Kündigung befristeter Untermietvertrag möglich?

19. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
GusFring
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 10x hilfreich)
Kündigung befristeter Untermietvertrag möglich?

Hallo,

bin seit 01.09. Mieter eines befristeten Untermietvertrages. Die Hauptmieterin macht ein Auslandssemester und hat die Wohnung vom 01.09.13 bis 31.01.14 vermietet.

Bei mir ist jedoch familiär etwas passiert, was mich dazu bringt, wieder nach Hause zu ziehen.
Daher meine Frage: Ist es möglich diesen Vertrag zu kündigen?
Denn ich habe schonmal gelesen, dass bei möbilierten Wohnungen/Zimmern (diese ist möbiliert) Kündigungsfristen von 2 Wochen zum Monatsende gelten.
Ist das korrekt?
Im MIetvertrag (hat sie selbst aufgesetzt, kein Vordruck)

gibt es kein Abschnitt über die Kündigung.

Woanders habe ich gelesen, dass der Mietvertrag ungültig ist, wenn der Grund der Befristung nicht schriftlich aufgeführt ist. Wäre dies hier der Fall?

Da ich meiner Untervermieterin, ja nicht in den Rücken fallen will, hab ich Sie schon gefragt ob ich Ihr einen neuen Untermieter suchen soll/kann/darf. Da sie sich damit allerdings noch nicht anfreuden kann, möchte ich hier mal die Alternativen ausloten.


Besten Dank und viele Grüße


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)


Stimmt, eine Befristung ist nur mit Grund gültig.

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"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
GusFring
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 10x hilfreich)

heißt dass dann, das nur die Befristung ungültig ist, oder der gesamt Mietvertrag? Also so, dass man von dem Vertrag zurücktreten könnte?

Kannst du auch was zu den Kündigungsfristen sagen?

Grüße

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5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

§575 BGB sagt, dass der Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden muss. So ein Vertragsschluss kann ja durchaus eine längere Angelegenheit sein, da gibt es ein Vertragsangebot und die Annahme. Wenn es also einen Schriftverkehr gibt aus der Zeit des Vertragsschlusses, in dem dir die Begründung mitgeteilt wurde (dass du sie weisst, ist ja unstrittig) dann hast du wiederum schlechte Karten.

Der gesamte Vertrag ist aber selbstverständlich nicht ungültig sondern nur (und nur für dich) unbefristet.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
GusFring
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank.
Im Schriftverkehr wurde das mal mitgeteilt, ja.
Allerdings bleibt immer noch die Frage zur Kündigungsfrist.
Ist diese jetzt "normal" bei 3 Monaten oder wie bei
§573c (3) 2 Wochen?
Hier wird ja auf § 549 Abs. 2 Nr. 2 hingewiesen.
Es handelt sich ja um eine möbiliert überlassene Wohnung.
Oder trifft dieser Paragraph nur auf ein vermietetes Zimmer in einer WG zu?

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5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>heißt dass dann, das nur die Befristung ungültig ist, oder der gesamt Mietvertrag? Also so, dass man von dem Vertrag zurücktreten könnte? <hr size=1 noshade>



Nein, die Befristung ist gültig, bis zum Vertragsende kann man im Prinzip nicht kündigen, nur einvernehmlich einen Nachmieter stellen.

Das ist hier "Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist" nach § 549 II Nr. 1 BGB .

http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html

Dafür gelten etliche Bestimmungen des "normalen" Wohnraummietrechts nicht. Auch § 575 BGB , der qualifizierte Zeitmietvertrag nur unter besonderen
Voraussetzungen, gilt hier nicht.

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