Kündigung bei Hausverkauf - ich habe soviel Geld investiert

15. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
eylart
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung bei Hausverkauf - ich habe soviel Geld investiert

ich bin im märz 2002 in ein super schönes haus gezogen,alles ideal. da meine mutter (83j.alzheimer) bei mir lebt und nun eigenes bad (zwei bäder)eigene zimmer und ich auch meinen bereich habe, meine enkel oft zu besuch,einen spielplatz vor der tür (verkersberuikt) und der hausartz türnachbar (tag und nacht ereichbar für meine mutter).jetzt hat mein vermieter das haus verkauf und mir die kündigung geschickt.bei vertragsabschluß lies er mich in dem glauben das es auf längere zeit ist.ich habe total verwielderten garten,gartenhaus solte abgerissen werden,habe alles renoviert,haus innen alle glasfasertapeten mit sehr teure farbe gestrichen. also riesen kostenaufwand. jetzt habe ich gehört das der vermieter meinem vorgänger auch gekündigt hatte wegen hausverkauf,aber keinen käufer gefunden hatte und darum an mich vermietet hat.kaltmiete ohne nebenkosten 850€ bei 140qu. wer kann mir einen rat geben, den ich möchte nicht ausziehen. ich habe soviel geld investiert und das doch nicht für knab zwei fahre.oder wie kann ich einen teil von dem geld zurück bekommen? m.f.g.

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"miterschutz bei hausverkauf"

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10 Antworten
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#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo eylart,

wie hat Ihr Vermieter die Kündigung begründet und wann ist sie erfolgt?

MfG Gruwo

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#2
 Von 
eylart
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

die kündigung kamm ende oktober und lautete ich habe das haus verkauft an familie so und so,er kündigt mir zum 31,01.05 und bedankt sich für das nette mietverhältnis,alles weitere mit genanter familie.

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"miterschutz bei hausverkauf"

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#3
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Ein Hausverkauf ist kein zulässiger Kündigungsgrund, vielmehr tritt der neue Erwerber mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Mietverhältnis ein.

Allenfalls wäre diese "Kündigung" als eine Ankündigung zu verstehen, daß ab dem genannten Datum der dort aufgeführte Käufer Vertragspartner des Mieters sein soll.

Ob der Erwerber später (nach erfolgter Grundbuchänderung!) wegen Eigenbedarf kündigen kann, ist eine andere Frage.

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#4
 Von 
eylart
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

der neue eigentümer ruft mich laufend an und will mit mir sprechen wann ich auszihe. ich habe ihm am telefon gesagt,was ich alles in diesem haus für arbeit und geld investiert habe, er sagte das ist nicht seine sache,sondern angelegenheit vom vorbesietzer.


m.f.g.
frau eylart

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"miterschutz bei hausverkauf"

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#5
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Es geht hier nicht um zurückliegende Investitionen in die Wohnung durch den Mieter. Dafür kann man in der Regel auch keinen Ersatz verlangen.

Allerdings sollte dem neuen Eigentümer klar sein, daß er in den bestehenden Mietvertrag eintritt und weder er noch der alte Eigentümer ein Kündigungsrecht allein aufgrund des Verkaufes haben. Also würde ich gar nicht rumtelefonieren (reine Zeitverschwendung und sowieso nicht beweisbar), sondern schriftlich

1) Anschrift und Bankverbindung des neuen Eigentümers erfragen, auf die die Miete künftig zu zahlen ist und

2) Bestätigung des neuen Eigentümers über Übernahme der Mietkaution von alten Eigentümer verlangen, am besten gleich aktuellen Stand des zu verzinsenden Kautionskontos abfragen.

Wegen Eigenbedarfs kündigen kann der neue Eigentümer frühestens, nachdem er im Grundbuch eingetragen ist, was eine ganze Weile dauern kann. Ob er das ist, kann man im Bedarfsfall durch eine Grundbucheinsicht beim Amtsgericht feststellen (Mietvertrag zum Nachweis eines berechtigten Interesses mitnehmen).

Die nächste Frage wäre dann, ob er mit einer Eigenbedarfskündigung überhaupt durchkommt, da er einen solchen nachweisen muß und der Mieter ein Widerspruchsrecht aufgrund der Sozialklausel (hier pflegebedürftige Angehörige usw.) hat.

Falls der alte Eigentümer dem neuen voreilig zugesagt haben sollte, daß ihr als Mieter ausziehen werdet, braucht euch das nicht zu interessieren. Das können Käufer und Verkäufer hinsichtlich eventueller Schadensersatzansprüche unter sich ausmachen.

-- Editiert von fix am 16.11.2004 13:31:26

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#6
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

fix hat recht.

Der genannte Kündigungsgrund ist nicht zulässig, insofern droht noch keine unmittelbare Gefahr. Sie sollten der Kündigung schriftlich widersprechen und so Ihren Standpunkt klar machen. Solange keine außerordentlichen Kündigungsgründe vorliegen (zahlungsverzug o.ä.; vgl. § 543 Abs. 2 BGB ), kann Ihnen der Vermieter nur aus berechtigtem Interesse gem. 573 Abs. 2 BGB kündigen. Dazu zählt auch der Eigenbedarf und man sollte davon ausgehen, dass der neue Eigentümer eine entsprechende Kündigung schon vorbereitet.

