächsten Probleme an, wenn man wieder mit der Freundin am neuen Wohnort wohnt, wird der Richter schon auch fragen, welche Kosten sollten es gewesen sein?
Es schaut eben so aus, als handle der VM nicht korrekt, und zum anderen jedoch das der Mieter eben schon für 3 Monate später eh den Auszug vorhat, noch sich alles versilbern lassen will.
Wie schon andere auch geraten haben, mit dem VM über die Pläne des eigenen geplanten Umzuges ein paar Monate später zu reden und zu einigen. Die Lösung spart viele Risiken, vor allem muss auch der VM rechnen, mit einer erfolgreichen Räumungsklage vergeht auch ein paar Monate Zeit bis die Wohnung leer wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
go457227-80
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):

Tja und da fangen dann die nächsten Probleme an, wenn man wieder mit der Freundin am neuen Wohnort wohnt, wird der Richter schon auch fragen, welche Kosten sollten es gewesen sein?
Es schaut eben so aus, als handle der VM nicht korrekt, und zum anderen jedoch das der Mieter eben schon für 3 Monate später eh den Auszug vorhat, noch sich alles versilbern lassen will.


Versilbern nicht unbedingt. Bronze oder Kupfer reicht völlig aus. Es geht mir persönlich bei dieser Option darum, das nur weil V was will, und offensichtlich bekommt er immer was er will, mit den Konsequenzen leben muss. Es wird ihm sicherlich nicht wehtun, aber ärgern bestimmt.
Denn nur weil ich den Dingen ihren Lauf lasse, bedutet das nicht das sein verhalten legal und korrekt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von go457227-80):
"Alle mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Kosten wie z.B.:
◾Kosten für die Suche einer neuen Wohnung wie z.B. Inseratskosten, Maklerkosten, Kosten für die Ummeldung des Telefons sowie Aufwendungsersatz wegen für Wohnungsbesichtigung aufgewendeter Urlaubszeit (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 25.08.1994 – 5 S 185/94 ),
◾Kosten, die durch den Umzug selbst entstanden sind, wie z.B. Räumungs- und Transportkosten,
◾u. U. Kosten für die Renovierung der neu angemieteten Wohnung (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2000 – XII ZR 81/97 ),
◾diejenigen Mehrkosten, die durch die Anmietung einer Wohnung gleichen Wohnwertes, gleicher Qualität und gleicher Ausstattung wie die geräumte Wohnung entstehen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 24.06.1988 -64 S 30/88 ), wobei beachtet werden muss, dass die Mehrbelastung durch eine höhere Miete nur bis zu dem Zeitpunkt erstattet werden muss, zu dem der Vermieter dem Mieter auf rechtmäßige Weise hätte kündigen können"


All diese Kosten entstehen "sowieso" ein paar Monate später.

Spielen wir das mal durch:

Der Mieter widerspricht der Eigenbedarfskündigung, die vom Vermieter zum 31.3. verlangt wird.

Erst danach (wenn der Mieter am 31.3. nicht auszieht), kann der Vermieter mit einer Räumungsklage anfangen.
1.4.17
Der Vermieter beauftragt dann den Anwalt, der dann eine Räumungsklage formuliert, die wird dann (Wochen später) dem Beklagten zugestellt (Je nach Beschäftigung des AG 1-3 Monate später).
1.5.17 (eher später)
Da sind wir schon mindestens Ende April vermutlich später.

Der Beklagte hat dann Wochen (meistens 4) Zeit, darauf zu reagieren (Ende Mai).
1.6.17
Dann wird im Hin- und Her noch munter geschrieben, bis der Richter sagt: "Jetzt reicht es."
1.9.17
Gerichtsverfahren. Richter: "Ach, Sie wohnen dort gar nicht mehr, warum sind wir denn hier? - Klage wird zurückgewiesen, weil der Rechtsgrund fehlt."

Zitat (von go457227-80):
Das bedeutet, das wir die Wohnung zum 01.05.2017 sowieso gekündigt hätten.


D.h. der Mieter kündigt selbst, bevor (vermutlich) die Räumungsklage überhaupt zugestellt wird. Der Vermieter bzw. dessen Anwalt erklärt dann die Erledigung und der Prozess hat sich - bis auf ein paar Kosten - in Rauch aufgelöst.

Schadensersatz wegen des vorgetäuschten Eigenbedarf ist dann nicht, weil der/die Mieter ja selbst gekündigt hat, wegen einer neuen Arbeitsstelle.



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#26
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Ich stimme den anderen Schreibern zu, dass ausziehen und hinterher verklagen die schlechteste Variante wäre. Damit werden erstmal Kosten produziert. Wenn die Kündigung wie hier recht offensichtlich sehr dünn ist und der Mieter dennoch widerspruchslos auszieht, dann wird seine Argumentation nachher nicht einfach. Mal abgesehen davon, dass der Stress eines doppelten Umzugs nicht bezahlt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
(Mietbeginn 01.09.2016 vor oder nach der Eigenbedarfskündigung? Wenn das vorher war, dann fällt das Kartenhaus des Mieters zusammen - dann lägen ja (auch?) von Seiten des Mieters Rechtsmissbrauch und Täuschung vor.

Hab ich nicht verstanden?
Stellst Du darauf ab, das der Mieter bereits vor oder nach EInzug von der Eigenbedarfskündigung wusste? Oder wie ist das gemeint?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Zitat (von go457227-80):
3. Alles seinen Lauf gehen lassen und die Kündigung akzeptieren, um im nachhinein dann die vorgeschobene Eigenbedarfskündigung zu beweisen und mir meine Kosten erstatten zu lassen.

DAS halte ich überhaupt nicht für locker durchsetzbar, wenn der Mieter sich nicht gegen die Eigenbedarfskündigung wehrt - zumal die Konstellation ja wirklich jeden aufmerken lassen müsste > d.h. Eigenbedarfskündigung nach dieser wirklich sehr kurzen Mietzeit (Mietbeginn 01.09.2016 ***<a) *** b) ?? ***c)> *** vor oder nach der Eigenbedarfskündigung? Wenn das vorher war, dann fällt das Kartenhaus des Mieters zusammen - dann lägen ja (auch?) von Seiten des Mieters Rechtsmissbrauch und Täuschung vor.


Dazwischen ist ein großer Teil irgendwie verlorengegangen.
Also a) klar: die Eigenbedarfskündigung nach der sehr kurzen Mietzeit ist äußerst fraglich, aber man kann sie nicht einfach schlucken und dann einen auf Schadenersatz machen
b) Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Eigenbedarfskündigung geht es darum, ob der Vermieter die Absicht zur Eigennutzung durch die Tochter zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschluss hätte absehen können. Lebensumstände und Absichten können sich auch ganz kurzfristig ändern (oder man kann es einem Richter relativ einfach glaubhaft rüberbringen). Gleiches gilt, wenn der Vermieter die Wohnung später doch nicht überlässt. Viel schwerer sind dagegen die erforderlichen Beweise mieterseits beizubringen.
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der-bei-mietvertragsschluss-absehbare-eigenbedarf-391319
und c) besteht möglicherweise dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadenersatz weil der Mieter bereits vor Erhalt der Eigenbedarfskündigung einen neuen Anstellungsvertrag in einer anderen Stadt eingegangen ist und ein neues Mietverhältnis - dazu gehört dann
"war das also vor oder nach der Eigenbedarfskündigung? Wenn das vorher war, dann fällt das Kartenhaus des Mieters zusammen - dann lägen ja (auch?) von Seiten des Mieters Rechtsmissbrauch und Täuschung vor."

@go457227-80
Klar ist: der Vermieter handelt hier schäbig
Möglicherweise handelt hier aber der Mieter ebenso
In jedem Fall wird das mit dem Schadenersatz für den Mieter eine hochriskante Angelegenheit, denn ein falsches Wort oder bestimmte Umstände, die bisher unerwähnt blieben - oder auch, dass der Vermieter vielleicht dem Gericht seine Absichten-Änderung irgendwie plausibel erklären kann, und das Wunsch-Kartenhaus des Mieters bricht in sich zusammen.

Ich habe selbst auch schonmal eine Eigenbedarfskündigung erhalten - 3 Monate nachdem ich mit der Renovierung meiner damaligen Wohnung fertig war (Tapeten/Anstriche/Korkparkett samt neuer Einbauküche, neuen Möbeln, Vorhängen, Insektenschutzrollos etc.). Davor hatte mir mein Vermieter (damals noch "Freunde") mir versichert "nö, Eigenbedarf werden wir die nächsten 5 Jahre sicher nicht haben". Danach hiess es dann "wir haben ja nichts schriftlich gemacht und uns jetzt eben umentschieden". Ich kann dich also sehr gut verstehen - auch, dass man sehr gern entschädigt werden möchte. Aber es ist für einen selbst besser, wenn man seine rechtlichen Erfolgsaussichten dabei nicht aus den Augen verliert.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von go457227-80):
@Lolle
Wenn mein Verhalten in dieser Situation schäbig sein soll, fehlt mir der Glaube an dein Gerechtigkeitsverständnis.


Hier wird nicht über Gerechtigkeit diskutiert, sondern über Mietrecht.

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