Aber auch hier lauern für den Vermieter einige formelle Fallstricke, so dass Sie diese Kündigung von Ihrem örtlichen Mieterverein prüfen lassen sollten, um ihr ggf. zu widersprechen.

Ihnen bleibt aber auch noch die Möglichkeit, einer evtl. bevorstehenden, zulässigen Eigenbedarfskündigung mit der Sozialklausel zu widersprechen; § 574 BGB . Wenn die Kündigung eine besondere Härte für Sie bedeutet (z.B. Schwangerschaft, bevorstehendes Examen, hohes Alter oder fehlender angemessener Ersatzwohnraum), wird die Kündigung vom Gericht ausgesetzt, bis die Härte entfällt, u.U. sogar unbefristet.

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#7
 Von 
eylart
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

hey
als o gestern war der neue eigentümer bei mir,ich habe ihm einige sachen gesagt die ihr mir als tip gegeben habt, wau super, er war ganz klein und hat mir endschädigung und neue maglergebüren angeboten. aber glauben wede ich das erst wenn ich es habe. jetzt soll ich eine kosten aufstellung machen,na bin mal gespannt. nur habe ich keine ahnung wie ich die kosten errechnen soll?

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"miterschutz bei hausverkauf"

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#8
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Eine detaillierte Kostenaufstellung, die Sie von Ihrem Vermieter absegnen lassen müssen, lädt förmlich dazu ein, über jede einzelne Position zu streiten. Wohlmöglich besorgt Ihnen der Vermieter noch günstigere Gegenangebote, zumindest wird er die Angemessenheit bestreiten. Sie wiederum müssen jede Position verteidigen. Ich würde Ihnen abraten, sich darauf einzulassen.

Grundsätzlich müssen Sie eine solche Aufstellung schon machen, aber eben nur für den eigenen Gebrauch. Gehen Sie gedanklich den Umzug durch und schreiben Sie alle Kosten auf, die Ihnen einfallen. Addieren Sie dazu noch einen Betrag, der auch für die Dinge ausreichen sollte, die Sie in der AUfstellung vergessen haben könnten. Ihrem Vermieter präsentieren Sie die Gesamtsumme oder zumindest nur eine stark vereinfachte Aufstellung.

Wenn Sie der Auflösung des Mietvertrages zustimmen wollen, fordern Sie, dies in einem Mietaufhebungsvertrag zu vereinbaren. Hier legen Sie alle Modalitäten fest (Auszugstermin, erforderliche Arbeiten vor Auszug Ihrerseits, Abstandszahlung(!) etc.).

Bei einem Mietaufhebungsvertrag gewinnt der Teil, der weniger auf den Abschluss angewiesen ist. Weil der Vermieter das Haus selbst bewohnen möchte und auch mit einer (Eigenbedarfs-)Kündigung nicht zwangsläufig zum Erfolg kommt, haben Sie die besseren Karten. Allerdings sollten Sie sich den Vertrag auch nicht vergolden lassen, sonst nimmt der Eigentümer u.U. doch lieber das Prozessrisiko in Kauf, am Ende könnten Sie auch als Verliererin dastehen. Der MAV kommt i.d.R. nur durch beiderseitiges Nachgeben zustande.

MfG Gruwo

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#9
 Von 
Helix01
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir ,das heißt meine Frau und ich, wohnen seit ca. 5 Jahren in einer sehr schönen Wohnung .Es ist ein sechs Famielienhaus. Es ist eine Wohnungsgeselschaft mit mehreren Häusern. Jetzt haben wir gehört das einige Häuser verkauft werden . Meine Frage:
Kann es passieren das wir von den neuen Vermieter eine kündiegung bekommen , wie lange habe ich kündiegungsschutz ( meine Frau ist 50% behindert ) oder was kann uns überhaupt passieren.
Wir bedanken uns jetzt schon recht herzlich für Ihre antwort.
Helix01

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#10
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Helix01,

ich möchte Sie bitten, Ihre Fragen zukünftig in einem eigenen Beitrag zu stellen.

Sicher kann man eine Eigenbedarfskündigung nicht ausschliessen, Sie haben aber die Möglichkeit, ihr mit der SOzialklausel zu widersprechen (s.o). Möglich ist auch, dass der neue Eigentümer das Haus modernisieren möchte. Wahrscheinlich aber passiert nichts von beidem. Das Haus wird eher eine Kapitalanlage für den neuen Eigentümer sein.

Der neue Eigentümer tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Kaufvertrag ein; § 566 BGB .

Einen besonderen Kündigungsschutz würden Sie nur erhalten, wenn das Haus vor dem Verkauf in Eigentunswohnungen umgewandelt werden würde. In diesem Fall wäre eine ordentliche Kündigung gem § 573 BGB (z.B. Eigenbedarf) für die Dauer von 3-10 Jahre - je nach Bundesland - ausgeschlossen. Anderenfalls haben Sie 'nur'den normalen gesetzlichen Kündigungsschutz.

Auch um Ihre Kaution müssen Sie sich keine Sorgen machen. Nach einem Vermieterwechsel schuldet Ihnen der neue Vermieter die Kaution - unabhängig davon, ob er sie vom vorherigen Vermieter erhalten hat oder nicht. Zudem ist der vorherige Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet, wenn der Erwerber beim Auszug des Mieters/der Mieterin nicht zahlungsfähig ist; § 566 a BGB .

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 19.11.2004 00:31:06

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